Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) ist nicht nur für die Rente im Alter zuständig, sondern auch ein wichtiger Träger für Rehabilitationsleistungen. Unter dem Grundsatz "Reha vor Rente" (und auch "Reha vor Pflege") zielen diese Maßnahmen darauf ab, Ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, wiederherzustellen oder eine drohende Pflegebedürftigkeit abzuwenden. Diese Seite gibt Ihnen einen Überblick.
Hinweis: Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Alle Inhalte dienen der allgemeinen Orientierung. Bei Unsicherheiten wenden Sie sich bitte an eine anerkannte Beratungsstelle oder einen Rechtsanwalt.
Die Rentenversicherung ist primär dann für Rehabilitationsleistungen zuständig, wenn Ihre **Erwerbsfähigkeit** aufgrund einer Krankheit oder Behinderung gefährdet, gemindert oder bereits gemindert ist und durch die Reha-Maßnahme voraussichtlich erhalten, wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann. Ziel ist es oft, einen vorzeitigen Renteneintritt (z.B. Erwerbsminderungsrente) zu vermeiden.
Die Zuständigkeit der Rentenversicherung ist in der Regel gegeben, wenn Sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen (z.B. eine bestimmte Anzahl an Pflichtbeiträgen in die Rentenkasse eingezahlt haben).
Abgrenzung zur Krankenkasse: Die Krankenkasse ist oft für medizinische Rehabilitation zuständig, wenn es primär um die Behandlung einer Krankheit geht und nicht die Erwerbsfähigkeit im Vordergrund steht (z.B. Anschlussheilbehandlung direkt nach einer Operation, um den Heilungserfolg zu sichern). Es gibt hier Überschneidungen, und die Kostenträger klären die Zuständigkeit oft untereinander ("Grundsatz der Nahtlosigkeit"). Ein Antrag bei einem Träger wird ggf. an den zuständigen weitergeleitet.
Die Rentenversicherung bietet verschiedene Arten von Rehabilitationsleistungen an:
Neben der medizinischen Notwendigkeit müssen in der Regel auch **versicherungsrechtliche Voraussetzungen** erfüllt sein, z.B.:
Die genauen Voraussetzungen können komplex sein und sollten im Einzelfall geprüft werden.
Die Deutsche Rentenversicherung stellt **eigene Antragsformulare** für Rehabilitationsleistungen zur Verfügung. Diese sind oft sehr umfangreich.
Unser Tool kann Sie dabei unterstützen, ein **detailliertes Begleitschreiben** zu formulieren, das Sie Ihrem offiziellen Antrag beifügen. Darin können Sie Ihre persönliche Situation, Ihre Motivation und Ihre Ziele für die Rehabilitation noch einmal verdeutlichen.
Wird Ihr Antrag auf eine Rehabilitationsleistung von der Rentenversicherung abgelehnt, haben Sie das Recht, innerhalb eines Monats **Widerspruch** einzulegen.
Der entscheidende Unterschied liegt im Ziel der Maßnahme: Die **Rentenversicherung** ist zuständig, wenn die Reha Ihre **Erwerbsfähigkeit** erhalten oder wiederherstellen soll, um einen vorzeitigen Renteneintritt zu vermeiden. Die **Krankenkasse** ist primär für eine Reha zuständig, wenn es um die unmittelbare Genesung nach einer akuten Krankheit geht und die Erwerbsfähigkeit nicht im Vordergrund steht.
Während der Reha-Maßnahme erhalten Sie von der Deutschen Rentenversicherung **Übergangsgeld** als Lohnersatzleistung. Dieses deckt Ihren Lebensunterhalt und wird auf Grundlage Ihres letzten beitragspflichtigen Einkommens berechnet. So müssen Sie sich während der Maßnahme keine Sorgen um Ihr Einkommen machen.
"Reha vor Rente" ist ein gesetzliches Prinzip. Es besagt, dass die Rentenversicherung verpflichtet ist, eine Rehabilitation zu finanzieren, wenn dadurch ein vorzeitiger Eintritt in die Rente wegen Erwerbsminderung abgewendet werden kann. Rehabilitation hat also immer Vorrang vor einer Rente.
Eine medizinische Rehabilitation dauert in der Regel **drei Wochen**. Bei medizinischer Notwendigkeit und auf ärztliche Empfehlung kann die Reha aber auch verlängert werden.
Wenn die Reha-Maßnahme die Erwerbsfähigkeit nicht wiederherstellen konnte, wird die Rentenversicherung auf Grundlage des abschließenden Reha-Berichts eine mögliche **Rente wegen Erwerbsminderung** prüfen. Der Reha-Antrag kann also auch der erste Schritt in Richtung einer Erwerbsminderungsrente sein.