Kurzzeitpflege: Vorübergehende stationäre Pflege

Wenn die häusliche Pflege vorübergehend nicht möglich ist oder nicht ausreicht, kann die Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung eine wichtige Unterstützung sein. Die Pflegekasse übernimmt unter bestimmten Voraussetzungen einen Teil der Kosten. Diese Seite gibt Ihnen einen Überblick über Anspruch, Leistungen und Antragstellung.

Hinweis: Diese Seite berücksichtigt die Rechtslage ab Juli 2025 (Gemeinsamer Jahresbetrag). Bei Unsicherheiten wenden Sie sich bitte an eine anerkannte Beratungsstelle oder Ihre Pflegekasse.

Hinweis: Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Alle Inhalte dienen der allgemeinen Orientierung. Bei Unsicherheiten wenden Sie sich bitte an eine anerkannte Beratungsstelle oder einen Rechtsanwalt.

Autor: Kassen-Lotse Team Letzte Aktualisierung: 02. Januar 2026

Was ist Kurzzeitpflege?

Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI ist eine zeitlich begrenzte vollstationäre Pflege und Betreuung für pflegebedürftige Menschen. Sie dient dazu, Krisensituationen in der häuslichen Pflege zu überbrücken, pflegende Angehörige temporär zu entlasten oder die Nachsorge nach einem Krankenhausaufenthalt sicherzustellen, bis die häusliche Versorgung wieder gewährleistet ist.

Wer hat Anspruch auf Kurzzeitpflege?

Anspruch auf Kurzzeitpflege haben pflegebedürftige Personen mit mindestens **Pflegegrad 2** (bis 5). Es gibt keine Vorpflegezeit, die erfüllt sein muss, wie bei der Verhinderungspflege.

Kurzzeitpflege kann beispielsweise in folgenden Situationen in Anspruch genommen werden:

Umfang und Höhe der Leistung

Wichtig: Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung ("Hotelkosten") sowie eventuelle Investitionskosten der Einrichtung sind in diesen Beträgen **nicht enthalten** und müssen von der pflegebedürftigen Person selbst getragen werden. Diese Kosten können ggf. über den Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI) oder Sozialhilfeleistungen finanziert werden.

Was passiert mit dem Pflegegeld während der Kurzzeitpflege?

Während der Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege wird für bis zu **acht Wochen** im Kalenderjahr die **Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes** weitergezahlt.

Antragstellung

Der Antrag auf Kurzzeitpflege sollte möglichst **vor Beginn** der Maßnahme bei der Pflegekasse gestellt werden. Viele Pflegekassen nutzen inzwischen Formulare für den "Gemeinsamen Jahresbetrag".

  1. Klären Sie den Bedarf mit dem behandelnden Arzt/der Ärztin.
  2. Suchen Sie einen geeigneten Kurzzeitpflegeplatz in einer zugelassenen Einrichtung.
  3. Stellen Sie den Antrag bei Ihrer Pflegekasse. Legen Sie ggf. eine Bescheinigung über die Notwendigkeit bei.
Zum Antragsformular für Kurzzeitpflege

Was tun bei Ablehnung oder Problemen?

Sollte Ihr Antrag auf Kurzzeitpflege abgelehnt oder die Kostenübernahme strittig sein, haben Sie das Recht, Widerspruch einzulegen.

Zum Widerspruchsformular

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Checkliste – Kurzzeitpflege beantragen

Fallbeispiele

Kurz und anonymisierte Praxisfälle zeigen typische Abläufe, Herausforderungen und Lösungswege. Diese Beispiele dienen der Orientierung — jeder Fall ist vereinfacht dargestellt.

Beispiel 1 — Urlaub der Angehörigen

Ausgangslage: Frau G., 79, Pflegegrad 3. Tochter plant 3 Wochen Urlaub.

Problem: Keine andere Betreuung möglich.

Maßnahme: Kurzzeitpflege reserviert. Da Frau G. dieses Jahr noch keine Ersatzpflege genutzt hat, steht das volle Budget von 3.539 € zur Verfügung.

Ergebnis: Kosten von 2.100 € werden komplett übernommen (Unterkunft/Verpflegung zahlt Frau G. selbst).

Beispiel 2 — Nach Krankenhausentlassung

Ausgangslage: Herr S., 82, Pflegegrad 4 nach Hüft-OP entlassen.

Problem: Zu schwach für Heimkehr.

Maßnahme: Einrichtung rechnet direkt mit der Kasse ab. Pflegegeld läuft zur Hälfte weiter.

Ergebnis: 4 Wochen Kurzzeitpflege zur Stabilisierung.

Hinweis: Pflegegrad 1: Entlastungsbetrag nutzen. Budget ist einheitlich 3.539 €. Rückwirkend bis 3 Monate möglich.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ist der Unterschied zwischen Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege?

**Kurzzeitpflege** ist eine vollstationäre Leistung, die in einer Pflegeeinrichtung stattfindet. Sie dient der Überbrückung von Krisen oder der Nachsorge nach einem Krankenhausaufenthalt. Die **Verhinderungspflege** ist eine ambulante Leistung für zu Hause. Seit 2025 nutzen beide denselben Geldtopf (Gemeinsamer Jahresbetrag).

Wie hoch sind die Gesamtkosten der Kurzzeitpflege?

Die Pflegekasse übernimmt bis zu **3.539 Euro** (Gemeinsamer Jahresbetrag) für pflegebedingte Kosten. Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten tragen Sie selbst. Diese variieren je nach Einrichtung.

Kann ich auch ohne Pflegegrad 2 Kurzzeitpflege beantragen?

Ja, in Ausnahmefällen. Wenn eine Person keinen Pflegegrad hat oder Pflegegrad 1, aber aus medizinischen Gründen eine stationäre Pflege notwendig ist, kann die Krankenkasse die Kurzzeitpflege für bis zu 8 Wochen übernehmen (§ 39c SGB V).

Was passiert, wenn ich meinen Kurzzeitpflegeplatz kurzfristig stornieren muss?

Bei einer kurzfristigen Stornierung kann die Pflegeeinrichtung eine Ausfallgebühr verlangen. Die Pflegekasse übernimmt diese Kosten in der Regel nicht. Es ist wichtig, die Stornierungsbedingungen der Einrichtung zu kennen.

Kann ich meinen Anspruch auf Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege kombinieren?

Ja, das ist jetzt der Standard. Durch den **Gemeinsamen Jahresbetrag** (3.539 Euro) sind die Leistungen automatisch kombiniert. Sie greifen flexibel auf dieses Gesamtbudget zu, egal ob für Kurzzeit- oder Verhinderungspflege.

Quellen & weiterführende Links

Zuletzt geprüft: 02.01.2026