Wenn das eigene Kind krank wird und Betreuung braucht, stehen berufstätige Eltern oft vor einer schwierigen Situation. Das Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V ist eine wichtige Leistung der gesetzlichen Krankenkassen, die den Verdienstausfall ausgleicht, wenn Sie Ihr krankes Kind zu Hause pflegen müssen. Sie ermöglicht Eltern, sich ohne finanzielle Sorgen der Genesung ihres Kindes zu widmen.
Hinweis: Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Alle Inhalte dienen der allgemeinen Orientierung. Bei Unsicherheiten wenden Sie sich bitte an eine anerkannte Beratungsstelle oder einen Fachanwalt für Sozialrecht.
Das Kinderkrankengeld ist eine Lohnersatzleistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Wenn Ihr Kind krank ist und Sie deshalb nicht arbeiten können, zahlt Ihre Krankenkasse das Kinderkrankengeld anstelle Ihres Arbeitgebers. Damit soll sichergestellt werden, dass Sie Ihr Kind persönlich betreuen können, ohne Einkommensverluste zu erleiden. Die gesetzliche Grundlage bildet § 45 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V).
Die Leistung gilt für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter, Auszubildende sowie freiwillig gesetzlich Versicherte, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Auch Eltern in Teilzeit oder Minijob können Anspruch haben, wenn sie über die gesetzliche Krankenkasse versichert sind.
Sie haben Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Auch getrennt lebende Eltern oder Patchwork-Familien können Anspruch haben – entscheidend ist, wer das Kind tatsächlich betreut und versichert hat.
Die Zahl der Kinderkrankengeldtage ist gesetzlich festgelegt. Sie richtet sich nach der Familien- und Versicherungssituation:
Diese Tage gelten pro Kalenderjahr und können nur für die tatsächlichen Krankheitstage des Kindes genutzt werden. Nicht genutzte Tage verfallen am Jahresende.
Wichtig: Während besonderer Situationen – etwa der Corona-Pandemie – können diese Grenzen zeitweise erhöht werden. Fragen Sie im Zweifel direkt bei Ihrer Krankenkasse nach den aktuell gültigen Regelungen.
Der Antrag auf Kinderkrankengeld ist unkompliziert, sollte aber vollständig und fristgerecht erfolgen. Grundlage ist die ärztliche Bescheinigung, die Sie beim Kinderarzt erhalten.
Tipp: Machen Sie sich für Ihre Unterlagen eine Kopie der Bescheinigung – so haben Sie einen Nachweis, falls es Rückfragen gibt.
Ein kurzer Begleitbrief erleichtert der Krankenkasse die Zuordnung und beschleunigt die Bearbeitung. Besonders bei mehreren Kindern oder wiederholten Anträgen sorgt ein klar formuliertes Anschreiben für Übersicht. Unser Generator erstellt Ihnen in wenigen Schritten ein vollständiges, formal korrektes Schreiben, das Sie einfach zusammen mit dem Kind-krank-Schein einreichen können.
Das Kinderkrankengeld beträgt in der Regel 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Wenn Sie in den letzten 12 Monaten Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld erhalten haben, steigt der Satz sogar auf 100 %. Davon zieht die Krankenkasse Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ab.
Den sogenannten „Kind-krank-Schein“ benötigen Sie ab dem ersten Krankheitstag Ihres Kindes. Nur mit dieser Bescheinigung besteht Anspruch auf Kinderkrankengeld. Lassen Sie sie vom Kinderarzt ausstellen und reichen Sie sie zeitnah bei Arbeitgeber und Krankenkasse ein.
Privatversicherte haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Eine Lohnfortzahlung erfolgt nur, wenn Ihr Arbeits- oder Tarifvertrag eine Sonderregelung enthält. Andernfalls müssen Sie unbezahlten Urlaub nehmen. Einige private Krankenversicherungen bieten jedoch optionale Tarife für Kinderkrankengeld an.
Füllen Sie den Antrag auf der Rückseite der ärztlichen Bescheinigung aus und senden Sie ihn an Ihre Krankenkasse. Viele Kassen bieten inzwischen Online-Portale oder App-Uploads an, um das Verfahren zu vereinfachen.
Grundsätzlich gilt: Wer im Homeoffice arbeitet und gleichzeitig sein krankes Kind betreut, hat keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld, da er theoretisch seiner Arbeit nachkommen kann. Eine Ausnahme kann bestehen, wenn das Kind so pflegebedürftig ist, dass eine gleichzeitige Arbeitsleistung faktisch unmöglich ist.