Wenn eine Behörde oder ein Sozialleistungsträger ohne zureichenden Grund nicht über Ihren Antrag oder Widerspruch entscheidet, kann eine Untätigkeitsklage nach § 88 SGG in Betracht kommen. Praxis-Hinweis: Bei einem Antrag ist die Klage grundsätzlich nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Antragstellung zulässig (§ 88 Abs. 1 S. 1 SGG). Praxis-Hinweis: Bei einem Widerspruch gilt als angemessene Frist drei Monate (§ 88 Abs. 2 SGG).
Voraussetzungen prüfen! Entscheidend ist, ob „ohne zureichenden Grund“ nicht entschieden wurde; liegt ein zureichender Grund vor, kann das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aussetzen (die verlängerbar ist). Wichtiger Hinweis zur Einreichung: Die Klage ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben (§ 90 SGG).
Hinweis zur Datenspeicherung: Die Funktionen „Speichern“ und „Laden“ nutzen den localStorage Ihres Browsers (gerät-/browserbezogen). Es findet dabei keine automatische Übermittlung Ihrer Formulardaten an Kassen-Lotse statt.
Wichtiger Hinweis: Dieses Tool stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt keine individuelle Beratung. Der Text ist ein Vorschlag auf Basis Ihrer Eingaben; prüfen Sie ihn vor Einreichung (insbesondere Datum des Antrags/Widerspruchs, Zuständigkeit des Gerichts, Nachweise).
Technischer Hinweis: Um das PDF erfolgreich herunterzuladen, öffnen Sie diese Seite bitte in einem Internet-Browser wie Chrome, Firefox oder Safari. In der Google-App (z. B. über die Suchleiste auf dem Startbildschirm) funktioniert der Download leider nicht zuverlässig.
Redaktionell geprüft: 13.12.2025