Wenn Sie mit einer Entscheidung Ihrer Krankenkasse nicht einverstanden sind, müssen Sie diese nicht einfach hinnehmen. Das Widerspruchsverfahren gibt Ihnen die Möglichkeit, die Entscheidung überprüfen zu lassen. Diese Seite erklärt die Grundlagen.
Hinweis: Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Alle Inhalte dienen der allgemeinen Orientierung. Bei Unsicherheiten wenden Sie sich bitte an eine anerkannte Beratungsstelle oder einen Rechtsanwalt.
Ein Widerspruch ist ein formeller Rechtsbehelf. Damit können Sie eine behördliche Entscheidung (ein sogenannter "Verwaltungsakt", z.B. ein Bescheid Ihrer Krankenkasse) anfechten und eine erneute Prüfung und Entscheidung verlangen. Das Widerspruchsverfahren ist im Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X), insbesondere in den §§ 78 ff. SGB X für das Sozialverwaltungsverfahren und das Vorverfahren, geregelt.
Sie können gegen nahezu jeden schriftlichen Bescheid Ihrer Krankenkasse Widerspruch einlegen, mit dem Sie nicht einverstanden sind. Beispiele:
Am Ende eines Bescheides finden Sie in der Regel eine **Rechtsbehelfsbelehrung**, die Sie über Ihr Widerspruchsrecht und die Frist informiert.
Wichtig: Die Widerspruchsfrist! Sie müssen Ihren Widerspruch in der Regel **innerhalb eines Monats** nach Erhalt des Bescheides bei Ihrer Krankenkasse einreichen. Maßgeblich ist der Posteingang bei der Kasse, nicht das Absendedatum! Versäumen Sie diese Frist, wird der Bescheid bestandskräftig und kann in der Regel nicht mehr angefochten werden.
Der Widerspruch muss:
Ein Widerspruch per einfacher E-Mail ist in der Regel nicht ausreichend, es sei denn, die Kasse bietet explizit einen sicheren elektronischen Weg (z.B. mit qualifizierter elektronischer Signatur oder über ein spezielles Portal) an.
Die Krankenkasse prüft ihre ursprüngliche Entscheidung noch einmal vollständig. Sie kann dem Widerspruch stattgeben (Abhilfe schaffen) oder ihn zurückweisen. Sie erhalten darüber einen schriftlichen **Widerspruchsbescheid**.
Wenn auch Ihr Widerspruch zurückgewiesen wird, können Sie innerhalb eines Monats nach Erhalt des Widerspruchsbescheids Klage beim zuständigen Sozialgericht erheben.