Wenn Sie mit einer Entscheidung Ihrer Krankenkasse nicht einverstanden sind, müssen Sie diese nicht einfach hinnehmen. Das Widerspruchsverfahren gibt Ihnen die Möglichkeit, die Entscheidung überprüfen zu lassen. Diese Seite erklärt die Grundlagen.
Hinweis: Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Alle Inhalte dienen der allgemeinen Orientierung. Bei Unsicherheiten wenden Sie sich bitte an eine anerkannte Beratungsstelle oder einen Rechtsanwalt.
Ein Widerspruch ist ein formeller Rechtsbehelf. Damit können Sie eine behördliche Entscheidung (ein sogenannter "Verwaltungsakt", z.B. ein Bescheid Ihrer Krankenkasse) anfechten und eine erneute Prüfung und Entscheidung verlangen. Das Widerspruchsverfahren ist im Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X), insbesondere in den §§ 78 ff. SGB X für das Sozialverwaltungsverfahren und das Vorverfahren, geregelt.
Sie können gegen nahezu jeden schriftlichen Bescheid Ihrer Krankenkasse Widerspruch einlegen, mit dem Sie nicht einverstanden sind. Beispiele:
Am Ende eines Bescheides finden Sie in der Regel eine **Rechtsbehelfsbelehrung**, die Sie über Ihr Widerspruchsrecht und die Frist informiert.
Wichtig: Die Widerspruchsfrist! Sie müssen Ihren Widerspruch in der Regel **innerhalb eines Monats** nach Erhalt des Bescheides bei Ihrer Krankenkasse einreichen. Maßgeblich ist der Posteingang bei der Kasse, nicht das Absendedatum! Versäumen Sie diese Frist, wird der Bescheid bestandskräftig und kann in der Regel nicht mehr angefochten werden.
Der Widerspruch muss:
Ein Widerspruch per einfacher E-Mail ist in der Regel nicht ausreichend, es sei denn, die Kasse bietet explizit einen sicheren elektronischen Weg (z.B. mit qualifizierter elektronischer Signatur oder über ein spezielles Portal) an.
Die Krankenkasse prüft ihre ursprüngliche Entscheidung noch einmal vollständig. Sie kann dem Widerspruch stattgeben (Abhilfe schaffen) oder ihn zurückweisen. Sie erhalten darüber einen schriftlichen **Widerspruchsbescheid**.
Wenn auch Ihr Widerspruch zurückgewiesen wird, können Sie innerhalb eines Monats nach Erhalt des Widerspruchsbescheids Klage beim zuständigen Sozialgericht erheben.
Wenn die Zeit knapp wird, können Sie einen sogenannten **fristwahrenden Widerspruch** einlegen. Schicken Sie ein kurzes, formloses Schreiben, in dem Sie klar Widerspruch einlegen und das Aktenzeichen des Bescheids nennen. Fügen Sie hinzu, dass die Begründung in Kürze nachgereicht wird. Senden Sie das Schreiben per Einschreiben mit Rückschein oder geben Sie es persönlich ab. So wahren Sie die Frist und haben mehr Zeit, eine ausführliche Begründung zu erarbeiten.
Ein Widerspruch per einfacher E-Mail ist in der Regel **nicht ausreichend**, da er nicht die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform mit einer Unterschrift erfüllt. Der sicherste Weg ist der Versand per **Einschreiben mit Rückschein** oder die persönliche Abgabe bei der Krankenkasse. So haben Sie einen rechtssicheren Nachweis über den fristgerechten Eingang.
Nein, für das Widerspruchsverfahren benötigen Sie in den meisten Fällen keinen Anwalt. Es ist ein Verfahren, das jeder Versicherte selbstständig durchführen kann. Erst wenn der Widerspruch abgelehnt wird und Sie Klage beim Sozialgericht einreichen möchten, kann die Unterstützung eines Anwalts ratsam sein.
Die Krankenkasse muss den Widerspruch prüfen und den Sachverhalt erneut ermitteln. Eine gesetzliche Frist hierfür gibt es nicht, jedoch ist sie verpflichtet, den Vorgang "ohne schuldhaftes Zögern" zu bearbeiten. In der Praxis kann dies einige Wochen bis zu mehreren Monaten dauern. Sollten Sie keine Rückmeldung erhalten, können Sie eine Untätigkeitsklage prüfen.
Die sogenannte "Verböserung" (Verschlechterung des Bescheids) ist im Sozialrecht grundsätzlich möglich, aber in der Praxis bei Krankenkassen-Widersprüchen sehr selten. Es ist unwahrscheinlich, dass Sie durch einen Widerspruch schlechter gestellt werden als im ursprünglichen Bescheid. Der Zweck des Verfahrens ist es, Ihre Rechte zu stärken, nicht zu schwächen.