Wenn die eigene Wohnung oder das eigene Haus aufgrund von Pflegebedürftigkeit umgestaltet werden muss, um die Pflege zu ermöglichen oder zu erleichtern, kann die Pflegekasse einen Zuschuss für sogenannte wohnumfeldverbessernde Maßnahmen gewähren. Diese Seite informiert Sie über die wichtigsten Aspekte.
Hinweis: Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Alle Inhalte dienen der allgemeinen Orientierung. Bei Unsicherheiten wenden Sie sich bitte an eine anerkannte Beratungsstelle oder einen Rechtsanwalt.
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XI sind Umbauten oder technische Hilfen in der Wohnung, die dazu dienen:
Typische Beispiele für solche Maßnahmen sind:
Voraussetzungen für den Zuschuss sind in der Regel:
Die Pflegekasse kann für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen einen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme gewähren. Als "eine Maßnahme" gelten dabei oft alle zum Zeitpunkt der Antragstellung notwendigen Umbauten, die einem bestimmten Zweck dienen (z.B. der barrierefreie Badumbau).
Wohnen mehrere pflegebedürftige Personen zusammen (z.B. in einer Pflege-WG oder ein Ehepaar), kann der Gesamtzuschuss für gemeinsame Maßnahmen erhöht werden, auf bis zu 16.000 Euro (maximal 4.000 Euro pro Person, gedeckelt bei vier Personen).
Ein erneuter Zuschuss kann gewährt werden, wenn sich die Pflegesituation so verändert, dass weitere Anpassungen notwendig werden.
Wichtig: Der Zuschuss muss **vor Beginn der Umbaumaßnahmen** bei der Pflegekasse beantragt und genehmigt werden! Eigenmächtig durchgeführte Umbauten werden in der Regel nicht nachträglich bezuschusst.
Wird Ihr Antrag auf Zuschuss für wohnumfeldverbesserende Maßnahmen abgelehnt, haben Sie das Recht, Widerspruch einzulegen.
Nein, der Zuschuss ist ausschließlich für Maßnahmen gedacht, die direkt dazu beitragen, die häusliche Pflege zu ermöglichen, erheblich zu erleichtern oder eine selbstständige Lebensführung wiederherzustellen. Typische Beispiele sind der Einbau einer bodengleichen Dusche, die Verbreiterung von Türen oder der Bau einer Rampe. Renovierungen ohne direkten pflegerischen Bezug werden nicht gefördert.
In diesem Fall wird die Pflegekasse den Zuschuss höchstwahrscheinlich ablehnen. Die Genehmigung muss **vor Beginn** der Baumaßnahmen erteilt werden, damit die Kasse die Notwendigkeit und Angemessenheit der Kosten prüfen kann. Reichen Sie Ihren Antrag daher unbedingt ein, bevor Sie Handwerker beauftragen.
Ja, ein erneuter Antrag ist möglich. Dies ist der Fall, wenn sich die Pflegesituation der versicherten Person so verändert, dass weitere, neue Umbauten notwendig werden. Die Kasse prüft dann erneut, ob die Maßnahme notwendig ist, um die veränderte Situation zu bewältigen.
Der Zuschuss der Pflegekasse ist auf maximal 4.000 Euro pro Person begrenzt. Alle Kosten, die darüber hinausgehen, müssen von Ihnen selbst getragen werden. Es ist jedoch ratsam, sich über weitere Fördermöglichkeiten zu informieren, z.B. bei der KfW-Bank oder bei regionalen Programmen, um die Finanzierungslücke zu schließen.
Ja, der Zuschuss gilt auch für Mietwohnungen. Allerdings benötigen Sie in diesem Fall unbedingt die **schriftliche Zustimmung des Vermieters** für die geplanten Umbauten. Klären Sie zudem im Vorfeld, wer die Kosten für einen möglichen Rückbau trägt, falls die Wohnung irgendwann verlassen wird.