Kündigungsschutz & Rentenanwartschaften während der Pflege
Die Vereinbarkeit von Beruf und der häuslichen Pflege eines Angehörigen ist eine große Herausforderung. Das deutsche Gesetz schützt pflegende Angehörige, die ihre Arbeitszeit reduzieren oder sich für eine bestimmte Zeit freistellen lassen. Hier erfahren Sie, welche Rechte Sie haben und wie Sie Ihre Rentenansprüche sichern.
Ihr Recht auf Kündigungsschutz
Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) bieten Ihnen die Möglichkeit, sich für die Pflege freistellen zu lassen, ohne den Arbeitsplatz zu verlieren. Dieser Schutz gilt ab der Ankündigung der Pflegezeit gegenüber dem Arbeitgeber.
Die wichtigsten Freistellungen im Überblick:
- Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (bis zu 10 Tage): Bei einem plötzlich auftretenden Pflegefall können Sie bis zu 10 Tage der Arbeit fernbleiben, um eine Pflege zu organisieren oder sicherzustellen. Sie müssen Ihren Arbeitgeber umgehend informieren. In dieser Zeit besteht ein Kündigungsschutz.
- Pflegezeit (bis zu 6 Monate): Wenn Sie einen nahen Angehörigen zu Hause pflegen, können Sie für maximal 6 Monate vollständig oder teilweise von der Arbeit freigestellt werden. Der Anspruch besteht in Unternehmen mit mehr als 15 Mitarbeitenden.
- Familienpflegezeit (bis zu 24 Monate): Sie können Ihre Arbeitszeit für maximal 24 Monate auf mindestens 15 Stunden pro Woche reduzieren. Dies ist in Unternehmen mit mehr als 25 Mitarbeitenden möglich. Die Familienpflegezeit kann auch direkt an die Pflegezeit angeschlossen werden.
Hinweis zur Anmeldung: Die Pflegezeit muss dem Arbeitgeber spätestens 10 Arbeitstage vor Beginn schriftlich angekündigt werden. Bei der Familienpflegezeit beträgt die Ankündigungsfrist 8 Wochen.
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Rentenanwartschaften: So sichern Sie Ihre Rente
Die Pflege eines Angehörigen kann Ihren Rentenanspruch positiv beeinflussen. Die Pflegekasse des Pflegebedürftigen zahlt unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge in Ihre gesetzliche Rentenversicherung ein. Dies ist besonders wichtig, wenn Sie Ihre Arbeitszeit reduzieren oder ganz aussetzen.
Voraussetzungen für die Rentenversicherungspflicht:
- Sie pflegen eine Person mit mindestens **Pflegegrad 2**.
- Die Pflege muss im häuslichen Umfeld stattfinden.
- Sie wenden mindestens 10 Stunden pro Woche an mindestens zwei Tagen für die Pflege auf.
- Ihre Pflegetätigkeit darf nicht erwerbsmäßig sein.
- Sie dürfen selbst nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sein.
Die Höhe der Rentenbeiträge, die die Pflegekasse zahlt, richtet sich nach dem Pflegegrad und der Art der Pflegeleistung (Pflegegeld, Sachleistung oder Kombinationsleistung).
Wichtiger Tipp: Sie müssen die Rentenbeiträge nicht selbst beantragen. Bei der Begutachtung durch den MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen) oder nach dem Antrag auf Pflegeleistungen wird die Pflegekasse Sie als Pflegeperson identifizieren und Ihnen einen Fragebogen zur Rentenversicherung zusenden. Füllen Sie diesen sorgfältig aus, um sicherzustellen, dass Ihre Rentenpunkte gutgeschrieben werden.
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Praktische Umsetzung und weitere Hinweise
- Sprechen Sie frühzeitig mit Ihrem Arbeitgeber über Ihre Pläne.
- Lassen Sie sich die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen durch ein ärztliches Attest oder einen Nachweis der Pflegekasse bescheinigen.
- Informieren Sie sich über die Möglichkeiten eines zinslosen Darlehens des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA), um Lohneinbußen während der Familienpflegezeit abzufedern.
Disclaimer: Die hier aufgeführten Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechts- oder Rentenberatung. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Betriebsrat, eine offizielle Pflegeberatungsstelle, die Deutsche Rentenversicherung oder einen Fachanwalt.