Wurde Ihr Antrag auf Kurzzeitpflege abgelehnt oder wurde die Kostenübernahme gekürzt, kann ein Widerspruch in Betracht kommen. Achten Sie auf die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid und die dort genannte Frist; häufig beträgt sie einen Monat. Praxis-Hinweis: Kurzzeitpflege ist eine Leistung der Pflegeversicherung nach § 42 SGB XI und setzt grundsätzlich einen festgestellten Pflegegrad voraus (typischerweise ab Pflegegrad 2). Praxis-Hinweis: Bei „Kürzungen“ lohnt es sich, genau zu prüfen, ob die Pflegekasse pflegebedingte Aufwendungen korrekt berücksichtigt und ob die aktuellen Leistungsbeträge (mit den Anpassungen ab 01.01.2025) zugrunde gelegt wurden. Lesen Sie auch unsere Informationen zur Kurzzeitpflege.
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Redaktionell geprüft: 02.01.2026