Pflegende Angehörige leisten Großartiges, benötigen aber auch Pausen und Unterstützung, wenn sie selbst einmal verhindert sind. Die Verhinderungspflege (auch Ersatzpflege genannt) ist eine wichtige Leistung der Pflegeversicherung, um genau das zu ermöglichen. Hier finden Sie die wichtigsten Informationen.
Hinweis: Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Alle Inhalte dienen der allgemeinen Orientierung. Bei Unsicherheiten wenden Sie sich bitte an eine anerkannte Beratungsstelle oder einen Rechtsanwalt.
Die Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI springt ein, wenn die private Hauptpflegeperson (z.B. Angehörige, Freunde, Nachbarn) vorübergehend an der Pflege gehindert ist – sei es durch Urlaub, Krankheit oder andere persönliche Gründe. In dieser Zeit übernimmt eine andere Person oder ein Pflegedienst die Pflege, und die Pflegekasse beteiligt sich an den Kosten.
Ziel ist es, die häusliche Pflege sicherzustellen und die Pflegeperson zu entlasten, damit sie neue Kraft schöpfen kann.
Die pflegebedürftige Person hat Anspruch auf Verhinderungspflege, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Ersatzpflege kann von verschiedenen Personen oder Diensten übernommen werden:
Wird die Verhinderungspflege tageweise (also für 8 Stunden oder mehr am Tag) in Anspruch genommen, wird für die Dauer der Verhinderungspflege (bis zu 6 Wochen im Jahr) die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes weitergezahlt.
Es ist empfehlenswert, die Verhinderungspflege möglichst **vorab** bei der Pflegekasse zu beantragen oder zumindest anzukündigen, besonders wenn sie geplant ist (z.B. Urlaub). Viele Pflegekassen stellen hierfür Antragsformulare zur Verfügung.
Für die Abrechnung müssen in der Regel Nachweise über die entstandenen Kosten eingereicht werden (z.B. Rechnungen des Pflegedienstes, Quittungen bei Privatpersonen, Nachweis über Verdienstausfall bei nahen Angehörigen).
Tipp: Klären Sie die genauen Modalitäten und welche Nachweise Ihre Pflegekasse benötigt, am besten direkt mit Ihrer Kasse ab.
Sollte die Pflegekasse die Kosten für die Verhinderungspflege nicht oder nur teilweise übernehmen wollen, haben Sie das Recht, Widerspruch einzulegen.
Es ist empfehlenswert, die Verhinderungspflege vorab zu beantragen, insbesondere bei geplanten Auszeiten wie einem Urlaub. Dies bietet Planungssicherheit. Es ist aber auch möglich, den Antrag rückwirkend zu stellen, da die Pflegekasse in der Regel Rechnungen für Leistungen der Verhinderungspflege bis zu vier Jahre rückwirkend erstattet.
Ja, das ist möglich und bietet einen großen Vorteil: Wird die Verhinderungspflege für weniger als acht Stunden am Tag in Anspruch genommen, wird das gezahlte Pflegegeld für den jeweiligen Monat nicht gekürzt. Sie können die Leistung also flexibel für Termine, Besorgungen oder kurze Erholungspausen nutzen.
Die Pflege kann von einem ambulanten Pflegedienst, einer stationären Kurzzeitpflegeeinrichtung oder einer privaten Person (z.B. Nachbarn, Freunde oder Familienangehörige) übernommen werden. Bei **nahen Angehörigen**, die die Pflege übernehmen, ist der Leistungsbetrag begrenzt auf das 1,5-fache des monatlichen Pflegegeldes, jedoch können nachgewiesene Kosten (wie Fahrtkosten oder Verdienstausfall) bis zum Höchstbetrag der Verhinderungspflege erstattet werden.
Pro Kalenderjahr stehen Ihnen bis zu **1.612 Euro** für maximal **sechs Wochen (42 Tage)** zur Verfügung. Dieser Betrag kann durch eine teilweise Umwidmung von noch nicht genutzten Mitteln aus der Kurzzeitpflege auf bis zu **2.418 Euro** erhöht werden.
Wenn Sie die Verhinderungspflege tage- oder wochenweise (also für mehr als acht Stunden am Tag) nutzen, wird für die Dauer der Verhinderungspflege die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes weitergezahlt. Bei einer stundenweisen Nutzung von unter acht Stunden am Tag wird das Pflegegeld nicht gekürzt.