Fahrten zu ärztlichen Behandlungen können eine finanzielle Belastung darstellen. Unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt Ihre gesetzliche Krankenkasse jedoch die Kosten oder einen Teil davon. Hier finden Sie wichtige Informationen zum Thema Fahrtkostenerstattung.
Hinweis: Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Alle Inhalte dienen der allgemeinen Orientierung. Bei Unsicherheiten wenden Sie sich bitte an eine anerkannte Beratungsstelle oder einen Rechtsanwalt.
Autor:Kassen-Lotse Team•Letzte Aktualisierung:
Wann übernimmt die Krankenkasse Fahrtkosten?
Die Übernahme von Fahrtkosten durch die gesetzlichen Krankenkassen ist in § 60 SGB V (Sozialgesetzbuch Fünftes Buch) geregelt. Grundsätzlich gilt, dass Fahrten zur ambulanten Behandlung nur in besonderen Ausnahmefällen und nach vorheriger Genehmigung übernommen werden. Fahrten zu stationären Behandlungen werden eher erstattet.
Typische Fälle, in denen eine Kostenübernahme möglich ist:
Fahrten zu einer stationären Krankenhausbehandlung (Hin- und Rückfahrt).
Fahrten zu einer vor- oder nachstationären Behandlung im Krankenhaus, wenn dadurch eine stationäre Behandlung verkürzt oder vermieden wird (bis zu 5 Tage vor/nach dem Krankenhausaufenthalt).
Fahrten zu einer ambulanten Operation im Krankenhaus oder in einer Arztpraxis sowie die damit verbundenen Vor- und Nachbehandlungen.
Fahrten zu hochfrequenten, zwingend notwendigen Serienbehandlungen wie Dialyse, onkologische Strahlen- oder Chemotherapie.
Fahrten für Versicherte, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung), "Bl" (blind) oder "H" (hilflos) besitzen oder Pflegegrad 3, 4 oder 5 nachweisen können (bei Pflegegrad 3 muss zusätzlich eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität vorliegen).
In bestimmten Fällen auch Fahrten zu ambulanten Behandlungen bei vergleichbarer Beeinträchtigung der Mobilität, wenn eine vorherige Genehmigung der Krankenkasse vorliegt.
Wichtig: Für viele ambulante Fahrten ist eine **vorherige Genehmigung** durch Ihre Krankenkasse zwingend erforderlich!
Welche Kosten werden erstattet?
Die Krankenkasse erstattet die Kosten für das jeweils günstigste, medizinisch vertretbare Transportmittel.
Öffentliche Verkehrsmittel: Kosten in Höhe der Fahrkarten der niedrigsten Klasse.
Privat-PKW: Üblicherweise eine Wegstreckenentschädigung (z.B. 0,20 Euro pro Kilometer, maximal jedoch die Kosten, die bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstanden wären – prüfen Sie die Satzung Ihrer Kasse).
Taxi oder Mietwagen: Nur bei zwingender medizinischer Notwendigkeit und mit ärztlicher Verordnung ("Krankentransportschein") und oft nur nach vorheriger Genehmigung.
Krankentransportwagen (KTW) / Rettungswagen (RTW): Nur bei zwingender medizinischer Notwendigkeit und mit ärztlicher Verordnung.
Zuzahlungen
Auch bei genehmigten Fahrten müssen Versicherte ab 18 Jahren eine Zuzahlung leisten. Diese beträgt in der Regel 10% der Kosten pro Fahrt, mindestens jedoch 5 Euro und maximal 10 Euro. Die Zuzahlung übersteigt jedoch nie die tatsächlichen Kosten der Fahrt. Bei Fahrten zu stationären Behandlungen fällt die Zuzahlung für die erste und letzte Fahrt an. Bei Serienbehandlungen gibt es oft spezielle Regelungen zur Zuzahlung (z.B. Begrenzung auf die ersten und letzten Fahrten einer Behandlungsserie oder eine generelle Belastungsgrenze).
Benötigte Unterlagen für den Antrag
Ausgefüllter Antrag auf Fahrtkostenerstattung (hierfür können Sie unser Tool nutzen).
Ärztliche Verordnung für die Fahrt ("Krankentransportschein"), wenn Sie mit Taxi, Mietwagen oder Krankentransport gefahren sind.
Nachweis über die durchgeführten Behandlungen (z.B. Behandlungsbescheinigungen, Terminzettel).
Originalfahrkarten bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel.
Bei Nutzung eines Privat-PKW: Detaillierte Aufstellung der Fahrten mit Datum, Start- und Zieladresse sowie gefahrenen Kilometern.
Ggf. Kopie des Schwerbehindertenausweises oder Nachweis des Pflegegrades.
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Checkliste – Fahrtkostenerstattung durch die Krankenkasse
Fallbeispiele
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Fallbeispiele
Kurz und anonymisierte Praxisfälle zeigen typische Abläufe, Herausforderungen und Lösungswege. Diese Beispiele dienen der Orientierung — jeder Fall ist vereinfacht dargestellt.
Beispiel 1 — Regelmäßige Fahrten zur Dialyse
Ausgangslage: Herr K., 69, ist gesetzlich krankenversichert und muss dreimal pro Woche zur Dialyse in ein spezialisiertes Zentrum fahren.
Problem: Die Praxis liegt mehrere Kilometer entfernt, öffentliche Verkehrsmittel sind wegen der körperlichen Belastung kaum nutzbar; die monatlichen Fahrtkosten sind hoch.
Maßnahme: Der Nephrologe stellt eine Verordnung für Krankenfahrten aus. Vor Beginn der regelmäßigen Fahrten beantragt Herr K. die Genehmigung der Fahrtkostenübernahme bei seiner Krankenkasse. Die Fahrten werden mit einem Taxiunternehmen durchgeführt, das mit der Krankenkasse abrechnet.
Ergebnis: Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für die genehmigten Fahrten, Herrn K. bleibt nur der gesetzlich vorgesehene Eigenanteil, soweit er nicht bereits von Zuzahlungen befreit ist.
Beispiel 2 — Einmalige Fahrt zur ambulanten OP
Ausgangslage: Frau S., 42, benötigt eine ambulante Operation im Krankenhaus. Sie ist nach dem Eingriff voraussichtlich nicht fahrtauglich.
Problem: Sie ist unsicher, ob die Krankenkasse die Kosten für eine Taxifahrt übernimmt oder ob sie die Fahrt privat organisieren muss.
Maßnahme: Die behandelnde Ärztin stellt einen Transportschein aus und vermerkt, dass aus medizinischen Gründen kein öffentlicher Nahverkehr genutzt werden kann. Frau S. erkundigt sich vorab bei ihrer Krankenkasse nach der Kostenerstattung und reicht später die Taxirechnung mit dem Transportschein ein.
Ergebnis: Die Krankenkasse erstattet die Fahrt im Rahmen der geltenden Regelungen; Frau S. trägt nur den vorgesehenen Eigenanteil, sofern keine Befreiung vorliegt.
Hinweis: Ob Fahrtkosten übernommen werden, hängt von der Art der Behandlung, der medizinischen Notwendigkeit, dem Transportmittel und den aktuellen Regelungen der jeweiligen Krankenkasse ab. Eine vorherige Rücksprache mit der Krankenkasse oder dem Sozialdienst im Krankenhaus ist empfehlenswert.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wer muss die Fahrtkosten zuerst bezahlen?
In den meisten Fällen müssen Sie die Fahrtkosten zunächst selbst bezahlen. Sie reichen anschließend alle Belege bei Ihrer Krankenkasse zur Erstattung ein. Nur bei direkt mit der Krankenkasse abrechnenden Transportdiensten (z. B. manche Taxi- oder Krankentransportunternehmen) können die Kosten direkt über die Versichertenkarte abgerechnet werden, wobei Sie nur die gesetzliche Zuzahlung leisten müssen.
Muss ich für jede Fahrt eine Genehmigung einholen?
Nein, aber für die meisten Fahrten zur ambulanten Behandlung ist eine vorherige Genehmigung Ihrer Krankenkasse zwingend erforderlich. Bei Fahrten zu einer stationären Krankenhausbehandlung, einer vor- oder nachstationären Behandlung oder einer ambulanten Operation benötigen Sie in der Regel keine vorherige Genehmigung.
Gibt es eine Obergrenze für die Zuzahlung?
Ja. Die jährliche Zuzahlung zu Fahrtkosten und anderen medizinischen Leistungen ist auf 2% Ihres jährlichen Bruttoeinkommens begrenzt (für chronisch Kranke 1%). Erreichen Sie diese sogenannte "Belastungsgrenze", können Sie sich von weiteren Zuzahlungen befreien lassen.
Werden die Kosten für einen Begleiter übernommen?
Die Kosten für eine Begleitperson werden übernommen, wenn eine medizinische Notwendigkeit besteht. Dies muss von Ihrem Arzt in der Verordnung für die Krankenfahrt bestätigt werden. Typische Gründe sind eine altersbedingte Hilflosigkeit, eine schwere Behinderung oder geistige Verwirrung, die eine Begleitung erfordern.
Welche Belege brauche ich, um die Kosten erstattet zu bekommen?
Für eine reibungslose Erstattung benötigen Sie die ärztliche Verordnung, Nachweise über die durchgeführte Behandlung (z. B. den Entlassungsbericht aus dem Krankenhaus), die Originalbelege über die Fahrtkosten (Fahrkarten, Taxirechnungen) sowie bei Nutzung eines Privat-PKW eine detaillierte Aufstellung der Fahrten mit Kilometerangabe.