Wissenswertes zur Fahrtkostenerstattung

Fahrten zu ärztlichen Behandlungen können eine finanzielle Belastung darstellen. Unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt Ihre gesetzliche Krankenkasse jedoch die Kosten oder einen Teil davon. Hier finden Sie wichtige Informationen zum Thema Fahrtkostenerstattung.

Hinweis: Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Alle Inhalte dienen der allgemeinen Orientierung. Bei Unsicherheiten wenden Sie sich bitte an eine anerkannte Beratungsstelle oder einen Rechtsanwalt.

Wann übernimmt die Krankenkasse Fahrtkosten?

Die Übernahme von Fahrtkosten durch die gesetzlichen Krankenkassen ist in § 60 SGB V (Sozialgesetzbuch Fünftes Buch) geregelt. Grundsätzlich gilt, dass Fahrten zur ambulanten Behandlung nur in besonderen Ausnahmefällen und nach vorheriger Genehmigung übernommen werden. Fahrten zu stationären Behandlungen werden eher erstattet.

Typische Fälle, in denen eine Kostenübernahme möglich ist:

Wichtig: Für viele ambulante Fahrten ist eine **vorherige Genehmigung** durch Ihre Krankenkasse zwingend erforderlich!

Welche Kosten werden erstattet?

Die Krankenkasse erstattet die Kosten für das jeweils günstigste, medizinisch vertretbare Transportmittel.

Zuzahlungen

Auch bei genehmigten Fahrten müssen Versicherte ab 18 Jahren eine Zuzahlung leisten. Diese beträgt in der Regel 10% der Kosten pro Fahrt, mindestens jedoch 5 Euro und maximal 10 Euro. Die Zuzahlung übersteigt jedoch nie die tatsächlichen Kosten der Fahrt. Bei Fahrten zu stationären Behandlungen fällt die Zuzahlung für die erste und letzte Fahrt an. Bei Serienbehandlungen gibt es oft spezielle Regelungen zur Zuzahlung (z.B. Begrenzung auf die ersten und letzten Fahrten einer Behandlungsserie oder eine generelle Belastungsgrenze).

Benötigte Unterlagen für den Antrag

Zum Antragsformular für Fahrtkosten

Was tun bei Ablehnung?

Sollte Ihr Antrag auf Fahrtkostenerstattung abgelehnt werden, haben Sie das Recht, Widerspruch einzulegen. Achten Sie auf die Widerspruchsfrist!

Zum Widerspruchsformular für Fahrtkosten