Gesetzlich Versicherte müssen Zuzahlungen nur bis zur persönlichen Belastungsgrenze leisten (§ 62 Abs. 1 S. 1 SGB V). Die Belastungsgrenze beträgt grundsätzlich 2% der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt; für Versicherte, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt sie 1% (§ 62 Abs. 1 S. 2 SGB V). Wird die Belastungsgrenze innerhalb eines Kalenderjahres erreicht, muss die Krankenkasse eine Bescheinigung ausstellen, dass für den Rest des Jahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten sind (§ 62 Abs. 1 S. 1 SGB V).
Hinweis „chronisch krank“ (1%-Regelung): Das Nähere zur Definition einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in Richtlinien (§ 62 Abs. 1 S. 7 SGB V). Das BMG beschreibt als Faustregel u.a.: mindestens 1 Jahr lang mindestens ein Arztbesuch pro Quartal wegen derselben Krankheit und zusätzlich bestimmte Kriterien (z.B. Pflegegrad 3-5 oder GdB/MdE ≥ 60 oder vergleichbar schwerer Verlauf mit kontinuierlichem Behandlungsbedarf).
Wichtig zur Berechnung: Bei der Ermittlung werden Zuzahlungen und Bruttoeinnahmen u.a. von Versicherten, Ehegatten/Lebenspartnern und (mit-)versicherten Kindern im gemeinsamen Haushalt zusammengerechnet (§ 62 Abs. 2 S. 1 SGB V). Dabei sind bestimmte Abzüge/Freibeträge zu berücksichtigen (z.B. für Angehörige und Kinder) (§ 62 Abs. 2 S. 2-3 SGB V).
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Wichtiger Hinweis: Dieses Tool ersetzt keine Rechtsberatung. Die Berechnung in diesem Tool dient nur der Orientierung; maßgeblich ist die Prüfung der Krankenkasse anhand Ihrer Nachweise (§ 62 SGB V).
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Redaktionell geprüft: 13.12.2025