Mit einer Betreuungsverfügung können Sie Wünsche äußern, wer vom Betreuungsgericht als rechtliche Betreuerin bzw. rechtlicher Betreuer bestellt werden soll, falls dies notwendig wird. Praxis-Hinweis: Nach § 1814 BGB darf ein Betreuer nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist; außerdem darf gegen den freien Willen des Volljährigen kein Betreuer bestellt werden. Praxis-Hinweis: Nach § 1816 BGB soll das Betreuungsgericht dem Wunsch nach einer bestimmten Person grundsätzlich entsprechen, sofern diese geeignet ist; wer von einem Betreuungsverfahren erfährt und eine Betreuungsverfügung besitzt, muss sie dem Betreuungsgericht übermitteln. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Info-Seite zu Vollmachten & Verfügungen.
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Redaktionell geprüft: 29.01.2026
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