Betreuungsverfügung erstellen

Mit einer Betreuungsverfügung können Sie Wünsche äußern, wer vom Betreuungsgericht als rechtliche Betreuerin bzw. rechtlicher Betreuer bestellt werden soll, falls dies notwendig wird. Praxis-Hinweis: Nach § 1814 BGB darf ein Betreuer nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist; außerdem darf gegen den freien Willen des Volljährigen kein Betreuer bestellt werden. Praxis-Hinweis: Nach § 1816 BGB soll das Betreuungsgericht dem Wunsch nach einer bestimmten Person grundsätzlich entsprechen, sofern diese geeignet ist; wer von einem Betreuungsverfahren erfährt und eine Betreuungsverfügung besitzt, muss sie dem Betreuungsgericht übermitteln. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Info-Seite zu Vollmachten & Verfügungen.

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Wichtiger Hinweis: Dieses Tool stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt keine individuelle Beratung. Der Text ist ein Vorschlag auf Basis Ihrer Eingaben und sollte vor dem Versand/Verwahren von Ihnen geprüft und ggf. angepasst werden. Bei Unsicherheiten wenden Sie sich bitte an eine anerkannte Beratungsstelle oder einen Rechtsanwalt.

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Redaktionell geprüft: 13.12.2025

1. Angaben zur Person, die die Verfügung erstellt
2. Vorgeschlagene Betreuerperson(en)

Benennen Sie hier die Person(en), die Sie sich als Betreuer wünschen. Sie können auch eine Reihenfolge festlegen.

Gewünschte Betreuerperson 1:

Gewünschte Betreuerperson 2 (optional, ggf. als Ersatz):

3. Abgelehnte Betreuerperson(en) (optional)
4. Wünsche zur Durchführung der Betreuung
5. Ergänzung zu Vorsorgevollmacht / Patientenverfügung (falls vorhanden)

Hinweis: Eine Vorsorgevollmacht geht einer gerichtlichen Betreuung in den von ihr umfassten Bereichen grundsätzlich vor; eine Betreuung ist insbesondere nicht erforderlich, wenn Angelegenheiten durch Bevollmächtigte oder andere Hilfen erledigt werden können (§ 1814 Abs. 3 BGB).

6. Schlussbemerkungen