Frist beachten: Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids einzureichen; bei Bekanntgabe im Ausland beträgt die Frist drei Monate (§ 84 Abs. 1 SGG). Er kann schriftlich, in elektronischer Form bzw. schriftformersetzend oder zur Niederschrift bei der Stelle eingelegt werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat (§ 84 Abs. 1 SGG). Maßgeblich sind die Angaben in der Rechtsbehelfsbelehrung Ihres Bescheids.
Rechtsgrundlage (Kurzinfo): Nach § 13 Abs. 3 SGB V sind Kosten zu erstatten, wenn die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte oder eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat und dadurch Kosten für eine selbstbeschaffte Leistung entstanden sind; erstattet wird in der entstandenen Höhe, soweit die Leistung notwendig war. Fristenargument (optional): Über Leistungsanträge ist grundsätzlich innerhalb von drei Wochen (bzw. fünf Wochen bei gutachtlicher Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes) zu entscheiden; ohne rechtzeitige Mitteilung eines hinreichenden Grundes kann eine Genehmigungsfiktion eintreten (§ 13 Abs. 3a SGB V).
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Wichtiger Hinweis: Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Alle Inhalte dienen der allgemeinen Orientierung. Bei Unsicherheiten (z.B. Fristberechnung, Akteneinsicht, richtige Anträge) wenden Sie sich bitte an eine Beratungsstelle oder anwaltliche Hilfe.
Redaktionell geprüft: 05.03.2026
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