Antrag auf Befreiung von Zuzahlungen

Gesetzlich Versicherte müssen Zuzahlungen nur bis zur persönlichen Belastungsgrenze leisten (§ 62 Abs. 1 S. 1 SGB V). Die Belastungsgrenze beträgt grundsätzlich 2% der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt; für Versicherte, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt sie 1% (§ 62 Abs. 1 S. 2 SGB V). Wird die Belastungsgrenze innerhalb eines Kalenderjahres erreicht, muss die Krankenkasse eine Bescheinigung ausstellen, dass für den Rest des Jahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten sind (§ 62 Abs. 1 S. 1 SGB V).

Hinweis „chronisch krank“ (1%-Regelung): Das Nähere zur Definition einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in Richtlinien (§ 62 Abs. 1 S. 7 SGB V). Das BMG beschreibt als Faustregel u.a.: mindestens 1 Jahr lang mindestens ein Arztbesuch pro Quartal wegen derselben Krankheit und zusätzlich bestimmte Kriterien (z.B. Pflegegrad 3-5 oder GdB/MdE ≥ 60 oder vergleichbar schwerer Verlauf mit kontinuierlichem Behandlungsbedarf).

Wichtig zur Berechnung: Bei der Ermittlung werden Zuzahlungen und Bruttoeinnahmen u.a. von Versicherten, Ehegatten/Lebenspartnern und (mit-)versicherten Kindern im gemeinsamen Haushalt zusammengerechnet (§ 62 Abs. 2 S. 1 SGB V). Dabei sind bestimmte Abzüge/Freibeträge zu berücksichtigen (z.B. für Angehörige und Kinder) (§ 62 Abs. 2 S. 2-3 SGB V).

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Wichtiger Hinweis: Dieses Tool ersetzt keine Rechtsberatung. Die Berechnung in diesem Tool dient nur der Orientierung; maßgeblich ist die Prüfung der Krankenkasse anhand Ihrer Nachweise (§ 62 SGB V).

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Redaktionell geprüft: 13.12.2025

1. Ihre Angaben (Versicherte/r)
2. Angaben zur Krankenkasse
3. Berechnung Ihrer Belastungsgrenze (optional) Diese Berechnung dient nur Ihrer Orientierung. Die Krankenkasse prüft die genauen Werte anhand Ihrer Nachweise (§ 62 SGB V).
4. Art des Antrags

Hinweis: Die Befreiungsbescheinigung darf keine Angaben über Einkommen enthalten (§ 62 Abs. 3 S. 2 SGB V).