Pflegehilfsmittel: Unterstützung für die Pflege zu Hause
Pflegehilfsmittel sind Produkte und Geräte, die die häusliche Pflege erleichtern, die Beschwerden von pflegebedürftigen Menschen lindern oder ihnen eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen. Die Pflegekasse kann die Kosten hierfür übernehmen oder Zuschüsse gewähren. Erfahren Sie hier mehr.
Hinweis: Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Alle Inhalte dienen der allgemeinen Orientierung. Bei Unsicherheiten wenden Sie sich bitte an eine anerkannte Beratungsstelle oder einen Rechtsanwalt.
Autor:Kassen-Lotse Team•Letzte Aktualisierung:
Was sind Pflegehilfsmittel?
Die rechtliche Grundlage für Pflegehilfsmittel findet sich in § 40 SGB XI (Elftes Buch Sozialgesetzbuch). Sie dienen dazu:
die Pflege zu erleichtern,
die Beschwerden der pflegebedürftigen Person zu lindern,
oder der pflegebedürftigen Person eine selbstständigere Lebensführung zu ermöglichen.
Man unterscheidet hauptsächlich zwei Gruppen:
1. Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
Dies sind Produkte, die einmalig verwendet und dann entsorgt werden. Beispiele sind:
Einmalhandschuhe und Fingerlinge
Mundschutz (medizinische Masken)
Schutzschürzen (Einweg)
Desinfektionsmittel für Hände und Flächen
Bettschutzeinlagen (Einweg)
Für diese Produkte gewährt die Pflegekasse Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 in der Regel eine monatliche Kostenpauschale von bis zu **42 Euro** (Stand 2026). Mit dieser Pauschale können die benötigten Produkte bei zugelassenen Anbietern (z.B. Sanitätshäuser, Apotheken, spezialisierte Versandhändler) bezogen werden.
2. Technische (nicht zum Verbrauch bestimmte) Pflegehilfsmittel
Dies sind langlebigere Geräte und Vorrichtungen. Beispiele sind:
Pflegebetten und Zubehör (z.B. Bettgalgen, Aufrichthilfen)
Lagerungshilfen (z.B. spezielle Kissen zur Dekubitusprophylaxe)
Patientenlifter
Toilettenstühle, Duschhocker
Notrufsysteme (Hausnotruf)
Pflege-Rollstühle (zur Erleichterung der Pflege)
Technische Pflegehilfsmittel werden oft leihweise zur Verfügung gestellt. Ist eine Leihe nicht möglich oder nicht sinnvoll, kann die Pflegekasse die Kosten für eine Neuanschaffung bezuschussen. Hier fällt in der Regel eine Zuzahlung von 10% des Preises, maximal jedoch 25 Euro pro Hilfsmittel, an.
Es gibt auch sogenannte **digitale Pflegeanwendungen (DiPA)** nach § 40a SGB XI, die die Pflege unterstützen können.
Wichtig: Es gibt eine Abgrenzung zu Hilfsmitteln der Krankenversicherung (SGB V). Pflegehilfsmittel dienen primär der Erleichterung der Pflegesituation oder der Kompensation von Beeinträchtigungen im Kontext der Pflegebedürftigkeit.
Wer hat Anspruch und wie ist der Ablauf?
Voraussetzung ist in der Regel ein anerkannter **Pflegegrad** (bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln bereits ab Pflegegrad 1).
Die Pflege muss **zu Hause, in einer Wohngemeinschaft oder einer betreuten Wohnform** stattfinden.
Für **zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel:** Ein Antrag bei der Pflegekasse ist meist einmalig nötig, um die Pauschale genehmigt zu bekommen. Danach können die Produkte monatlich bei einem Vertragspartner der Kasse bestellt werden.
Für **technische Pflegehilfsmittel:** Hier ist meist ein detaillierterer Antrag bei der Pflegekasse erforderlich. Oft wird eine Empfehlung des behandelnden Arztes, des Pflegedienstes oder der Pflegeberatung benötigt, die die Notwendigkeit begründet. Die Kasse prüft dann den Bedarf, ggf. auch durch den Medizinischen Dienst.
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Checkliste – Pflegehilfsmittel beantragen
Fallbeispiele
Die folgenden anonymisierten Beispiele zeigen echte Alltagssituationen und wie Betroffene ihre Ansprüche
gegenüber der Pflegekasse durchsetzen konnten. Sie sollen Orientierung geben – jeder Fall ist natürlich vereinfacht dargestellt.
Beispiel 1 — Budget für Pflegeverbrauchsmittel optimal nutzen
Ausgangslage: Frau M., 76, Pflegegrad 3, benötigt viele Einmalhandschuhe und Bettschutzeinlagen wegen Inkontinenz.
Problem: Die benötigten Mengen kosteten im Einzelkauf in der Apotheke rund 60 € monatlich – mehr als die Pauschale von 42 €.
Maßnahme: Frau M. wechselte zu einem spezialisierten Versanddienstleister (Pflegebox), der direkt mit der Kasse abrechnet und Set-Preise anbietet.
Ergebnis: Durch die günstigeren Konditionen erhält sie nun ein Monatspaket, das ihren Bedarf fast vollständig deckt und exakt über die 42-Euro-Pauschale abgerechnet wird. Zuzahlungen entfallen.
Beispiel 2 — Technische Hilfsmittel zusätzlich zur Pauschale
Ausgangslage: Herr L., 82, hat Pflegegrad 4. Er nutzt bereits die 42-Euro-Pauschale für Desinfektionsmittel.
Problem: Er benötigt zusätzlich ein Bettgitter und einen Toilettenstuhl. Er hatte Sorge, dass dies sein Budget sprengt.
Maßnahme: Beratung ergab: Technische Hilfsmittel laufen nicht über das 42-Euro-Budget. Antrag auf technische Hilfsmittel wurde separat gestellt.
Ergebnis: Die Kasse genehmigte die Hilfsmittel (leihweise). Herr L. zahlte nur die gesetzliche Zuzahlung (max. 25 € für den Toilettenstuhl, Bettgitter leihweise kostenfrei), die Monatspauschale blieb unberührt.
Hinweis: Die Pauschale für Verbrauchsmittel ist gedeckelt (42 €). Technische Hilfsmittel werden separat beantragt und belasten dieses Budget nicht.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was ist der Unterschied zwischen einem Pflegehilfsmittel und einem normalen Hilfsmittel?
Ein **Pflegehilfsmittel** dient primär dazu, die häusliche Pflege zu erleichtern oder die pflegebedürftige Person zu entlasten (z.B. ein Pflegebett, Einmalhandschuhe). Ein **Hilfsmittel** (Leistung der Krankenkasse) dient dem Ausgleich einer körperlichen Beeinträchtigung, z.B. eine Prothese oder ein Rollstuhl für die Mobilität außerhalb der Wohnung.
Wie bekomme ich die monatliche Pauschale für Verbrauchshilfsmittel?
Sie müssen bei Ihrer Pflegekasse einen einmaligen Antrag auf die Pauschale stellen. Sobald diese genehmigt ist, können Sie die benötigten Produkte im Wert von bis zu **42 Euro monatlich** bei einem zugelassenen Anbieter (Sanitätshaus, Apotheke oder Versandhändler) bestellen. Die Abrechnung erfolgt dann direkt zwischen dem Anbieter und Ihrer Pflegekasse.
Muss ich für jedes technische Pflegehilfsmittel einen neuen Antrag stellen?
Ja. Im Gegensatz zur monatlichen Pauschale für Verbrauchshilfsmittel ist für jedes technische Pflegehilfsmittel (z.B. ein Pflegebett oder einen Patientenlifter) ein separater, detaillierter Antrag bei Ihrer Pflegekasse erforderlich, der die Notwendigkeit begründet. Oft wird hierfür eine ärztliche Empfehlung benötigt.
Muss ich Zuzahlungen leisten?
Für technische Pflegehilfsmittel müssen Sie in der Regel eine Zuzahlung in Höhe von **10 % des Preises**, maximal aber **25 Euro**, leisten. Bei leihweise zur Verfügung gestellten Hilfsmitteln entfällt diese Zuzahlung oft. Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln gibt es keine Zuzahlung, wenn Sie innerhalb des monatlichen Pauschalbetrags von 42 Euro bleiben.
Kann ich auch Pflegehilfsmittel erhalten, wenn ich in einem Pflegeheim lebe?
Nein. Der Anspruch auf Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI besteht nur bei der häuslichen Pflege, da stationäre Pflegeeinrichtungen die notwendigen Hilfsmittel in der Regel selbst bereitstellen müssen.