Untätigkeitsklage: Was tun, wenn die Behörde nicht antwortet?

Sie haben einen Antrag oder Widerspruch eingereicht und seit Monaten herrscht Funkstille? Sie müssen sich nicht endlos vertrösten lassen. Das Sozialrecht gibt Ihnen ein starkes Instrument an die Hand, um eine Entscheidung zu erzwingen: die Untätigkeitsklage gemäß § 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Hinweis: Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Alle Inhalte dienen der allgemeinen Orientierung. Bei Unsicherheiten wenden Sie sich bitte an eine anerkannte Beratungsstelle oder einen Rechtsanwalt.

Was ist eine Untätigkeitsklage?

Eine Untätigkeitsklage ist eine besondere Form der Klage, die sich nicht gegen eine inhaltliche Entscheidung richtet, sondern gegen die Nicht-Entscheidung der Behörde. Sie zwingt die Behörde (z.B. Krankenkasse, Jobcenter, Rentenversicherung), über Ihren Vorgang zu entscheiden.

In der Praxis ist die Untätigkeitsklage oft ein sehr wirksamer "Weckruf". Sobald die Klage bei der Behörde eingeht, wird der Fall meist mit Priorität behandelt, um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden.

Wann kann ich eine Untätigkeitsklage erheben?

Sie können nicht sofort klagen, nur weil Sie eine Woche nichts gehört haben. Der Gesetzgeber hat den Behörden eine angemessene Bearbeitungszeit zugestanden. Erst nach Ablauf dieser Fristen ist eine Untätigkeitsklage zulässig:

Ausnahme: Die Frist gilt nicht, wenn die Behörde einen "zureichenden Grund" für die Verzögerung hat (z.B. wenn sie auf ein komplexes medizinisches Gutachten wartet). Die Hürden dafür sind aber hoch, und die Behörde muss Sie in der Regel über die Gründe der Verzögerung informieren.

Wie gehe ich vor?

Der Weg ist derselbe wie bei einer normalen Klage vor dem Sozialgericht. Sie ist einfach und risikofrei:

  1. Zuständiges Gericht finden: Zuständig ist das Sozialgericht, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben.
  2. Schriftlich Klage erheben: Reichen Sie eine kurze, von Ihnen unterschriebene Klageschrift beim Gericht ein. Es besteht kein Anwaltszwang.
  3. Sachverhalt schildern: Erklären Sie in der Klage, wann Sie welchen Antrag oder Widerspruch bei welcher Behörde eingereicht haben und dass darüber bis heute nicht entschieden wurde.
  4. Antrag stellen: Beantragen Sie, die Behörde zu verurteilen, über Ihren Antrag/Widerspruch zu entscheiden.

Ein Weckruf für die Behörde

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was kostet eine Untätigkeitsklage?

Wie bei anderen Klagen vor dem Sozialgericht ist das Verfahren für Versicherte, Leistungsempfänger und Menschen mit Behinderung in der Regel gerichtskostenfrei. Es entstehen Ihnen also keine Kosten durch das Gericht selbst.

Muss ich die Behörde vor der Klage erst anmahnen?

Nein, eine Mahnung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Nach Ablauf der gesetzlichen Wartefrist (6 oder 3 Monate) können Sie direkt Klage erheben. Eine vorherige höfliche Nachfrage per Telefon oder E-Mail kann aber manchmal schon ausreichen, um den Vorgang zu beschleunigen.

Was passiert, wenn die Behörde kurz nach der Klage doch noch entscheidet?

Das ist der häufigste und beste Fall! Das Ziel der Untätigkeitsklage ist damit erreicht. Das Gerichtsverfahren wird dann von beiden Seiten für 'erledigt' erklärt und eingestellt. In der Regel muss die Behörde dann sogar Ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten (z.B. für einen Anwalt) erstatten, da sie die Klage durch ihre Untätigkeit verursacht hat.