Kurzzeitpflege: Vorübergehende stationäre Pflege

Wenn die häusliche Pflege vorübergehend nicht möglich ist oder nicht ausreicht, kann die Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung eine wichtige Unterstützung sein. Die Pflegekasse übernimmt unter bestimmten Voraussetzungen einen Teil der Kosten. Diese Seite gibt Ihnen einen Überblick über Anspruch, Leistungen und Antragstellung.

Hinweis: Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Alle Inhalte dienen der allgemeinen Orientierung. Bei Unsicherheiten wenden Sie sich bitte an eine anerkannte Beratungsstelle oder einen Rechtsanwalt.

Was ist Kurzzeitpflege?

Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI ist eine zeitlich begrenzte vollstationäre Pflege und Betreuung für pflegebedürftige Menschen. Sie dient dazu, Krisensituationen in der häuslichen Pflege zu überbrücken, pflegende Angehörige temporär zu entlasten oder die Nachsorge nach einem Krankenhausaufenthalt sicherzustellen, bis die häusliche Versorgung wieder gewährleistet ist.

Wer hat Anspruch auf Kurzzeitpflege?

Anspruch auf Kurzzeitpflege haben pflegebedürftige Personen mit mindestens **Pflegegrad 2** (bis 5). Es gibt keine Vorpflegezeit, die erfüllt sein muss, wie bei der Verhinderungspflege.

Kurzzeitpflege kann beispielsweise in folgenden Situationen in Anspruch genommen werden:

Umfang und Höhe der Leistung

Wichtig: Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung ("Hotelkosten") sowie eventuelle Investitionskosten der Einrichtung sind in diesen Beträgen **nicht enthalten** und müssen von der pflegebedürftigen Person selbst getragen werden. Diese Kosten können ggf. über den Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI) oder Sozialhilfeleistungen finanziert werden.

Was passiert mit dem Pflegegeld während der Kurzzeitpflege?

Während der Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege wird für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr die **Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes** weitergezahlt.

Antragstellung

Der Antrag auf Kurzzeitpflege sollte möglichst **vor Beginn** der Maßnahme bei der Pflegekasse gestellt werden. Viele Pflegekassen halten dafür eigene Formulare bereit.

  1. Klären Sie den Bedarf mit dem behandelnden Arzt/der Ärztin.
  2. Suchen Sie einen geeigneten Kurzzeitpflegeplatz in einer zugelassenen Einrichtung.
  3. Stellen Sie den Antrag bei Ihrer Pflegekasse. Legen Sie ggf. eine Bescheinigung über die Notwendigkeit bei.

Was tun bei Ablehnung oder Problemen?

Sollte Ihr Antrag auf Kurzzeitpflege abgelehnt oder die Kostenübernahme strittig sein, haben Sie das Recht, Widerspruch einzulegen.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ist der Unterschied zwischen Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege?

**Kurzzeitpflege** ist eine vollstationäre Leistung, die in einer Pflegeeinrichtung stattfindet. Sie dient der Überbrückung von Krisen oder der Nachsorge nach einem Krankenhausaufenthalt. Die **Verhinderungspflege** ist eine ambulante Leistung, die genutzt wird, wenn die reguläre Pflegeperson (z.B. ein Angehöriger) ausfällt, und findet meist im häuslichen Umfeld statt.

Wie hoch sind die Gesamtkosten der Kurzzeitpflege?

Die Pflegekasse übernimmt bis zu 1.774 Euro für pflegebedingte Kosten. Die Gesamtkosten sind jedoch höher, da Sie zusätzlich die Kosten für Unterkunft und Verpflegung ("Hotelkosten") sowie die Investitionskosten der Einrichtung selbst tragen müssen. Diese Beträge sind je nach Einrichtung unterschiedlich hoch.

Kann ich auch ohne Pflegegrad 2 Kurzzeitpflege beantragen?

Ja, in Ausnahmefällen. Wenn eine Person keinen Pflegegrad hat oder Pflegegrad 1, aber aus medizinischen Gründen (z.B. nach einem Krankenhausaufenthalt) eine stationäre Pflege notwendig ist, kann die Krankenkasse die Kurzzeitpflege für bis zu 8 Wochen übernehmen. Dies ist dann eine Leistung der Krankenkasse (§ 39c SGB V), nicht der Pflegekasse.

Was passiert, wenn ich meinen Kurzzeitpflegeplatz kurzfristig stornieren muss?

Bei einer kurzfristigen Stornierung kann die Pflegeeinrichtung eine Ausfallgebühr verlangen. Die Pflegekasse übernimmt diese Kosten in der Regel nicht. Es ist wichtig, die Stornierungsbedingungen der Einrichtung zu kennen.

Kann ich meinen Anspruch auf Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege kombinieren?

Ja. Sie können den Leistungsbetrag für die Kurzzeitpflege um bis zu 1.612 Euro aus ungenutzten Mitteln der Verhinderungspflege erhöhen. So stehen Ihnen bis zu 3.386 Euro für pflegebedingte Kosten der Kurzzeitpflege zur Verfügung. Auch die Dauer kann so verlängert werden.