Wenn ein Bescheid unklar ist oder ein Widerspruch/eine Klage vorbereitet wird, hilft Akteneinsicht: So wird sichtbar, welche Unterlagen, Stellungnahmen und Bewertungen die Behörde herangezogen hat. Praxis-Hinweis: Nach § 25 Abs. 1 SGB X ist Akteneinsicht zu gewähren, soweit die Kenntnis der Akten zur Geltendmachung oder Verteidigung rechtlicher Interessen erforderlich ist; ausgenommen sind bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens insbesondere Entscheidungsentwürfe und Vorarbeiten. Praxis-Hinweis: Nach § 25 Abs. 5 SGB X können Beteiligte Auszüge/Abschriften fertigen oder Ablichtungen erhalten; bei elektronischer Akte kann die Behörde u.a. Ausdrucke, Bildschirmansicht, elektronische Dokumente oder elektronischen Zugriff ermöglichen und darf dafür angemessenen Aufwendungsersatz verlangen.
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Redaktionell geprüft: 29.01.2026
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