Pflegehilfsmittel: Unterstützung für die Pflege zu Hause

Pflegehilfsmittel sind Produkte und Geräte, die die häusliche Pflege erleichtern, die Beschwerden von pflegebedürftigen Menschen lindern oder ihnen eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen. Die Pflegekasse kann die Kosten hierfür übernehmen oder Zuschüsse gewähren. Erfahren Sie hier mehr.

Hinweis: Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Alle Inhalte dienen der allgemeinen Orientierung. Bei Unsicherheiten wenden Sie sich bitte an eine anerkannte Beratungsstelle oder einen Rechtsanwalt.

Autor: Kassen-Lotse Team Letzte Aktualisierung:

Was sind Pflegehilfsmittel?

Die rechtliche Grundlage für Pflegehilfsmittel findet sich in § 40 SGB XI (Elftes Buch Sozialgesetzbuch). Sie dienen dazu:

Man unterscheidet hauptsächlich zwei Gruppen:

1. Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel

Dies sind Produkte, die einmalig verwendet und dann entsorgt werden. Beispiele sind:

Für diese Produkte gewährt die Pflegekasse Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 in der Regel eine monatliche Kostenpauschale von bis zu **42 Euro** (Stand 2026). Mit dieser Pauschale können die benötigten Produkte bei zugelassenen Anbietern (z.B. Sanitätshäuser, Apotheken, spezialisierte Versandhändler) bezogen werden.

2. Technische (nicht zum Verbrauch bestimmte) Pflegehilfsmittel

Dies sind langlebigere Geräte und Vorrichtungen. Beispiele sind:

Technische Pflegehilfsmittel werden oft leihweise zur Verfügung gestellt. Ist eine Leihe nicht möglich oder nicht sinnvoll, kann die Pflegekasse die Kosten für eine Neuanschaffung bezuschussen. Hier fällt in der Regel eine Zuzahlung von 10% des Preises, maximal jedoch 25 Euro pro Hilfsmittel, an.

Es gibt auch sogenannte **digitale Pflegeanwendungen (DiPA)** nach § 40a SGB XI, die die Pflege unterstützen können.

Wichtig: Es gibt eine Abgrenzung zu Hilfsmitteln der Krankenversicherung (SGB V). Pflegehilfsmittel dienen primär der Erleichterung der Pflegesituation oder der Kompensation von Beeinträchtigungen im Kontext der Pflegebedürftigkeit.

Wer hat Anspruch und wie ist der Ablauf?

Zum Antragsformular für Pflegehilfsmittel

Was tun bei Ablehnung?

Wird Ihr Antrag auf ein Pflegehilfsmittel oder die Kostenpauschale abgelehnt, haben Sie das Recht, Widerspruch einzulegen.

Zum Widerspruchsformular

Clerion – Die KI, die Ihnen bei Behördenpost und Anträgen hilft

Ob Brief vom Amt, komplizierter Antrag oder langer Bescheid: Clerion erklärt Ihnen jedes Schreiben verständlich, erkennt Fristen, prüft Dokumente und erstellt auf Wunsch ein fertiges Antwort-PDF. Einfach, sicher und entwickelt für Menschen, die im Alltag entlastet werden wollen.

Sie suchen kostenlose Infos oder Vorlagen? Hier finden Sie weitere Hilfsangebote:

Checkliste – Pflegehilfsmittel beantragen

Fallbeispiele

Die folgenden anonymisierten Beispiele zeigen echte Alltagssituationen und wie Betroffene ihre Ansprüche gegenüber der Pflegekasse durchsetzen konnten. Sie sollen Orientierung geben – jeder Fall ist natürlich vereinfacht dargestellt.

Beispiel 1 — Budget für Pflegeverbrauchsmittel optimal nutzen

Ausgangslage: Frau M., 76, Pflegegrad 3, benötigt viele Einmalhandschuhe und Bettschutzeinlagen wegen Inkontinenz.

Problem: Die benötigten Mengen kosteten im Einzelkauf in der Apotheke rund 60 € monatlich – mehr als die Pauschale von 42 €.

Maßnahme: Frau M. wechselte zu einem spezialisierten Versanddienstleister (Pflegebox), der direkt mit der Kasse abrechnet und Set-Preise anbietet.

Ergebnis: Durch die günstigeren Konditionen erhält sie nun ein Monatspaket, das ihren Bedarf fast vollständig deckt und exakt über die 42-Euro-Pauschale abgerechnet wird. Zuzahlungen entfallen.

Beispiel 2 — Technische Hilfsmittel zusätzlich zur Pauschale

Ausgangslage: Herr L., 82, hat Pflegegrad 4. Er nutzt bereits die 42-Euro-Pauschale für Desinfektionsmittel.

Problem: Er benötigt zusätzlich ein Bettgitter und einen Toilettenstuhl. Er hatte Sorge, dass dies sein Budget sprengt.

Maßnahme: Beratung ergab: Technische Hilfsmittel laufen nicht über das 42-Euro-Budget. Antrag auf technische Hilfsmittel wurde separat gestellt.

Ergebnis: Die Kasse genehmigte die Hilfsmittel (leihweise). Herr L. zahlte nur die gesetzliche Zuzahlung (max. 25 € für den Toilettenstuhl, Bettgitter leihweise kostenfrei), die Monatspauschale blieb unberührt.

Hinweis: Die Pauschale für Verbrauchsmittel ist gedeckelt (42 €). Technische Hilfsmittel werden separat beantragt und belasten dieses Budget nicht.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ist der Unterschied zwischen einem Pflegehilfsmittel und einem normalen Hilfsmittel?

Ein **Pflegehilfsmittel** dient primär dazu, die häusliche Pflege zu erleichtern oder die pflegebedürftige Person zu entlasten (z.B. ein Pflegebett, Einmalhandschuhe). Ein **Hilfsmittel** (Leistung der Krankenkasse) dient dem Ausgleich einer körperlichen Beeinträchtigung, z.B. eine Prothese oder ein Rollstuhl für die Mobilität außerhalb der Wohnung.

Wie bekomme ich die monatliche Pauschale für Verbrauchshilfsmittel?

Sie müssen bei Ihrer Pflegekasse einen einmaligen Antrag auf die Pauschale stellen. Sobald diese genehmigt ist, können Sie die benötigten Produkte im Wert von bis zu **42 Euro monatlich** bei einem zugelassenen Anbieter (Sanitätshaus, Apotheke oder Versandhändler) bestellen. Die Abrechnung erfolgt dann direkt zwischen dem Anbieter und Ihrer Pflegekasse.

Muss ich für jedes technische Pflegehilfsmittel einen neuen Antrag stellen?

Ja. Im Gegensatz zur monatlichen Pauschale für Verbrauchshilfsmittel ist für jedes technische Pflegehilfsmittel (z.B. ein Pflegebett oder einen Patientenlifter) ein separater, detaillierter Antrag bei Ihrer Pflegekasse erforderlich, der die Notwendigkeit begründet. Oft wird hierfür eine ärztliche Empfehlung benötigt.

Muss ich Zuzahlungen leisten?

Für technische Pflegehilfsmittel müssen Sie in der Regel eine Zuzahlung in Höhe von **10 % des Preises**, maximal aber **25 Euro**, leisten. Bei leihweise zur Verfügung gestellten Hilfsmitteln entfällt diese Zuzahlung oft. Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln gibt es keine Zuzahlung, wenn Sie innerhalb des monatlichen Pauschalbetrags von 42 Euro bleiben.

Kann ich auch Pflegehilfsmittel erhalten, wenn ich in einem Pflegeheim lebe?

Nein. Der Anspruch auf Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI besteht nur bei der häuslichen Pflege, da stationäre Pflegeeinrichtungen die notwendigen Hilfsmittel in der Regel selbst bereitstellen müssen.

Quellen & weiterführende Links

Zuletzt geprüft: 02.01.2026