Wurde Ihr Antrag auf Pflegehilfsmittel (z.B. Pauschale für Verbrauchsprodukte oder ein technisches Pflegehilfsmittel) abgelehnt, kann ein Widerspruch in Betracht kommen. Achten Sie auf die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid und die dort genannte Frist; häufig beträgt sie einen Monat. Praxis-Hinweis: Pflegehilfsmittel sollen die Pflege erleichtern, Beschwerden lindern oder eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen – genau diese Ziele sollten im Widerspruch anhand Ihrer Pflegesituation konkret belegt werden (z.B. Transfer, Lagerung, Inkontinenz, Hygiene, Sturzrisiko). Praxis-Hinweis: Bei Ablehnung/Kürzung wegen „Leistungsbetrag“ kann es relevant sein, dass § 40 SGB XI Leistungsbeträge in Verbindung mit § 30 SGB XI vorsieht und diese ab 01.01.2025 wertfortgeschrieben wurden (wichtig bei falscher Deckelung/alten Pauschalen). Lesen Sie auch unsere Informationen zu Pflegehilfsmitteln.
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Redaktionell geprüft: 02.01.2026