Wissenswertes zur Fahrtkostenerstattung
Fahrten zu ärztlichen Behandlungen können eine finanzielle Belastung darstellen. Unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt Ihre gesetzliche Krankenkasse jedoch die Kosten oder einen Teil davon. Hier finden Sie wichtige Informationen zum Thema Fahrtkostenerstattung.
Hinweis: Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Alle Inhalte dienen der allgemeinen Orientierung. Bei Unsicherheiten wenden Sie sich bitte an eine anerkannte Beratungsstelle oder einen Rechtsanwalt.
Wann übernimmt die Krankenkasse Fahrtkosten?
Die Übernahme von Fahrtkosten durch die gesetzlichen Krankenkassen ist in § 60 SGB V (Sozialgesetzbuch Fünftes Buch) geregelt. Grundsätzlich gilt, dass Fahrten zur ambulanten Behandlung nur in besonderen Ausnahmefällen und nach vorheriger Genehmigung übernommen werden. Fahrten zu stationären Behandlungen werden eher erstattet.
Typische Fälle, in denen eine Kostenübernahme möglich ist:
- Fahrten zu einer stationären Krankenhausbehandlung (Hin- und Rückfahrt).
- Fahrten zu einer vor- oder nachstationären Behandlung im Krankenhaus, wenn dadurch eine stationäre Behandlung verkürzt oder vermieden wird (bis zu 5 Tage vor/nach dem Krankenhausaufenthalt).
- Fahrten zu einer ambulanten Operation im Krankenhaus oder in einer Arztpraxis sowie die damit verbundenen Vor- und Nachbehandlungen.
- Fahrten zu hochfrequenten, zwingend notwendigen Serienbehandlungen wie Dialyse, onkologische Strahlen- oder Chemotherapie.
- Fahrten für Versicherte, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung), "Bl" (blind) oder "H" (hilflos) besitzen oder Pflegegrad 3, 4 oder 5 nachweisen können (bei Pflegegrad 3 muss zusätzlich eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität vorliegen).
- In bestimmten Fällen auch Fahrten zu ambulanten Behandlungen bei vergleichbarer Beeinträchtigung der Mobilität, wenn eine vorherige Genehmigung der Krankenkasse vorliegt.
Wichtig: Für viele ambulante Fahrten ist eine **vorherige Genehmigung** durch Ihre Krankenkasse zwingend erforderlich!
Welche Kosten werden erstattet?
Die Krankenkasse erstattet die Kosten für das jeweils günstigste, medizinisch vertretbare Transportmittel.
- Öffentliche Verkehrsmittel: Kosten in Höhe der Fahrkarten der niedrigsten Klasse.
- Privat-PKW: Üblicherweise eine Wegstreckenentschädigung (z.B. 0,20 Euro pro Kilometer, maximal jedoch die Kosten, die bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstanden wären – prüfen Sie die Satzung Ihrer Kasse).
- Taxi oder Mietwagen: Nur bei zwingender medizinischer Notwendigkeit und mit ärztlicher Verordnung ("Krankentransportschein") und oft nur nach vorheriger Genehmigung.
- Krankentransportwagen (KTW) / Rettungswagen (RTW): Nur bei zwingender medizinischer Notwendigkeit und mit ärztlicher Verordnung.
Zuzahlungen
Auch bei genehmigten Fahrten müssen Versicherte ab 18 Jahren eine Zuzahlung leisten. Diese beträgt in der Regel 10% der Kosten pro Fahrt, mindestens jedoch 5 Euro und maximal 10 Euro. Die Zuzahlung übersteigt jedoch nie die tatsächlichen Kosten der Fahrt. Bei Fahrten zu stationären Behandlungen fällt die Zuzahlung für die erste und letzte Fahrt an. Bei Serienbehandlungen gibt es oft spezielle Regelungen zur Zuzahlung (z.B. Begrenzung auf die ersten und letzten Fahrten einer Behandlungsserie oder eine generelle Belastungsgrenze).
Benötigte Unterlagen für den Antrag
- Ausgefüllter Antrag auf Fahrtkostenerstattung (hierfür können Sie unser Tool nutzen).
- Ärztliche Verordnung für die Fahrt ("Krankentransportschein"), wenn Sie mit Taxi, Mietwagen oder Krankentransport gefahren sind.
- Nachweis über die durchgeführten Behandlungen (z.B. Behandlungsbescheinigungen, Terminzettel).
- Originalfahrkarten bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel.
- Bei Nutzung eines Privat-PKW: Detaillierte Aufstellung der Fahrten mit Datum, Start- und Zieladresse sowie gefahrenen Kilometern.
- Ggf. Kopie des Schwerbehindertenausweises oder Nachweis des Pflegegrades.
- Ggf. die vorherige Genehmigung der Krankenkasse.
Was tun bei Ablehnung?
Sollte Ihr Antrag auf Fahrtkostenerstattung abgelehnt werden, haben Sie das Recht, Widerspruch einzulegen. Achten Sie auf die Widerspruchsfrist!