Wenn die eigene Wohnung oder das eigene Haus aufgrund von Pflegebedürftigkeit umgestaltet werden muss, um die Pflege zu ermöglichen oder zu erleichtern, kann die Pflegekasse einen Zuschuss für sogenannte wohnumfeldverbessernde Maßnahmen gewähren. Diese Seite informiert Sie über die wichtigsten Aspekte.
Hinweis: Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Alle Inhalte dienen der allgemeinen Orientierung. Bei Unsicherheiten wenden Sie sich bitte an eine anerkannte Beratungsstelle oder einen Rechtsanwalt.
Autor:Kassen-Lotse Team•Letzte Aktualisierung:
Was sind wohnumfeldverbessernde Maßnahmen?
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XI sind Umbauten oder technische Hilfen in der Wohnung, die dazu dienen:
die häusliche Pflege überhaupt erst zu ermöglichen,
die häusliche Pflege erheblich zu erleichtern und damit die Pflegeperson zu entlasten,
oder eine möglichst selbstständige Lebensführung der pflegebedürftigen Person wiederherzustellen bzw. zu erhalten.
Typische Beispiele für solche Maßnahmen sind:
Umbau des Badezimmers (z.B. bodengleiche Dusche, höhenverstellbares Waschbecken, Haltegriffe)
Türverbreiterungen für Rollstuhlnutzer
Entfernung von Türschwellen und anderen Barrieren
Einbau von Rampen oder Treppenliften
Rutschfeste Bodenbeläge
Anpassung der Kücheneinrichtung (z.B. unterfahrbare Arbeitsplatten)
Wer hat Anspruch auf den Zuschuss?
Voraussetzungen für den Zuschuss sind in der Regel:
Es liegt ein anerkannter Pflegegrad vor (Pflegegrad 1 bis 5).
Die Maßnahme ist notwendig, um die häusliche Pflegesituation zu verbessern (siehe oben genannte Ziele).
Die Pflege findet in der eigenen Häuslichkeit oder einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft statt.
Wie hoch ist der Zuschuss?
Die Pflegekasse kann für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen einen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme gewähren. Als "eine Maßnahme" gelten dabei oft alle zum Zeitpunkt der Antragstellung notwendigen Umbauten, die einem bestimmten Zweck dienen (z.B. der barrierefreie Badumbau).
Wohnen mehrere pflegebedürftige Personen zusammen (z.B. in einer Pflege-WG oder ein Ehepaar), kann der Gesamtzuschuss für gemeinsame Maßnahmen erhöht werden, auf bis zu 16.000 Euro (maximal 4.000 Euro pro Person, gedeckelt bei vier Personen).
Ein erneuter Zuschuss kann gewährt werden, wenn sich die Pflegesituation so verändert, dass weitere Anpassungen notwendig werden.
Wichtig: Es ist dringend ratsam, den Zuschuss **vor Beginn der Umbaumaßnahmen** bei der Pflegekasse zu beantragen, um Kostensicherheit zu haben. Eine nachträgliche Erstattung ist möglich, aber Sie tragen das Risiko, falls die Kasse die Notwendigkeit nicht anerkennt.
Der Antragsprozess
Beratung einholen: Nutzen Sie die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI oder sprechen Sie mit Ihrer Pflegekasse über geplante Maßnahmen.
Angebote/Kostenvoranschläge einholen: Holen Sie für die geplanten Umbauten Kostenvoranschläge von Fachfirmen ein. Oft werden mehrere Angebote verlangt.
Antrag stellen: Reichen Sie einen formlosen Antrag oder ein Antragsformular Ihrer Pflegekasse zusammen mit den Kostenvoranschlägen und ggf. einer Begründung der Notwendigkeit (z.B. durch Arzt oder Pflegedienst) ein.
Prüfung durch die Pflegekasse: Die Kasse prüft den Antrag, ggf. auch unter Einschaltung des Medizinischen Dienstes (MD).
Genehmigung und Durchführung: Nach Genehmigung können Sie mit den Umbaumaßnahmen beginnen.
Abrechnung: Nach Abschluss der Maßnahmen reichen Sie die Rechnungen bei der Pflegekasse ein, um den Zuschuss zu erhalten.
Bei Mietwohnungen: Holen Sie unbedingt die schriftliche Zustimmung Ihres Vermieters ein, bevor Sie bauliche Veränderungen vornehmen! Klären Sie auch, was beim Auszug mit den Umbauten geschieht (Rückbaupflicht?).
Weitere Fördermöglichkeiten prüfen: Manchmal gibt es zusätzliche Förderprogramme (z.B. von der KfW-Bank für altersgerechtes Umbauen oder von Bundesländern/Kommunen). Achtung: KfW-Anträge müssen zwingend **vor** Beginn gestellt werden!
Mehrere Kostenvoranschläge: Vergleichen Sie Angebote, um die wirtschaftlichste Lösung zu finden.
Was tun bei Ablehnung?
Wird Ihr Antrag auf Zuschuss für wohnumfeldverbesserende Maßnahmen abgelehnt, haben Sie das Recht, Widerspruch einzulegen.
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Checkliste
Fallbeispiele
Kurz und anonymisierte Praxisfälle zeigen typische Abläufe, Herausforderungen und Lösungswege. Diese Beispiele dienen der Orientierung — jeder Fall ist vereinfacht dargestellt.
Beispiel 1 — Badumbau bei Mobilitätseinschränkung
Ausgangslage: Herr S., 78, lebt allein und leidet unter fortschreitender Arthrose und Sturzgefahr (Pflegegrad 2).
Problem: Ohne bodengleiche Dusche und Haltegriffe war die selbstständige Körperpflege nicht mehr möglich.
Maßnahme: Beratung nach §7a, zwei Kostenvoranschläge eingeholt, Antrag bei der Pflegekasse gestellt.
Ergebnis: Die Pflegekasse genehmigte einen Zuschuss (4.000 €). Umbau wurde innerhalb von 6 Wochen durchgeführt, Pflege zu Hause gesichert.
Beispiel 2 — Türverbreiterung und Rampen
Ausgangslage: Frau K., 64, nutzt einen Rollstuhl und benötigte barrierefreien Zugang zur Wohnung und breitere Türen.
Problem: Mehrere Türschwellen und enge Durchgänge verhinderten selbstständige Mobilität und erschwerten die Pflege.
Maßnahme: Fachfirma Kostenvoranschlag, Zustimmung des Vermieters eingeholt (schriftlich), Antrag bei der Pflegekasse gestellt; bei gemeinsamer Haushaltslösung wurde die Förderung angepasst.
Ergebnis: Genehmigter Zuschuss; Türen wurden angepasst, Rampen installiert. Lebensqualität und Pflegesituation verbesserten sich deutlich.
Hinweis: Alle Fälle sind anonymisiert; individuelle Entscheidungen der Pflegekasse können abweichen. Bei Unsicherheit: Beratung bei der Pflegekasse oder Pflegestützpunkt in Anspruch nehmen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann ich den Zuschuss für jede Art von Umbau nutzen?
Nein, der Zuschuss ist ausschließlich für Maßnahmen gedacht, die direkt dazu beitragen, die häusliche Pflege zu ermöglichen, erheblich zu erleichtern oder eine selbstständige Lebensführung wiederherzustellen. Typische Beispiele sind der Einbau einer bodengleichen Dusche, die Verbreiterung von Türen oder der Bau einer Rampe. Renovierungen ohne direkten pflegerischen Bezug werden nicht gefördert.
Was passiert, wenn ich den Umbau bereits begonnen oder abgeschlossen habe?
Im Gegensatz zur KfW-Förderung ist ein Zuschuss der Pflegekasse prinzipiell auch **nachträglich** möglich, sofern zum Zeitpunkt des Umbaus die Voraussetzungen (Pflegegrad, Notwendigkeit) bereits erfüllt waren. Dennoch ist es **dringend ratsam**, den Antrag vor Beginn zu stellen, um sicherzugehen, dass die Kasse die Kosten als notwendig anerkennt.
Kann ich den Zuschuss mehr als einmal beantragen?
Ja, ein erneuter Antrag ist möglich. Dies ist der Fall, wenn sich die Pflegesituation der versicherten Person so verändert, dass weitere, neue Umbauten notwendig werden. Die Kasse prüft dann erneut, ob die Maßnahme notwendig ist, um die veränderte Situation zu bewältigen.
Was ist, wenn die Kosten für den Umbau höher als 4.000 Euro sind?
Der Zuschuss der Pflegekasse ist auf maximal 4.000 Euro pro Person begrenzt. Alle Kosten, die darüber hinausgehen, müssen von Ihnen selbst getragen werden. Es ist jedoch ratsam, sich über weitere Fördermöglichkeiten zu informieren, z.B. bei der KfW-Bank.
Gilt der Zuschuss auch für Mietwohnungen?
Ja, der Zuschuss gilt auch für Mietwohnungen. Allerdings benötigen Sie in diesem Fall unbedingt die **schriftliche Zustimmung des Vermieters** für die geplanten Umbauten. Klären Sie zudem im Vorfeld, wer die Kosten für einen möglichen Rückbau trägt, falls die Wohnung irgendwann verlassen wird.