Pflegehilfsmittel sind Produkte und Geräte, die die häusliche Pflege erleichtern, die Beschwerden von pflegebedürftigen Menschen lindern oder ihnen eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen. Die Pflegekasse kann die Kosten hierfür übernehmen oder Zuschüsse gewähren. Erfahren Sie hier mehr.
Hinweis: Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Alle Inhalte dienen der allgemeinen Orientierung. Bei Unsicherheiten wenden Sie sich bitte an eine anerkannte Beratungsstelle oder einen Rechtsanwalt.
Die rechtliche Grundlage für Pflegehilfsmittel findet sich in § 40 SGB XI (Elftes Buch Sozialgesetzbuch). Sie dienen dazu:
Man unterscheidet hauptsächlich zwei Gruppen:
Dies sind Produkte, die einmalig verwendet und dann entsorgt werden. Beispiele sind:
Für diese Produkte gewährt die Pflegekasse Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 in der Regel eine monatliche Kostenpauschale (aktuell ca. 40 Euro, Stand 2025). Mit dieser Pauschale können die benötigten Produkte bei zugelassenen Anbietern (z.B. Sanitätshäuser, Apotheken, spezialisierte Versandhändler) bezogen werden.
Dies sind langlebigere Geräte und Vorrichtungen. Beispiele sind:
Technische Pflegehilfsmittel werden oft leihweise zur Verfügung gestellt. Ist eine Leihe nicht möglich oder nicht sinnvoll, kann die Pflegekasse die Kosten für eine Neuanschaffung bezuschussen. Hier fällt in der Regel eine Zuzahlung von 10% des Preises, maximal jedoch 25 Euro pro Hilfsmittel, an.
Es gibt auch sogenannte **digitale Pflegeanwendungen (DiPA)** nach § 40a SGB XI, die die Pflege unterstützen können.
Wichtig: Es gibt eine Abgrenzung zu Hilfsmitteln der Krankenversicherung (SGB V). Pflegehilfsmittel dienen primär der Erleichterung der Pflegesituation oder der Kompensation von Beeinträchtigungen im Kontext der Pflegebedürftigkeit.
Wird Ihr Antrag auf ein Pflegehilfsmittel oder die Kostenpauschale abgelehnt, haben Sie das Recht, Widerspruch einzulegen.
Ein **Pflegehilfsmittel** dient primär dazu, die häusliche Pflege zu erleichtern oder die pflegebedürftige Person zu entlasten (z.B. ein Pflegebett, Einmalhandschuhe). Ein **Hilfsmittel** (Leistung der Krankenkasse) dient dem Ausgleich einer körperlichen Beeinträchtigung, z.B. eine Prothese oder ein Rollstuhl für die Mobilität außerhalb der Wohnung.
Sie müssen bei Ihrer Pflegekasse einen einmaligen Antrag auf die Pauschale stellen. Sobald diese genehmigt ist, können Sie die benötigten Produkte im Wert von 40 Euro monatlich bei einem zugelassenen Anbieter (Sanitätshaus, Apotheke oder Versandhändler) bestellen. Die Abrechnung erfolgt dann direkt zwischen dem Anbieter und Ihrer Pflegekasse.
Ja. Im Gegensatz zur monatlichen Pauschale für Verbrauchshilfsmittel ist für jedes technische Pflegehilfsmittel (z.B. ein Pflegebett oder einen Patientenlifter) ein separater, detaillierter Antrag bei Ihrer Pflegekasse erforderlich, der die Notwendigkeit begründet. Oft wird hierfür eine ärztliche Empfehlung benötigt.
Für technische Pflegehilfsmittel müssen Sie in der Regel eine Zuzahlung in Höhe von **10 % des Preises**, maximal aber **25 Euro**, leisten. Bei leihweise zur Verfügung gestellten Hilfsmitteln entfällt diese Zuzahlung oft. Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln gibt es keine Zuzahlung, wenn Sie innerhalb des monatlichen Pauschalbetrags von 40 Euro bleiben.
Nein. Der Anspruch auf Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI besteht nur bei der häuslichen Pflege, da stationäre Pflegeeinrichtungen die notwendigen Hilfsmittel in der Regel selbst bereitstellen müssen.