Medizinische Hilfsmittel sind wichtige Unterstützer im Alltag, um Krankheiten vorzubeugen, den Behandlungserfolg zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen. Der Weg zur Kostenübernahme durch die Krankenkasse kann manchmal Fragen aufwerfen. Hier finden Sie grundlegende Informationen.
Zu den Hilfsmitteln zählen sächliche Mittel, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen (§ 33 SGB V). Beispiele hierfür sind Rollstühle, Prothesen, orthopädische Schuheinlagen, Hörgeräte, Inhalationsgeräte, Blutzuckermessgeräte und vieles mehr.
Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, wenn diese im Einzelfall medizinisch notwendig sind. Die Notwendigkeit wird in der Regel durch eine ärztliche Verordnung (Rezept) nachgewiesen.
Die ärztliche Verordnung ist das wichtigste Dokument für Ihren Antrag. Sie sollte das Hilfsmittel genau bezeichnen (ggf. mit Hilfsmittelnummer), die Diagnose enthalten und die medizinische Notwendigkeit begründen. Sprechen Sie mit Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin, um sicherzustellen, dass die Verordnung alle relevanten Informationen enthält.
In der Regel reichen Sie die ärztliche Verordnung zusammen mit einem formlosen Antrag oder einem von uns generierten Antragschreiben bei Ihrer Krankenkasse ein. Oft wird auch ein Kostenvoranschlag eines Leistungserbringers (z.B. Sanitätshaus) benötigt, besonders wenn es um individuell angefertigte oder teurere Hilfsmittel geht. Ihre Krankenkasse prüft dann den Antrag. Manchmal wird der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) zur Begutachtung hinzugezogen.
Sollte Ihr Antrag auf ein Hilfsmittel abgelehnt werden, haben Sie das Recht, innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids Widerspruch einzulegen. Eine gute Begründung ist hier entscheidend. Oftmals werden Anträge im ersten Anlauf abgelehnt, ein Widerspruch kann aber erfolgreich sein.
Grundsätzlich ja, aber die Krankenkasse ist nur für eine „ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche“ Versorgung zuständig. Das bedeutet, sie muss die Kosten für die günstigste Standardlösung übernehmen, die Ihren Bedarf abdeckt. Wünschen Sie ein teureres Modell (z.B. mit Sonderfunktionen), müssen Sie die Mehrkosten in der Regel selbst tragen.
Ja, in der Regel müssen Sie 10% des Abgabepreises selbst bezahlen, jedoch mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro. Für Verbandmittel, Inkontinenzhilfen und Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind, beträgt die Zuzahlung pauschal 10 Euro pro Monat.
Ein Kostenvoranschlag ist eine Schätzung der voraussichtlichen Kosten durch den Anbieter des Hilfsmittels (z. B. ein Sanitätshaus). Er ist besonders bei teureren oder individuell angefertigten Hilfsmitteln notwendig, damit Ihre Krankenkasse die Wirtschaftlichkeit und die Höhe der Kosten vorab prüfen kann.
Ein Hilfsmittel (z.B. Rollstuhl, Hörgerät) dient dem Ausgleich einer Behinderung oder der Sicherung eines Behandlungserfolgs. Ein Heilmittel (z.B. Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie) ist eine medizinische Dienstleistung, die zur Heilung oder Linderung einer Krankheit eingesetzt wird.
Die Krankenkassen haben gesetzliche Fristen. Für Hilfsmittel mit Kostenvoranschlag sind es in der Regel drei Wochen ab Eingang des Antrags. Ohne Kostenvoranschlag sind es drei Werktage. Werden die Fristen überschritten, gilt der Antrag unter Umständen als genehmigt, wenn die Krankenkasse die Fristversäumnis nicht begründen kann.