Wenn Sie ärztlich verordnete medizinische Versorgung benötigen, diese aber nicht selbst durchführen können und ein Krankenhausaufenthalt vermieden oder verkürzt werden soll, kann Ihre Krankenkasse die Kosten für häusliche Krankenpflege übernehmen. Hier erfahren Sie mehr über diese wichtige Leistung.
Hinweis: Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Alle Inhalte dienen der allgemeinen Orientierung. Bei Unsicherheiten wenden Sie sich bitte an eine anerkannte Beratungsstelle oder einen Rechtsanwalt.
Häusliche Krankenpflege (HKP) ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung, geregelt in § 37 SGB V. Sie umfasst die Erbringung medizinischer und pflegerischer Maßnahmen durch qualifizierte Pflegekräfte im Haushalt des Versicherten. Ziel ist es, eine ärztliche Behandlung zu sichern, einen Krankenhausaufenthalt zu vermeiden oder zu verkürzen (Krankenhausvermeidungspflege) oder die ärztliche Behandlung zu unterstützen (Sicherungspflege).
Sie unterscheidet sich von den Leistungen der Pflegeversicherung (SGB XI), die auf einen dauerhaften Pflegebedarf bei festgestelltem Pflegegrad ausgerichtet sind.
Die HKP kann folgende Bereiche umfassen:
Ein Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht, wenn:
Wichtig: Die Krankenkasse muss die Leistungen in der Regel vorab genehmigen. Reichen Sie die ärztliche Verordnung so schnell wie möglich bei Ihrer Kasse ein!
Die Dauer der häuslichen Krankenpflege richtet sich nach der ärztlichen Verordnung und der Genehmigung durch die Krankenkasse. Sie ist oft zeitlich begrenzt, kann aber bei fortbestehender Notwendigkeit verlängert werden.
Versicherte ab 18 Jahren müssen eine Zuzahlung leisten: 10 Euro pro Verordnung plus 10 Prozent der Kosten für die ersten 28 Tage der Inanspruchnahme pro Kalenderjahr. Es gibt jedoch Möglichkeiten zur Zuzahlungsbefreiung bei Erreichen der individuellen Belastungsgrenze.
Wird Ihr Antrag auf häusliche Krankenpflege ganz oder teilweise abgelehnt, haben Sie das Recht, Widerspruch einzulegen. Achten Sie auf die Widerspruchsfrist!
Die **häusliche Krankenpflege** ist eine Leistung Ihrer Krankenkasse zur Sicherung einer ärztlichen Behandlung, meist zeitlich begrenzt. **Pflegeleistungen** (z.B. Pflegegrad) sind eine Leistung Ihrer Pflegekasse und dienen der dauerhaften Unterstützung bei den täglichen Verrichtungen.
Die häusliche Krankenpflege wird von Ihrem behandelnden Arzt verordnet. Er stellt die medizinische Notwendigkeit fest und legt Art, Umfang und Dauer der Leistungen fest.
Ja, aber nur in eng begrenzten Fällen. Grundpflege wird übernommen, wenn sie im direkten Zusammenhang mit der Behandlungspflege steht oder einen Krankenhausaufenthalt vermeiden soll. Hauswirtschaftliche Versorgung wird nur bei Krankenhausvermeidungspflege und wenn keine andere Person im Haushalt helfen kann, bezahlt.
Die Dauer richtet sich nach der ärztlichen Verordnung und wird von der Krankenkasse genehmigt. Oft ist sie zunächst befristet, kann aber bei weiterhin bestehender medizinischer Notwendigkeit verlängert werden. Die Krankenkasse prüft die Verlängerung.
Ja, die Krankenkasse kann eine Verordnung ablehnen, wenn sie die medizinische Notwendigkeit nicht sieht oder die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. In diesem Fall haben Sie das Recht, innerhalb eines Monats Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid einzulegen.
Der zugelassene Pflegedienst rechnet die Kosten der häuslichen Krankenpflege direkt mit Ihrer Krankenkasse ab. Sie selbst müssen lediglich die gesetzlich vorgeschriebene Zuzahlung leisten.