Fachlich geprüft | Stand: 27.04.2026
Direkt zur kostenlosen Budget-Berechnung springenPflegende Angehörige leisten Enormes und brauchen dringend Erholungsphasen. Ob für einen eigenen geplanten Urlaub (Verhinderungspflege) oder wenn der Pflegebedürftige vorübergehend stationär in ein Pflegeheim muss (Kurzzeitpflege) – die Pflegeversicherung stellt dafür ein beachtliches Budget zur Verfügung.
Mit unserem Rechner behalten Sie den Überblick über Ihr gemeinsames Entlastungsbudget für das Jahr 2026. Berechnen Sie schnell und unverbindlich, wie viel von den gesetzlichen 3.539 Euro Ihnen noch zur Verfügung steht und ob bei geplanten Pflegeeinsätzen noch Eigenanteile auf Sie zukommen.
Durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) wurden die Budgets drastisch vereinfacht, aber es gelten neue Regeln:
Redaktionell geprüft am: 27.04.2026
Hinweis: Es gelten Detailregelungen (z. B. Zeiträume, Einrichtungen, pflegende Person). Während Kurzzeit- oder Verhinderungspflege wird häufig das Pflegegeld hälftig weitergezahlt; Unterkunft/Verpflegung sind meist selbst zu tragen. Diese Punkte sind hier nicht abgebildet. Für verbindliche Auskünfte bitte an die Pflegekasse oder eine Pflegeberatung wenden. Stand: 30.05.2026.
Bei der Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) fällt die Hauptpflegeperson kurzfristig aus (Urlaub, Krankheit) und eine Ersatzkraft pflegt den Betroffenen weiter in der gewohnten häuslichen Umgebung. Bei der Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) geht der Pflegebedürftige vorübergehend vollstationär in ein Pflegeheim, beispielsweise weil die Pflege zu Hause nach einer OP kurzzeitig nicht sichergestellt werden kann.
Ja, aber hier gilt eine gesetzliche Begrenzung, um "Bereicherung" innerhalb der Familie zu vermeiden. Wenn Verwandte bis zum 2. Grad (z. B. Enkel, Kinder) oder Personen aus demselben Haushalt die Ersatzpflege übernehmen, zahlt die Kasse maximal den 1,5-fachen Satz des regulären Pflegegeldes. Nur wenn die Ersatzpflegeperson nachweisbaren Verdienstausfall oder Fahrtkosten hat, kann dieser Betrag aufgestockt werden.
Wenn Sie Leistungen der Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen, wird das bisherige monatliche Pflegegeld für bis zu acht Wochen (bei Kurzzeitpflege) bzw. bis zu sechs Wochen (bei Verhinderungspflege) zur Hälfte (50 %) weitergezahlt. Am ersten Tag (Aufnahme/Beginn) und am letzten Tag (Entlassung/Ende) erhalten Sie jedoch das volle Pflegegeld.
Unsere Ratgeber und Generatoren basieren auf der strikten Auswertung aktueller Gesetzestexte. Sie werden von Jan (Projektleitung) & Team entwickelt und durch unser Netzwerk aus Fachberatern regelmäßig auf fachliche Korrektheit geprüft.
Wichtiger Hinweis: Unser Tool generiert Standarddokumente zur Selbsthilfe und ersetzt keine anwaltliche Einzelfallprüfung.
Sie wissen nicht genau, wo Sie anfangen sollen?
Nutzen Sie unseren Digitalen Lotsen. Er führt Sie in wenigen Klicks zielsicher zum passenden Ratgeber, Rechner oder Generator für Ihr Anliegen.
💡 Fehler entdeckt oder ein technisches Problem? Helfen Sie uns, die Tools aktuell zu halten. Schreiben Sie uns gerne eine kurze Nachricht.