Fahrten zu ärztlichen Behandlungen können eine finanzielle Belastung darstellen. Unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt Ihre gesetzliche Krankenkasse jedoch die Kosten oder einen Teil davon. Hier finden Sie wichtige Informationen zum Thema Fahrtkostenerstattung.
Hinweis: Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Alle Inhalte dienen der allgemeinen Orientierung. Bei Unsicherheiten wenden Sie sich bitte an eine anerkannte Beratungsstelle oder einen Rechtsanwalt.
Die Übernahme von Fahrtkosten durch die gesetzlichen Krankenkassen ist in § 60 SGB V (Sozialgesetzbuch Fünftes Buch) geregelt. Grundsätzlich gilt, dass Fahrten zur ambulanten Behandlung nur in besonderen Ausnahmefällen und nach vorheriger Genehmigung übernommen werden. Fahrten zu stationären Behandlungen werden eher erstattet.
Typische Fälle, in denen eine Kostenübernahme möglich ist:
Wichtig: Für viele ambulante Fahrten ist eine **vorherige Genehmigung** durch Ihre Krankenkasse zwingend erforderlich!
Die Krankenkasse erstattet die Kosten für das jeweils günstigste, medizinisch vertretbare Transportmittel.
Auch bei genehmigten Fahrten müssen Versicherte ab 18 Jahren eine Zuzahlung leisten. Diese beträgt in der Regel 10% der Kosten pro Fahrt, mindestens jedoch 5 Euro und maximal 10 Euro. Die Zuzahlung übersteigt jedoch nie die tatsächlichen Kosten der Fahrt. Bei Fahrten zu stationären Behandlungen fällt die Zuzahlung für die erste und letzte Fahrt an. Bei Serienbehandlungen gibt es oft spezielle Regelungen zur Zuzahlung (z.B. Begrenzung auf die ersten und letzten Fahrten einer Behandlungsserie oder eine generelle Belastungsgrenze).
Sollte Ihr Antrag auf Fahrtkostenerstattung abgelehnt werden, haben Sie das Recht, Widerspruch einzulegen. Achten Sie auf die Widerspruchsfrist!
In den meisten Fällen müssen Sie die Fahrtkosten zunächst selbst bezahlen. Sie reichen anschließend alle Belege bei Ihrer Krankenkasse zur Erstattung ein. Nur bei direkt mit der Krankenkasse abrechnenden Transportdiensten (z. B. manche Taxi- oder Krankentransportunternehmen) können die Kosten direkt über die Versichertenkarte abgerechnet werden, wobei Sie nur die gesetzliche Zuzahlung leisten müssen.
Nein, aber für die meisten Fahrten zur ambulanten Behandlung ist eine vorherige Genehmigung Ihrer Krankenkasse zwingend erforderlich. Bei Fahrten zu einer stationären Krankenhausbehandlung, einer vor- oder nachstationären Behandlung oder einer ambulanten Operation benötigen Sie in der Regel keine vorherige Genehmigung.
Ja. Die jährliche Zuzahlung zu Fahrtkosten und anderen medizinischen Leistungen ist auf 2% Ihres jährlichen Bruttoeinkommens begrenzt (für chronisch Kranke 1%). Erreichen Sie diese sogenannte "Belastungsgrenze", können Sie sich von weiteren Zuzahlungen befreien lassen.
Die Kosten für eine Begleitperson werden übernommen, wenn eine medizinische Notwendigkeit besteht. Dies muss von Ihrem Arzt in der Verordnung für die Krankenfahrt bestätigt werden. Typische Gründe sind eine altersbedingte Hilflosigkeit, eine schwere Behinderung oder geistige Verwirrung, die eine Begleitung erfordern.
Für eine reibungslose Erstattung benötigen Sie die ärztliche Verordnung, Nachweise über die durchgeführte Behandlung (z. B. den Entlassungsbericht aus dem Krankenhaus), die Originalbelege über die Fahrtkosten (Fahrkarten, Taxirechnungen) sowie bei Nutzung eines Privat-PKW eine detaillierte Aufstellung der Fahrten mit Kilometerangabe.