Entlastungsbetrag im Detail: So nutzen Sie die 131 € richtig

Der **Entlastungsbetrag** ist eine wertvolle, monatliche finanzielle Unterstützung für pflegebedürftige Menschen, die zu Hause gepflegt werden. Mit bis zu 131 € im Monat können Sie Dienstleistungen in Anspruch nehmen, die den Pflegealltag erleichtern und die Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person fördern.

Autor: Kassen-Lotse Team Letzte Aktualisierung:

Was ist der Entlastungsbetrag und wer hat Anspruch?

Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI ist eine zweckgebundene Sachleistung, die allen pflegebedürftigen Personen zusteht, die in häuslicher Pflege leben und mindestens **Pflegegrad 1** haben. Er wird zusätzlich zu anderen Leistungen wie Pflegegeld oder Pflegesachleistungen gewährt.

Wichtig: Sie müssen den Entlastungsbetrag **nicht extra beantragen**. Der Anspruch entsteht automatisch, sobald der Pflegegrad bewilligt ist. Die Abrechnung erfolgt in der Regel, indem Sie die Rechnungen der Dienstleister bei Ihrer Pflegekasse einreichen.

Wofür kann der Entlastungsbetrag genutzt werden?

Die 131 € monatlich sind für sogenannte "Angebote zur Unterstützung im Alltag" vorgesehen. Das sind Leistungen, die der Entlastung von pflegenden Angehörigen dienen oder die pflegebedürftige Person bei der Bewältigung des Alltags unterstützen.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann bei Pflegegrad 2 bis 5 sogar bis zu 40% der Pflegesachleistungen für die gleichen Zwecke umgewidmet werden, was den monatlichen Betrag deutlich erhöhen kann.

Tipps zur optimalen Nutzung

Um das Budget sinnvoll einzusetzen und keine Leistungen zu verschenken, beachten Sie diese praktischen Hinweise:

Gute Nachrichten: Der Entlastungsbetrag kann angespart werden! Nicht verbrauchte Beträge aus dem laufenden Jahr bleiben bis zum 30. Juni des Folgejahres erhalten. So können Sie über die Monate hinweg ein größeres Budget für teurere Leistungen wie Kurzzeitpflege oder eine intensive Betreuungspause aufbauen.

Häufige Fragen kurz beantwortet

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Checkliste – Entlastungsbetrag richtig nutzen

Fallbeispiele

Kurz und anonymisierte Praxisfälle zeigen typische Abläufe, Herausforderungen und Lösungswege. Diese Beispiele dienen der Orientierung — jeder Fall ist vereinfacht dargestellt.

Beispiel 1 — Entlastung der Tochter durch Alltagsbegleitung

Ausgangslage: Frau H., 81, lebt mit Pflegegrad 2 alleine. Die Tochter arbeitet Vollzeit und unterstützt ihre Mutter abends und am Wochenende.

Problem: Einkaufen, Begleitung zu Arztterminen und kleine Hausarbeiten häufen sich. Die Tochter fühlt sich zunehmend belastet und hat wenig Zeit für Erholung.

Maßnahme: Bei der Pflegekasse erkundigen sich beide nach dem Entlastungsbetrag von 131 € monatlich. Sie wählen einen anerkannten Anbieter für Alltagsbegleitung, der einmal pro Woche beim Einkauf, bei Spaziergängen und im Haushalt hilft und direkt mit der Pflegekasse abrechnet.

Ergebnis: Der Entlastungsbetrag wird regelmäßig genutzt, die Tochter wird zeitlich entlastet und Frau H. gewinnt mehr Selbstständigkeit im Alltag.

Beispiel 2 — Nutzung für Betreuungsangebote bei Demenz

Ausgangslage: Herr B., 76, hat Pflegegrad 3 und eine beginnende Demenz. Seine Ehefrau pflegt ihn zu Hause.

Problem: Die Pflege ist körperlich und emotional anstrengend. Die Ehefrau braucht regelmäßig Auszeiten, um eigene Termine wahrzunehmen.

Maßnahme: Über den Pflegestützpunkt erfährt sie, dass der Entlastungsbetrag für anerkannte Betreuungsgruppen und stundenweise Betreuung zu Hause genutzt werden kann. Sie meldet ihren Mann zu einer wöchentlichen Betreuungsgruppe an und lässt außerdem stundenweise Entlastung zu Hause organisieren.

Ergebnis: Die Betreuung wird über den Entlastungsbetrag abgerechnet. Herr B. profitiert von Angeboten in der Gruppe, seine Ehefrau erhält feste Entlastungszeiten zur Erholung.

Hinweis: Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden und kann nur für bestimmte, von der Pflegekasse anerkannte Angebote eingesetzt werden. Welche Leistungen in der jeweiligen Region abrechnungsfähig sind und ob nicht genutzte Beträge in das Folgejahr übertragen werden, sollte immer direkt mit der Pflegekasse oder dem Pflegestützpunkt geklärt werden.

Wichtiger Hinweis: Diese Informationen dienen als unverbindliche Orientierung. Für eine individuelle und verbindliche Beratung zu Ihrer persönlichen Situation wenden Sie sich bitte direkt an Ihre Pflegekasse oder eine professionelle Pflegeberatungsstelle.

Zuletzt geprüft: 13.12.2025