Widerspruch gegen Ablehnung / Einstellung von Verletztengeld

Wenn die Berufsgenossenschaft/Unfallkasse Verletztengeld ablehnt oder einstellt, obwohl weiterhin unfallbedingt Arbeitsunfähigkeit besteht, kann ein Widerspruch sinnvoll sein. Praxis-Hinweis: Verletztengeld wird u.a. erbracht, wenn Versicherte infolge des Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind (oder wegen Heilbehandlung keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben können) und unmittelbar zuvor z.B. Anspruch auf Arbeitsentgelt oder andere in § 45 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII genannte Entgeltersatz-/Leistungen hatten. Praxis-Hinweis: Häufige Streitpunkte sind, ob die Arbeitsunfähigkeit weiter besteht, ob sie noch auf den Versicherungsfall zurückzuführen ist und ob die Heilbehandlung bereits „so weit abgeschlossen“ ist.

Widerspruchsfrist beachten! Der Widerspruch ist grundsätzlich binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids einzureichen; bei Bekanntgabe im Ausland beträgt die Frist drei Monate (§ 84 Abs. 1 SGG). Wichtig: Maßgeblich sind Frist/Form/Adresse in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids.

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Ende des Verletztengeldes (Kurzinfo): Verletztengeld endet u.a. mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit oder mit dem Tag vor Entstehen eines Anspruchs auf Übergangsgeld (§ 46 Abs. 3 S. 1 SGB VII). Wenn mit Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen ist und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erbringen sind, nennt § 46 Abs. 3 S. 2 SGB VII weitere Endpunkte (z.B. „Heilbehandlung so weit abgeschlossen“, Beginn bestimmter SGB-V-Leistungen oder Ablauf der 78. Woche).

Wichtiger Hinweis: Dieses Tool stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt keine individuelle Beratung. Der Text ist ein Vorschlag; fügen Sie möglichst aktuelle ärztliche Unterlagen bei (z.B. D‑Arzt‑Bericht, AU‑Bescheinigungen, Befunde) und prüfen Sie Ihre Angaben vor Versand.

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Redaktionell geprüft: 02.01.2026

1. Ihre Angaben (Versicherte/r)
2. Zuständige Berufsgenossenschaft (BG) / Unfallkasse
3. Details zum angefochtenen Bescheid
4. Begründung des Widerspruchs