Steuerliche Entlastungen für pflegende Angehörige
Die Pflege eines Angehörigen ist eine Aufgabe, die oft mit erheblichen finanziellen Aufwendungen verbunden ist. Der Staat bietet verschiedene steuerliche Entlastungsmöglichkeiten, um diese Last zu mindern. Dieser Leitfaden verschafft Ihnen einen Überblick, wie Sie diese Vorteile optimal nutzen können.
Der Pflege-Pauschbetrag
Wenn Sie einen pflegebedürftigen Angehörigen unentgeltlich in seinem oder Ihrem eigenen Haushalt pflegen, können Sie den Pflege-Pauschbetrag nutzen. Er gilt ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten und muss nur einmal jährlich in der Steuererklärung angegeben werden. Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad der Person.
- Für Pflegegrad 2: 600 € pro Jahr
- Für Pflegegrad 3: 1.100 € pro Jahr
- Für Pflegegrad 4 oder 5: 1.800 € pro Jahr
Hinweis: Sie können entweder den Pauschbetrag oder die tatsächlichen Kosten als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Eine Kombination ist nicht möglich. Der Pauschbetrag ist oft die einfachere und vorteilhaftere Option, da er nicht an eine zumutbare Belastungsgrenze gebunden ist.
Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen
Haben Sie höhere Kosten, können Sie diese anstelle des Pauschbetrags als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Dazu zählen alle Aufwendungen, die Ihnen zwangsläufig entstehen und nicht von der Pflegekasse oder Krankenversicherung erstattet werden. Beispiele hierfür sind:
- Pflege- und Betreuungsleistungen von ambulanten Pflegediensten
- Krankheits- und Medikamentenkosten
- Hilfsmittel, für die Sie selbst aufkommen müssen
- Kosten für Fahrten zu Ärzten, Therapien oder für die Pflege selbst
Wichtige Regelung: Das Finanzamt zieht von diesen Kosten eine „zumutbare Belastung“ ab, deren Höhe sich nach Ihrem Einkommen, Familienstand und der Anzahl Ihrer Kinder richtet. Nur der Betrag, der diese Grenze übersteigt, mindert Ihr zu versteuerndes Einkommen. Sammeln Sie daher alle Belege und Rechnungen sorgfältig.
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Für bestimmte Dienstleistungen in der Wohnung des Pflegebedürftigen können Sie eine Steuerermäßigung erhalten, unabhängig von einer zumutbaren Belastungsgrenze. Sie können bis zu 20 % der Kosten, maximal 4.000 € pro Jahr, direkt von Ihrer Steuerschuld abziehen. Darunter fallen zum Beispiel:
- Kosten für eine Haushaltshilfe, die putzt, wäscht und kocht
- Betreuung der pflegebedürftigen Person im Haushalt
- Gartenarbeiten oder Winterdienst
Handwerkerleistungen
Auch Umbauten, die die Barrierefreiheit in der Wohnung des Pflegebedürftigen verbessern, können steuerlich gefördert werden. Sie können 20 % der reinen Arbeitskosten (ohne Materialkosten), maximal 1.200 € pro Jahr, von Ihrer Steuerschuld abziehen. Dies gilt für Maßnahmen wie:
- Einbau eines Treppenlifts oder einer Rampe
- Anpassung des Badezimmers (z. B. bodengleiche Dusche)
- Verbreiterung von Türen und Fluren
Achtung: Beachten Sie, dass die Kosten für den Umbau entweder als außergewöhnliche Belastungen (und somit abzüglich der zumutbaren Belastung) oder als Handwerkerleistungen abgesetzt werden können, aber nicht beides gleichzeitig. Ein Steuerberater kann Ihnen helfen, die vorteilhafteste Option zu wählen.
Fahrtkosten zur Pflege als außergewöhnliche Belastung
Fahrtkosten, die Ihnen für medizinisch notwendige Pflegefahrten entstehen, sind als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Dies gilt für Fahrten zum Arzt, zur Therapie oder ins Krankenhaus. Sie können entweder die tatsächlichen Kosten oder eine Kilometerpauschale von 0,30 € pro gefahrenem Kilometer ansetzen. Wichtig ist, dass Sie die Fahrten dokumentieren und es sich nicht um reine Besuchsfahrten handelt.
Hinweis: Diese Informationen dienen der Orientierung und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. Bei Fragen wenden Sie sich an Ihr Finanzamt oder einen Steuerberater, um die optimale steuerliche Entlastung zu gewährleisten und Fallstricke zu vermeiden.