Wenn die häusliche Pflege vorübergehend nicht möglich ist oder nicht ausreicht, kann die Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung eine wichtige Unterstützung sein. Die Pflegekasse übernimmt unter bestimmten Voraussetzungen einen Teil der Kosten. Diese Seite gibt Ihnen einen Überblick über Anspruch, Leistungen und Antragstellung.
Hinweis: Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Alle Inhalte dienen der allgemeinen Orientierung. Bei Unsicherheiten wenden Sie sich bitte an eine anerkannte Beratungsstelle oder einen Rechtsanwalt.
Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI ist eine zeitlich begrenzte vollstationäre Pflege und Betreuung für pflegebedürftige Menschen. Sie dient dazu, Krisensituationen in der häuslichen Pflege zu überbrücken, pflegende Angehörige temporär zu entlasten oder die Nachsorge nach einem Krankenhausaufenthalt sicherzustellen, bis die häusliche Versorgung wieder gewährleistet ist.
Anspruch auf Kurzzeitpflege haben pflegebedürftige Personen mit mindestens **Pflegegrad 2** (bis 5). Es gibt keine Vorpflegezeit, die erfüllt sein muss, wie bei der Verhinderungspflege.
Kurzzeitpflege kann beispielsweise in folgenden Situationen in Anspruch genommen werden:
Wichtig: Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung ("Hotelkosten") sowie eventuelle Investitionskosten der Einrichtung sind in diesen Beträgen **nicht enthalten** und müssen von der pflegebedürftigen Person selbst getragen werden. Diese Kosten können ggf. über den Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI) oder Sozialhilfeleistungen finanziert werden.
Während der Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege wird für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr die **Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes** weitergezahlt.
Der Antrag auf Kurzzeitpflege sollte möglichst **vor Beginn** der Maßnahme bei der Pflegekasse gestellt werden. Viele Pflegekassen halten dafür eigene Formulare bereit.
Sollte Ihr Antrag auf Kurzzeitpflege abgelehnt oder die Kostenübernahme strittig sein, haben Sie das Recht, Widerspruch einzulegen.