Ob Wundversorgung, Medikamentengabe oder Injektionen: Die häusliche Krankenpflege (HKP) durch einen professionellen Pflegedienst ist oft zwingend notwendig, um eine Krankenhausbehandlung zu vermeiden oder den Heilungserfolg zu sichern. Lehnt die Krankenkasse die ärztliche Verordnung ab, bringt das Patienten und Angehörige in enorme Bedrängnis.
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Die Krankenkasse muss medizinische Behandlungspflege zahlen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Beachten Sie beim Widerspruch:
Redaktionell geprüft am: 25.04.2026
Das wird oft verwechselt: Die Häusliche Krankenpflege (HKP) nach § 37 SGB V wird vom Arzt verordnet und von der Krankenkasse bezahlt. Sie umfasst rein medizinische Aufgaben wie Injektionen, Wundversorgung oder Medikamentengabe (Behandlungspflege). Leistungen der Pflegekasse nach SGB XI (Pflegegrad) umfassen hingegen die Grundpflege (Körperpflege, Ernährung) und hauswirtschaftliche Hilfe.
Ja. Die Erstverordnung wird vom Arzt in der Regel nur für bis zu 14 Tage ausgestellt (Ausnahme: Entlassmanagement des Krankenhauses, oft nur 7 Tage). Dauert die Erkrankung an, muss rechtzeitig eine Folgeverordnung ausgestellt und bei der Krankenkasse zur Genehmigung eingereicht werden, andernfalls zahlen Sie den Pflegedienst aus eigener Tasche.
Nein. Laien können nicht gezwungen werden, medizinische Behandlungen durchzuführen, vor denen sie Angst haben oder für die sie nicht qualifiziert sind. Fühlt sich der Partner mit dem Setzen von Thrombosespritzen oder dem Wechseln eines schwierigen Verbandes überfordert, muss die Krankenkasse einen Pflegedienst bewilligen.
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