Entlastungsbetrag im Detail: So nutzen Sie die 131 € richtig
Der **Entlastungsbetrag** ist eine wertvolle, monatliche finanzielle Unterstützung für pflegebedürftige Menschen, die zu Hause gepflegt werden. Mit bis zu 131 € im Monat können Sie Dienstleistungen in Anspruch nehmen, die den Pflegealltag erleichtern und die Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person fördern.
Autor:Kassen-Lotse Team•Letzte Aktualisierung:
Was ist der Entlastungsbetrag und wer hat Anspruch?
Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI ist eine zweckgebundene Sachleistung, die allen pflegebedürftigen Personen zusteht, die in häuslicher Pflege leben und mindestens **Pflegegrad 1** haben. Er wird zusätzlich zu anderen Leistungen wie Pflegegeld oder Pflegesachleistungen gewährt.
Wichtig: Sie müssen den Entlastungsbetrag **nicht extra beantragen**. Der Anspruch entsteht automatisch, sobald der Pflegegrad bewilligt ist. Die Abrechnung erfolgt in der Regel, indem Sie die Rechnungen der Dienstleister bei Ihrer Pflegekasse einreichen.
Wofür kann der Entlastungsbetrag genutzt werden?
Die 131 € monatlich sind für sogenannte "Angebote zur Unterstützung im Alltag" vorgesehen. Das sind Leistungen, die der Entlastung von pflegenden Angehörigen dienen oder die pflegebedürftige Person bei der Bewältigung des Alltags unterstützen.
Haushaltshilfe: Unterstützung bei der Reinigung, beim Kochen, Einkaufen oder der Wäsche.
Individuelle Betreuung: Begleitung zu Arztbesuchen, Spaziergänge, gemeinsame Aktivitäten oder Gespräche.
Tages- oder Nachtpflege: Finanzierung von Aufenthalten in teilstationären Einrichtungen.
Kurzzeitpflege: Deckung von zusätzlichen Kosten wie Verpflegung oder Unterkunft, wenn der reguläre Betrag nicht ausreicht.
Nachbarschaftshilfe: Wenn die ehrenamtliche Hilfe über einen anerkannten Träger abgerechnet wird.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann bei Pflegegrad 2 bis 5 sogar bis zu 40% der Pflegesachleistungen für die gleichen Zwecke umgewidmet werden, was den monatlichen Betrag deutlich erhöhen kann.
Tipps zur optimalen Nutzung
Um das Budget sinnvoll einzusetzen und keine Leistungen zu verschenken, beachten Sie diese praktischen Hinweise:
Anbieterliste anfordern: Fragen Sie bei Ihrer Pflegekasse nach einer Liste der anerkannten Anbieter in Ihrer Nähe. Nicht alle Dienstleister können über den Entlastungsbetrag abrechnen.
Kombinieren Sie Leistungen: Der Entlastungsbetrag kann auch parallel zu Kurzzeit- oder Verhinderungspflege genutzt werden, um beispielsweise Kosten für Unterkunft und Verpflegung zu decken.
Vorausschauend planen: Überlegen Sie, welche Leistungen den größten Nutzen bringen. Eine regelmäßige Haushaltshilfe kann dauerhaft für Entlastung sorgen, während Einzeltermine, z. B. für einen Friseurbesuch, punktuell hilfreich sind.
Gute Nachrichten: Der Entlastungsbetrag kann angespart werden! Nicht verbrauchte Beträge aus dem laufenden Jahr bleiben bis zum 30. Juni des Folgejahres erhalten. So können Sie über die Monate hinweg ein größeres Budget für teurere Leistungen wie Kurzzeitpflege oder eine intensive Betreuungspause aufbauen.
Häufige Fragen kurz beantwortet
Kann ich den Betrag bar erhalten? Nein, eine Auszahlung des Betrags ist nicht möglich. Es handelt sich um eine zweckgebundene Kostenerstattung, die nur gegen Vorlage von Rechnungen von anerkannten Anbietern gewährt wird.
Was passiert, wenn ich die 131 € nicht nutze? Sie verfallen nicht sofort. Sie können den Betrag ansparen und bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzen.
Kann ich den Entlastungsbetrag für die ambulante Pflege nutzen? Mit Pflegegrad 1 können Sie damit auch Leistungen des ambulanten Pflegedienstes finanzieren. Bei Pflegegrad 2 bis 5 ist dies nur in Ausnahmefällen möglich, da der Entlastungsbetrag zusätzlich zu den regulären Pflegesachleistungen gedacht ist.
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Checkliste – Entlastungsbetrag richtig nutzen
Fallbeispiele
Kurz und anonymisierte Praxisfälle zeigen typische Abläufe, Herausforderungen und Lösungswege. Diese Beispiele dienen der Orientierung — jeder Fall ist vereinfacht dargestellt.
Beispiel 1 — Entlastung der Tochter durch Alltagsbegleitung
Ausgangslage: Frau H., 81, lebt mit Pflegegrad 2 alleine. Die Tochter arbeitet Vollzeit und unterstützt ihre Mutter abends und am Wochenende.
Problem: Einkaufen, Begleitung zu Arztterminen und kleine Hausarbeiten häufen sich. Die Tochter fühlt sich zunehmend belastet und hat wenig Zeit für Erholung.
Maßnahme: Bei der Pflegekasse erkundigen sich beide nach dem Entlastungsbetrag von 131 € monatlich. Sie wählen einen anerkannten Anbieter für Alltagsbegleitung, der einmal pro Woche beim Einkauf, bei Spaziergängen und im Haushalt hilft und direkt mit der Pflegekasse abrechnet.
Ergebnis: Der Entlastungsbetrag wird regelmäßig genutzt, die Tochter wird zeitlich entlastet und Frau H. gewinnt mehr Selbstständigkeit im Alltag.
Beispiel 2 — Nutzung für Betreuungsangebote bei Demenz
Ausgangslage: Herr B., 76, hat Pflegegrad 3 und eine beginnende Demenz. Seine Ehefrau pflegt ihn zu Hause.
Problem: Die Pflege ist körperlich und emotional anstrengend. Die Ehefrau braucht regelmäßig Auszeiten, um eigene Termine wahrzunehmen.
Maßnahme: Über den Pflegestützpunkt erfährt sie, dass der Entlastungsbetrag für anerkannte Betreuungsgruppen und stundenweise Betreuung zu Hause genutzt werden kann. Sie meldet ihren Mann zu einer wöchentlichen Betreuungsgruppe an und lässt außerdem stundenweise Entlastung zu Hause organisieren.
Ergebnis: Die Betreuung wird über den Entlastungsbetrag abgerechnet. Herr B. profitiert von Angeboten in der Gruppe, seine Ehefrau erhält feste Entlastungszeiten zur Erholung.
Hinweis: Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden und kann nur für bestimmte, von der Pflegekasse anerkannte Angebote eingesetzt werden. Welche Leistungen in der jeweiligen Region abrechnungsfähig sind und ob nicht genutzte Beträge in das Folgejahr übertragen werden, sollte immer direkt mit der Pflegekasse oder dem Pflegestützpunkt geklärt werden.
Wichtiger Hinweis: Diese Informationen dienen als unverbindliche Orientierung. Für eine individuelle und verbindliche Beratung zu Ihrer persönlichen Situation wenden Sie sich bitte direkt an Ihre Pflegekasse oder eine professionelle Pflegeberatungsstelle.