Egal ob Erstantrag oder Verschlimmerungsantrag: Das Versorgungsamt schätzt den Grad der Behinderung (GdB) oft zu niedrig ein oder lehnt wichtige Merkzeichen (wie „G“ für Gehbehinderung oder „B“ für Begleitperson) ab. Da die Gutachter meist nur nach Aktenlage entscheiden, fallen individuelle Einschränkungen im Alltag häufig unter den Tisch.
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Im Schwerbehindertenrecht gelten strenge Regeln für das Widerspruchsverfahren. Beachten Sie unbedingt:
Redaktionell geprüft am: 25.04.2026
Ab einem GdB von 50 gelten Sie gesetzlich als "schwerbehindert". Erst dann erhalten Sie den eigentlichen Schwerbehindertenausweis. Damit verbunden sind weitreichende Nachteilsausgleiche, wie z. B. der besondere Kündigungsschutz am Arbeitsplatz, fünf Tage Zusatzurlaub pro Jahr und die Möglichkeit einer vorgezogenen Altersrente.
Theoretisch ja (die sogenannte "Verböserung"). Wenn das Versorgungsamt bei der erneuten Prüfung feststellt, dass Ihnen zuvor fälschlicherweise ein zu hoher GdB zugesprochen wurde, könnte es diesen senken. Bevor das Amt einen schlechteren Bescheid erlässt, muss es Sie jedoch vorher anhören. Sie haben dann die Möglichkeit, Ihren Widerspruch zurückzuziehen, wodurch der alte Bescheid bestehen bleibt.
Merkzeichen (wie G, aG, B, H, RF) bringen erhebliche Erleichterungen. Das "G" (Gehbehinderung) ermöglicht z. B. Vergünstigungen im ÖPNV oder bei der Kfz-Steuer. Das "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung) berechtigt zum Parken auf Behindertenparkplätzen. Das "B" erlaubt die kostenlose Mitnahme einer Begleitperson in Bus und Bahn. Lehnt das Amt diese ab, muss im Widerspruch zwingend auf die konkrete Einschränkung im Alltag eingegangen werden.
Unsere Ratgeber und Generatoren basieren auf der strikten Auswertung aktueller Gesetzestexte. Sie werden von Jan (Projektleitung) & Team entwickelt und durch unser Netzwerk aus Fachberatern regelmäßig auf fachliche Korrektheit geprüft.
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