Untätigkeitsklage beim Sozialgericht erheben

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Wenn eine Behörde oder ein Sozialleistungsträger ohne zureichenden Grund nicht über Ihren Antrag oder Widerspruch entscheidet, kann eine Untätigkeitsklage nach § 88 SGG in Betracht kommen. Praxis-Hinweis: Bei einem Antrag ist die Klage grundsätzlich nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Antragstellung zulässig (§ 88 Abs. 1 S. 1 SGG). Praxis-Hinweis: Bei einem Widerspruch gilt als angemessene Frist drei Monate (§ 88 Abs. 2 SGG).

Voraussetzungen prüfen! Entscheidend ist, ob „ohne zureichenden Grund“ nicht entschieden wurde; liegt ein zureichender Grund vor, kann das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aussetzen (die verlängerbar ist). Wichtiger Hinweis zur Einreichung: Die Klage ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben (§ 90 SGG).

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Redaktionell geprüft: 29.01.2026

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2. Angaben zur untätigen Behörde (Beklagte)
3. Zuständiges Sozialgericht
4. Details zum unbearbeiteten Vorgang

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