Menschen mit Behinderungen haben oft mit Nachteilen im Alltag und Berufsleben zu kämpfen. Der Schwerbehindertenausweis dient als offizieller Nachweis einer Behinderung und ermöglicht den Zugang zu verschiedenen Nachteilsausgleichen. Diese Seite gibt Ihnen einen Überblick über das Verfahren.
Hinweis: Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Alle Inhalte dienen der allgemeinen Orientierung. Bei Unsicherheiten wenden Sie sich bitte an eine anerkannte Beratungsstelle oder einen Rechtsanwalt.
Der Schwerbehindertenausweis ist ein amtliches Dokument, das den Grad der Behinderung (GdB) und gegebenenfalls zusätzliche gesundheitliche Merkmale (Merkzeichen) einer Person bescheinigt. Die rechtlichen Grundlagen finden sich im Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen.
Ziel ist es, Menschen mit Behinderungen die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu erleichtern und behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen.
Der GdB wird in Zehnergraden von 20 bis 100 festgestellt. Er richtet sich nach den Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen, nicht nach der einzelnen Erkrankung. Mehrere Beeinträchtigungen werden in ihrer Gesamtheit bewertet.
Zusätzlich zum GdB können Merkzeichen festgestellt werden, wenn bestimmte gesundheitliche Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Merkzeichen ermöglichen oft spezifische Nachteilsausgleiche. Einige wichtige Merkzeichen sind:
| Merkzeichen | Bedeutung (Kurzform) |
|---|---|
| G | Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Gehbehinderung) |
| aG | Außergewöhnliche Gehbehinderung |
| B | Notwendigkeit ständiger Begleitung |
| H | Hilflosigkeit |
| Bl | Blindheit |
| Gl | Gehörlosigkeit |
| RF | Ermäßigung/Befreiung vom Rundfunkbeitrag |
Abhängig vom GdB und den Merkzeichen können verschiedene Nachteilsausgleiche in Anspruch genommen werden, z.B.:
Den Antrag auf Feststellung einer Behinderung, des GdB und der Merkzeichen stellen Sie beim für Ihren Wohnort zuständigen **Versorgungsamt** (die genaue Bezeichnung der Behörde kann je nach Bundesland variieren, z.B. Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung).
Die Ämter stellen in der Regel **eigene offizielle Antragsformulare** zur Verfügung, die Sie nutzen sollten. Informieren Sie sich auf der Webseite Ihres zuständigen Amtes oder fordern Sie das Formular dort an.
Dem Antrag müssen **aussagekräftige medizinische Unterlagen** (Arztbriefe, Befundberichte, Gutachten etc.) beigefügt werden, die Ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen detailliert beschreiben. Es ist ratsam, alle behandelnden Ärzte über den Antrag zu informieren und um aktuelle Berichte zu bitten.
Wichtig: Der Antrag sollte so früh wie möglich gestellt werden, da die Bearbeitung einige Zeit in Anspruch nehmen kann.
Unser Tool hilft Ihnen dabei, alle notwendigen Informationen für Ihren Antrag zu sammeln und ein **umfassendes Begleitschreiben bzw. eine detaillierte Darstellung Ihrer Situation** zu erstellen. Dieses Dokument können Sie dann dem offiziellen Antragsformular des Versorgungsamtes beifügen, um Ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf Ihren Alltag klar und strukturiert darzulegen. Es kann auch als Grundlage für einen formlosen Antrag dienen, falls Ihr Amt dies akzeptiert (bitte vorher klären).
Wenn Sie mit dem Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes nicht einverstanden sind (z.B. der GdB wurde zu niedrig eingestuft oder wichtige Merkzeichen wurden nicht anerkannt), können Sie innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids **Widerspruch** einlegen.
Der **GdB** bewertet die Auswirkungen Ihrer gesundheitlichen Einschränkungen auf alle Lebensbereiche, insbesondere die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Er ist die Grundlage für Nachteilsausgleiche wie Steuererleichterungen oder besonderen Kündigungsschutz. Ein **Pflegegrad** hingegen bewertet den Grad der Selbstständigkeit im Alltag und ist die Voraussetzung für Leistungen der Pflegekasse, wie z.B. Pflegegeld oder Pflegesachleistungen. Beide werden von unterschiedlichen Ämtern geprüft.
Nein, die GdB-Werte werden nicht addiert. Das Versorgungsamt bewertet die **Gesamtauswirkung** aller vorliegenden Beeinträchtigungen. Ein GdB wird für jede einzelne Funktionsbeeinträchtigung ermittelt, aber dann wird die wechselseitige Beziehung und die Gesamtwirkung auf Ihre Teilhabe am Leben beurteilt, um einen Gesamt-GdB festzustellen.
Eine Gleichstellung können Sie bei der Agentur für Arbeit beantragen, wenn Sie einen GdB von 30 oder 40 haben. Der wichtigste Vorteil ist der **besondere Kündigungsschutz** am Arbeitsplatz. Außerdem können Sie unter Umständen Unterstützung bei der Arbeitsplatzgestaltung oder andere Leistungen zur beruflichen Teilhabe erhalten.
Sie sollten im Antrag alle Erkrankungen und Beeinträchtigungen, auch scheinbar kleine, aufführen. Legen Sie dem Antrag alle relevanten und aktuellen medizinischen Berichte bei, die Ihre Situation beschreiben. Ein detailliertes Begleitschreiben, in dem Sie die Auswirkungen Ihrer Einschränkungen auf Ihren Alltag genau schildern, kann ebenfalls sehr hilfreich sein.
Die Merkzeichen sind an spezielle gesundheitliche Voraussetzungen gebunden und führen zu konkreten Vorteilen. Beispielsweise berechtigt das Merkzeichen **"G"** zu Vergünstigungen im öffentlichen Nahverkehr, während das Merkzeichen **"B"** die Mitnahme einer Begleitperson in Bus und Bahn ermöglicht. Das Merkzeichen **"RF"** kann zu einer Ermäßigung beim Rundfunkbeitrag führen.