Rehabilitation durch die Rentenversicherung ("Reha vor Rente")

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) ist nicht nur für die Rente im Alter zuständig, sondern auch ein wichtiger Träger für Rehabilitationsleistungen. Unter dem Grundsatz "Reha vor Rente" (und auch "Reha vor Pflege") zielen diese Maßnahmen darauf ab, Ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, wiederherzustellen oder eine drohende Pflegebedürftigkeit abzuwenden. Diese Seite gibt Ihnen einen Überblick.

Hinweis: Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Alle Inhalte dienen der allgemeinen Orientierung. Bei Unsicherheiten wenden Sie sich bitte an eine anerkannte Beratungsstelle oder einen Rechtsanwalt.

Wann ist die Rentenversicherung für Reha-Leistungen zuständig?

Die Rentenversicherung ist primär dann für Rehabilitationsleistungen zuständig, wenn Ihre **Erwerbsfähigkeit** aufgrund einer Krankheit oder Behinderung gefährdet, gemindert oder bereits gemindert ist und durch die Reha-Maßnahme voraussichtlich erhalten, wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann. Ziel ist es oft, einen vorzeitigen Renteneintritt (z.B. Erwerbsminderungsrente) zu vermeiden.

Die Zuständigkeit der Rentenversicherung ist in der Regel gegeben, wenn Sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen (z.B. eine bestimmte Anzahl an Pflichtbeiträgen in die Rentenkasse eingezahlt haben).

Abgrenzung zur Krankenkasse: Die Krankenkasse ist oft für medizinische Rehabilitation zuständig, wenn es primär um die Behandlung einer Krankheit geht und nicht die Erwerbsfähigkeit im Vordergrund steht (z.B. Anschlussheilbehandlung direkt nach einer Operation, um den Heilungserfolg zu sichern). Es gibt hier Überschneidungen, und die Kostenträger klären die Zuständigkeit oft untereinander ("Grundsatz der Nahtlosigkeit"). Ein Antrag bei einem Träger wird ggf. an den zuständigen weitergeleitet.

Welche Arten von Reha-Leistungen gibt es?

Die Rentenversicherung bietet verschiedene Arten von Rehabilitationsleistungen an:

Voraussetzungen für Reha-Leistungen der Rentenversicherung

Neben der medizinischen Notwendigkeit müssen in der Regel auch **versicherungsrechtliche Voraussetzungen** erfüllt sein, z.B.:

Die genauen Voraussetzungen können komplex sein und sollten im Einzelfall geprüft werden.

Der Antragsprozess

Die Deutsche Rentenversicherung stellt **eigene Antragsformulare** für Rehabilitationsleistungen zur Verfügung. Diese sind oft sehr umfangreich.

  1. Arztbesuch und Befundbericht: Sprechen Sie mit Ihrem behandelnden Arzt oder Ihrer Ärztin. Für den Antrag ist ein aussagekräftiger ärztlicher Befundbericht notwendig, der die Notwendigkeit der Reha begründet.
  2. Antragsformulare besorgen und ausfüllen: Fordern Sie die Formulare bei Ihrem Rentenversicherungsträger an oder laden Sie sie von dessen Webseite herunter.
  3. Einreichen des Antrags: Reichen Sie den vollständig ausgefüllten Antrag zusammen mit allen medizinischen Unterlagen bei Ihrem Rentenversicherungsträger ein.

Unser Tool kann Sie dabei unterstützen, ein **detailliertes Begleitschreiben** zu formulieren, das Sie Ihrem offiziellen Antrag beifügen. Darin können Sie Ihre persönliche Situation, Ihre Motivation und Ihre Ziele für die Rehabilitation noch einmal verdeutlichen.

Zum Begleitschreiben-Generator für Reha-Antrag (RV)

Was tun bei Ablehnung?

Wird Ihr Antrag auf eine Rehabilitationsleistung von der Rentenversicherung abgelehnt, haben Sie das Recht, innerhalb eines Monats **Widerspruch** einzulegen.

Zum Widerspruchsformular für Reha-Antrag (RV)