Wenn Sie aufgrund einer Krankheit, eines Krankenhausaufenthalts oder wegen Schwangerschaft und Entbindung Ihren Haushalt nicht weiterführen können, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Haushaltshilfe. Die Kosten hierfür kann Ihre gesetzliche Krankenkasse übernehmen.
Hinweis: Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Alle Inhalte dienen der allgemeinen Orientierung. Bei Unsicherheiten wenden Sie sich bitte an eine anerkannte Beratungsstelle oder einen Rechtsanwalt.
Eine Haushaltshilfe unterstützt Sie bei alltäglichen Aufgaben im Haushalt, wie z.B. Kochen, Putzen, Waschen oder Einkaufen, und übernimmt ggf. die Betreuung Ihrer Kinder. Der Hauptanspruch ist in § 38 SGB V geregelt. Zusätzlich gibt es Regelungen für Schwangerschaft und Entbindung nach § 24h SGB V.
Anspruch auf Haushaltshilfe nach § 38 SGB V besteht in der Regel, wenn:
In Ausnahmefällen kann auch ohne Kind im Haushalt ein Anspruch bestehen, wenn die Weiterführung des Haushalts aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist und niemand sonst dies übernehmen kann.
Nach § 24h SGB V besteht Anspruch auf Haushaltshilfe, wenn Frauen wegen Schwangerschaftsbeschwerden oder wegen der Entbindung den Haushalt nicht weiterführen können und keine andere im Haushalt lebende Person dies übernehmen kann (hier gibt es keine Altersgrenze für Kinder).
Wichtig: Der Antrag auf Haushaltshilfe sollte möglichst **vor Beginn** der Leistung bei der Krankenkasse gestellt werden, da eine rückwirkende Genehmigung oft schwierig ist.
Die Dauer und der tägliche Umfang (Stundenzahl) der Haushaltshilfe richten sich nach der medizinischen Notwendigkeit und werden von der Krankenkasse festgelegt, basierend auf der ärztlichen Bescheinigung. Es gibt eine gesetzliche Zuzahlung von 10% der Kosten pro Tag, mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro täglich.
Eine detaillierte ärztliche Bescheinigung ist für den Antrag unerlässlich. Sie muss die medizinische Notwendigkeit, den voraussichtlichen Zeitraum und den täglich benötigten Umfang der Haushaltshilfe begründen.
Sollte Ihr Antrag auf Haushaltshilfe abgelehnt werden, können Sie Widerspruch einlegen. Achten Sie auch hier auf die Fristen.
Die **Haushaltshilfe** (nach § 38 SGB V) ist eine Leistung, die Sie bei der Führung Ihres Haushalts unterstützt. Die **häusliche Krankenpflege** (nach § 37 SGB V) dient der Sicherung ärztlicher Behandlungen zu Hause.
Ja, die Kinderbetreuung ist ein wesentlicher Bestandteil der Haushaltshilfe, insbesondere wenn Kinder unter 12 Jahren oder behinderte Kinder im Haushalt leben. Die Haushaltshilfe kann in diesem Fall auch die Betreuung der Kinder übernehmen.
Ja, das ist möglich. Allerdings werden die Kosten in der Regel nur begrenzt erstattet, z. B. auf nachgewiesene Fahrtkosten und einen eventuellen Verdienstausfall. Fragen Sie bei Ihrer Krankenkasse nach, welche Regelungen für Sie gelten.
Die Dauer richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit. Im Falle eines Krankenhausaufenthalts wird die Haushaltshilfe in der Regel für die Dauer des Aufenthalts bewilligt. Bei ambulanter Betreuung ist die Dauer abhängig vom ärztlich bescheinigten Hilfsbedarf.
Ja. Sie müssen eine tägliche Zuzahlung leisten, die 10% der Kosten pro Tag beträgt, aber mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro pro Tag.
Wenn Ihre Krankenkasse den Antrag auf Haushaltshilfe ablehnt, können Sie innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids Widerspruch einlegen. Es empfiehlt sich, die medizinische Notwendigkeit noch einmal detailliert zu begründen, eventuell mit einem ergänzenden ärztlichen Schreiben.