Widerspruch: Ablehnung/Kürzung Verhinderungspflege

Wurde Ihr Antrag auf Verhinderungspflege (Ersatzpflege) oder die Erstattung der Kosten hierfür abgelehnt oder gekürzt, kann ein Widerspruch in Betracht kommen. Achten Sie auf die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid und die dort genannte Frist; häufig beträgt sie einen Monat. Praxis-Hinweis: Verhinderungspflege ist eine Leistung bei Verhinderung der Pflegeperson und betrifft die Sicherstellung der häuslichen Pflege in dem Zeitraum, in dem die Hauptpflegeperson ausfällt (§ 39 SGB XI). Praxis-Hinweis: Bei Kürzungen/Deckelungen lohnt es sich zu prüfen, ob die Pflegekasse die seit 01.01.2025 wertfortgeschriebenen Leistungsbeträge nach § 39 i.V.m. § 30 SGB XI zugrunde gelegt hat (nicht mehr alte Pauschalen). Lesen Sie auch unsere Informationen zur Verhinderungspflege.

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Redaktionell geprüft: 02.01.2026

1. Angaben zur pflegebedürftigen Person
2. Widerspruchsführer:in (falls abweichend)
3. Angaben zur Pflegekasse
4. Angaben zum abgelehnten Antrag/strittigen Bescheid (Verhinderungspflege)
5. Begründung Ihres Widerspruchs

Erläutern Sie, warum die Ablehnung/Kürzung aus Ihrer Sicht nicht zutreffend ist und belegen Sie die Verhinderung sowie die entstandenen Kosten. Häufig entscheidend ist eine klare Trennung: (1) Voraussetzungen/Grund der Verhinderung, (2) Zeitraum/Umfang, (3) wer hat gepflegt, (4) welche Kosten sind entstanden und wie sind sie belegt.

6. Was möchten Sie mit dem Widerspruch erreichen?
7. Beizufügende Anlagen (optional)