Vorsorgen für den Ernstfall: Vollmachten und Verfügungen

   

Niemand denkt gerne darüber nach, aber was passiert, wenn Sie durch Unfall, Krankheit oder im Alter Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können? Mit einer Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung oder Patientenverfügung können Sie sicherstellen, dass Ihre Wünsche berücksichtigt werden und Vertrauenspersonen für Sie handeln können. Diese Seite gibt Ihnen einen Überblick.

  Hinweis: Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Alle Inhalte dienen der allgemeinen Orientierung. Bei Unsicherheiten wenden Sie sich bitte an eine anerkannte Beratungsstelle oder einen Rechtsanwalt.

        

Warum sind diese Dokumente so wichtig?

   

Ohne entsprechende Vorsorgeregelungen kann es passieren, dass im Ernstfall ein Gericht einen gesetzlichen Betreuer bestellen muss. Dieser Betreuer ist dann für Ihre Angelegenheiten zuständig, auch wenn es sich um eine fremde Person handelt. Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie selbst bestimmen, wer Sie vertreten soll. Eine Patientenverfügung legt fest, welche medizinischen Maßnahmen Sie wünschen oder ablehnen, falls Sie nicht mehr entscheidungsfähig sind.

   

Die wichtigsten Vorsorgedokumente im Überblick:

   

1. Die Vorsorgevollmacht

   

Mit einer Vorsorgevollmacht erteilen Sie einer oder mehreren Personen Ihres Vertrauens (Bevollmächtigte) das Recht, Sie in bestimmten oder allen Angelegenheiten zu vertreten, falls Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind (z.B. durch Demenz, Koma, schwere Krankheit). Sie können den Umfang der Vollmacht genau festlegen, z.B.:

       

Eine Vorsorgevollmacht ist formfrei möglich, Schriftform wird aber dringend empfohlen. Für bestimmte Rechtsgeschäfte (z.B. Immobiliengeschäfte, Darlehensaufnahmen) ist eine notarielle Beurkundung erforderlich oder zumindest ratsam.

   
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2. Die Betreuungsverfügung

   

Falls Sie keine Vorsorgevollmacht erteilt haben oder diese nicht alle Bereiche abdeckt und eine gesetzliche Betreuung notwendig wird, können Sie mit einer Betreuungsverfügung Wünsche äußern, wen das Betreuungsgericht als Betreuer bestellen oder eben nicht bestellen soll. Das Gericht ist zwar nicht zwingend an diese Wünsche gebunden, muss sie aber berücksichtigen, wenn sie Ihrem Wohl nicht widersprechen.

   

Eine Betreuungsverfügung kann auch Wünsche zur Ausgestaltung der Betreuung enthalten (z.B. wo Sie wohnen möchten).

   
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3. Die Patientenverfügung

   

In einer Patientenverfügung legen Sie schriftlich fest, ob und wie Sie in bestimmten Situationen (z.B. Endstadium einer unheilbaren Krankheit, schwerste Hirnschädigung) medizinisch behandelt werden möchten, falls Sie Ihren Willen nicht mehr äußern können. Sie können bestimmte medizinische Maßnahmen (z.B. künstliche Beatmung, künstliche Ernährung, Wiederbelebungsmaßnahmen) wünschen oder ablehnen.

   

Die Patientenverfügung ist für Ärzte und Bevollmächtigte bindend, sofern sie auf die konkrete Lebens- und Behandlungssituation zutrifft und Ihr Wille eindeutig erkennbar ist.

   

Wichtig: Eine Patientenverfügung sollte regelmäßig (z.B. alle 1-2 Jahre) überprüft und ggf. durch Unterschrift bestätigt werden, um ihre Aktualität zu bekräftigen. Kombinieren Sie sie idealerweise mit einer Vorsorgevollmacht, damit eine Vertrauensperson Ihre Wünsche auch durchsetzen kann.

   
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

   

Was ist der Hauptunterschied zwischen den drei Dokumenten?

   

Die **Vorsorgevollmacht** erteilt einer Vertrauensperson das Recht, in Ihrem Namen zu handeln. Die **Patientenverfügung** legt schriftlich fest, welche medizinischen Behandlungen Sie wünschen oder ablehnen. Die **Betreuungsverfügung** ist eine Wunschäußerung an das Betreuungsgericht, welche Person als rechtlicher Betreuer bestellt werden soll, falls eine Vollmacht nicht ausreicht oder fehlt.

   

Kann mein Ehepartner oder mein Kind mich nicht sowieso vertreten?

   

Nein. Nach deutschem Recht gibt es kein automatisches Vertretungsrecht für Ehepartner oder volljährige Kinder. Ohne eine **Vorsorgevollmacht** muss das Gericht eine rechtliche Betreuung einrichten, selbst wenn es sich um eine nahestehende Person handelt. Eine Vollmacht ist daher unerlässlich, um dies zu vermeiden.

   

Muss ich die Dokumente von einem Notar beglaubigen lassen?

   

Eine notarielle Beglaubigung ist in der Regel nicht gesetzlich vorgeschrieben, außer für bestimmte Rechtsgeschäfte wie Immobilienverkäufe. Allerdings sorgt die notarielle Beurkundung für eine erhöhte Rechtssicherheit und Authentizität. Eine Registrierung im **Zentralen Vorsorgeregister (ZVR)** ist oft wichtiger als die Notarurkunde selbst, um die Existenz der Vollmacht im Ernstfall nachzuweisen.

   

Wie stelle ich sicher, dass meine Dokumente im Notfall gefunden werden?

   

Sie sollten Ihre Vertrauenspersonen über die Existenz und den Aufbewahrungsort der Dokumente informieren. Am wichtigsten ist jedoch die Registrierung Ihrer Vorsorgevollmacht und/oder Betreuungsverfügung im **Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (ZVR)**. Das Betreuungsgericht wird im Bedarfsfall automatisch dort nachsehen.

   

Wie oft sollte ich meine Patientenverfügung aktualisieren?

   

Es ist ratsam, Ihre Patientenverfügung regelmäßig (z.B. alle ein bis zwei Jahre) zu überprüfen. Eine neue Unterschrift mit Datum bestätigt, dass der Inhalt weiterhin Ihrem aktuellen Willen entspricht und stärkt die rechtliche Verbindlichkeit der Verfügung gegenüber Ärzten und Betreuern.