Wenn das eigene Kind krank wird und Betreuung braucht, stehen berufstätige Eltern vor einer Herausforderung. Das Kinderkrankengeld ist eine wichtige Leistung der gesetzlichen Krankenkassen, die den Verdienstausfall in dieser Zeit abfedert und es Ihnen ermöglicht, sich um Ihr Kind zu kümmern.
Hinweis: Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Alle Inhalte dienen der allgemeinen Orientierung. Bei Unsicherheiten wenden Sie sich bitte an eine anerkannte Beratungsstelle oder einen Rechtsanwalt.
Kinderkrankengeld ist eine Lohnersatzleistung, ähnlich dem normalen Krankengeld. Wenn Sie wegen der notwendigen Betreuung Ihres kranken Kindes nicht zur Arbeit gehen können, stellt Ihr Arbeitgeber Sie unbezahlt von der Arbeit frei. Statt Ihres Gehalts erhalten Sie für diese Tage von Ihrer Krankenkasse das Kinderkrankengeld (§ 45 SGB V).
Die Voraussetzungen für den Anspruch sind klar geregelt. Sie haben in der Regel einen Anspruch, wenn:
Die Anzahl der Tage, für die Sie Kinderkrankengeld pro Kalenderjahr beanspruchen können, ist gesetzlich festgelegt:
Diese Regelungen können sich ändern. Insbesondere während der Corona-Pandemie wurden die Anspruchstage mehrfach erhöht. Informieren Sie sich bei Ihrer Krankenkasse über die aktuell gültige Anzahl der Tage.
Der Antragsprozess ist standardisiert und unkompliziert. Der Schlüssel dazu ist die ärztliche Bescheinigung.
Auch wenn viele Krankenkassen die alleinige Einreichung der Bescheinigung akzeptieren, ist ein formelles Anschreiben immer eine gute Idee. Es stellt sicher, dass alle Ihre Daten korrekt übermittelt werden und dient Ihnen als Nachweis für den Antrag.
Unser Generator erstellt Ihnen ein klares und vollständiges Anschreiben, das Sie einfach zusammen mit der ärztlichen Bescheinigung bei Ihrer Krankenkasse einreichen können.
Das Kinderkrankengeld beträgt in der Regel 90 Prozent Ihres ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Wenn Sie in den letzten 12 Monaten Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld erhalten haben, beträgt es sogar 100 Prozent. Davon werden noch Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgezogen.
Sie benötigen die ärztliche Bescheinigung (den "Kind-krank-Schein") in der Regel ab dem ersten Tag der Erkrankung, um Anspruch auf Kinderkrankengeld zu haben. Informieren Sie zudem unverzüglich Ihren Arbeitgeber über das Fehlen.
Privatversicherte haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Sie erhalten für die Tage der Freistellung auch keine Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber, es sei denn, Ihr Arbeits- oder Tarifvertrag sieht eine solche Regelung explizit vor. Sie müssen für diese Tage in der Regel unbezahlten Urlaub nehmen.