Rehabilitation durch die Rentenversicherung ("Reha vor Rente")
Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) ist nicht nur für die Rente im Alter zuständig, sondern auch ein wichtiger Träger für Rehabilitationsleistungen. Unter dem Grundsatz "Reha vor Rente" (und auch "Reha vor Pflege") zielen diese Maßnahmen darauf ab, Ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, wiederherzustellen oder eine drohende Pflegebedürftigkeit abzuwenden. Diese Seite gibt Ihnen einen Überblick.
Hinweis: Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Alle Inhalte dienen der allgemeinen Orientierung. Bei Unsicherheiten wenden Sie sich bitte an eine anerkannte Beratungsstelle oder einen Rechtsanwalt.
Autor: Kassen-Lotse Team
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Letzte Aktualisierung:
Wann ist die Rentenversicherung für Reha-Leistungen zuständig?
Die Rentenversicherung ist primär dann für Rehabilitationsleistungen zuständig, wenn Ihre **Erwerbsfähigkeit** aufgrund einer Krankheit oder Behinderung gefährdet, gemindert oder bereits gemindert ist und durch die Reha-Maßnahme voraussichtlich erhalten, wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann. Ziel ist es oft, einen vorzeitigen Renteneintritt (z.B. Erwerbsminderungsrente) zu vermeiden.
Die Zuständigkeit der Rentenversicherung ist in der Regel gegeben, wenn Sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen (z.B. eine bestimmte Anzahl an Pflichtbeiträgen in die Rentenkasse eingezahlt haben).
Abgrenzung zur Krankenkasse: Die Krankenkasse ist oft für medizinische Rehabilitation zuständig, wenn es primär um die Behandlung einer Krankheit geht und nicht die Erwerbsfähigkeit im Vordergrund steht (z.B. Anschlussheilbehandlung direkt nach einer Operation, um den Heilungserfolg zu sichern). Es gibt hier Überschneidungen, und die Kostenträger klären die Zuständigkeit oft untereinander ("Grundsatz der Nahtlosigkeit"). Ein Antrag bei einem Träger wird ggf. an den zuständigen weitergeleitet.
Welche Arten von Reha-Leistungen gibt es?
Die Rentenversicherung bietet verschiedene Arten von Rehabilitationsleistungen an:
- Medizinische Rehabilitation:
- Stationäre oder ambulante/ganztägig ambulante Maßnahmen bei verschiedenen Erkrankungen (z.B. orthopädische Erkrankungen, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, psychische Erkrankungen, Suchterkrankungen, onkologische Erkrankungen).
- Ziel ist die Besserung des Gesundheitszustandes und die Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit.
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) / Berufliche Rehabilitation:
- Maßnahmen zur Wiedereingliederung in das Berufsleben, wenn die bisherige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausgeübt werden kann.
- Beispiele: Umschulungen, Weiterbildungen, Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes, technische Arbeitshilfen, Kraftfahrzeughilfe.
- Sonstige Leistungen: Z.B. Übergangsgeld während der Reha-Maßnahme, Reisekosten.
Voraussetzungen für Reha-Leistungen der Rentenversicherung
Neben der medizinischen Notwendigkeit müssen in der Regel auch **versicherungsrechtliche Voraussetzungen** erfüllt sein, z.B.:
- Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 15 Jahren oder
- innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Antrag mindestens sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder
- Bezug einer Erwerbsminderungsrente (für bestimmte Reha-Leistungen) oder
- besondere Voraussetzungen bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten.
Die genauen Voraussetzungen können komplex sein und sollten im Einzelfall geprüft werden.
Der Antragsprozess
Die Deutsche Rentenversicherung stellt **eigene Antragsformulare** für Rehabilitationsleistungen zur Verfügung. Diese sind oft sehr umfangreich.
- Arztbesuch und Befundbericht: Sprechen Sie mit Ihrem behandelnden Arzt oder Ihrer Ärztin. Für den Antrag ist ein aussagekräftiger ärztlicher Befundbericht notwendig, der die Notwendigkeit der Reha begründet.
- Antragsformulare besorgen und ausfüllen: Fordern Sie die Formulare bei Ihrem Rentenversicherungsträger an oder laden Sie sie von dessen Webseite herunter.
- Einreichen des Antrags: Reichen Sie den vollständig ausgefüllten Antrag zusammen mit allen medizinischen Unterlagen bei Ihrem Rentenversicherungsträger ein.
Unser Tool kann Sie dabei unterstützen, ein **detailliertes Begleitschreiben** zu formulieren, das Sie Ihrem offiziellen Antrag beifügen. Darin können Sie Ihre persönliche Situation, Ihre Motivation und Ihre Ziele für die Rehabilitation noch einmal verdeutlichen.
Was tun bei Ablehnung?
Wird Ihr Antrag auf eine Rehabilitationsleistung von der Rentenversicherung abgelehnt, haben Sie das Recht, innerhalb eines Monats **Widerspruch** einzulegen.
Checkliste – Reha-Leistungen Rentenversicherung
Fallbeispiele
Kurz und anonymisierte Praxisfälle zeigen typische Abläüfe, Herausforderungen und Lösungswege. Diese Beispiele dienen der Orientierung — jeder Fall ist vereinfacht dargestellt.
Beispiel 1 — LMR bei chronischen Rückenschmerzen
Ausgangslage: Frau S., 48, Bürokraft, 12 Wochen Krankengeld wegen Bandscheibenvorfall.
Problem: Rückkehr in Beruf unsicher, Rentenversicherung als Kostenträger.
Maßnahme: Orthopäde G110, Online-Antrag DRV. Wunsch-Klinik Schwarzwald genehmigt.
Ergebnis: 4 Wochen stationäre LMR + Übergangsgeld (Lohnersatzleistung). Teilzeit-Rückkehr möglich.
Beispiel 2 — Psychosomatische Reha (nach Widerspruch)
Ausgangslage: Herr B., 55, Burnout, DRV lehnt ambulante Reha ab.
Problem: Erwerbsfähigkeit stark eingeschränkt, Widerspruchsfrist läuft.
Maßnahme: Psychiater-Gutachten + VdK-Widerspruch. Neues Reha-Gutachten beauftragt.
Ergebnis: 3 Wochen stationäre Reha Bayern, Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt.
Hinweis: DRV prüft Erwerbsfähigkeit (LMR/AMR). Vorab-Antrag bei >6 Wochen Krankengeld. Wunsch-/Wahlrecht gilt.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was ist der wichtigste Unterschied zwischen einer Reha der Rentenversicherung und der Krankenkasse?
Der entscheidende Unterschied liegt im Ziel der Maßnahme: Die **Rentenversicherung** ist zuständig, wenn die Reha Ihre **Erwerbsfähigkeit** erhalten oder wiederherstellen soll, um einen vorzeitigen Renteneintritt zu vermeiden. Die **Krankenkasse** ist primär für eine Reha zuständig, wenn es um die unmittelbare Genesung nach einer akuten Krankheit geht und die Erwerbsfähigkeit nicht im Vordergrund steht.
Wer bezahlt mich, während ich auf Reha bin?
Während der Reha-Maßnahme erhalten Sie von der Deutschen Rentenversicherung **Übergangsgeld** als Lohnersatzleistung. Dieses deckt Ihren Lebensunterhalt und beträgt je nach Familiensituation ca. 68 % (ohne Kind) oder 75 % (mit Kind) Ihres letzten Nettoentgelts.
Was bedeutet "Reha vor Rente"?
"Reha vor Rente" ist ein gesetzliches Prinzip. Es besagt, dass die Rentenversicherung verpflichtet ist, eine Rehabilitation zu finanzieren, wenn dadurch ein vorzeitiger Eintritt in die Rente wegen Erwerbsminderung abgewendet werden kann. Rehabilitation hat also immer Vorrang vor einer Rente.
Wie lange dauert eine Reha der Rentenversicherung in der Regel?
Eine medizinische Rehabilitation dauert in der Regel **drei Wochen**. Bei medizinischer Notwendigkeit und auf ärztliche Empfehlung kann die Reha aber auch verlängert werden.
Was passiert, wenn ich nach der Reha nicht wieder arbeiten kann?
Wenn die Reha-Maßnahme die Erwerbsfähigkeit nicht wiederherstellen konnte, wird die Rentenversicherung auf Grundlage des abschließenden Reha-Berichts eine mögliche **Rente wegen Erwerbsminderung** prüfen. Der Reha-Antrag kann also auch der erste Schritt in Richtung einer Erwerbsminderungsrente sein.
Quellen & weiterführende Links
Zuletzt geprüft: 02.01.2026