Rechner: Mutterschaftsgeld & Arbeitgeberzuschuss berechnen
Zur Übersicht: Familie & KindFachlich geprüft | Stand: 28.04.2026
Direkt zur kostenlosen Berechnung springenDie Vorfreude auf das Baby ist riesig, doch gleichzeitig stellen sich viele werdende Mütter Fragen zur finanziellen Absicherung rund um die Geburt. Während der gesetzlichen Mutterschutzfrist dürfen Sie nicht arbeiten, doch der Gesetzgeber stellt sicher, dass Sie keine finanziellen Einbußen erleiden.
Mit unserem kostenlosen Rechner ermitteln Sie schnell Ihre Ansprüche. Er berechnet für Sie, wie viel Mutterschaftsgeld Sie von Ihrer gesetzlichen Krankenkasse erhalten und wie hoch der verpflichtende Zuschuss Ihres Arbeitgebers ausfällt, um Ihr bisheriges Netto-Gehalt vollständig auszugleichen.
WICHTIG: Mutterschutzfristen & Anspruch (§ 24i SGB V & § 20 MuSchG)
Damit Sie die Zahlungen erhalten, gelten feste Fristen und Voraussetzungen:
- Die Schutzfrist: Sie beginnt regulär 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet 8 Wochen nach der Entbindung. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten sowie bei Kindern mit Behinderung verlängert sich die Frist nach der Geburt auf 12 Wochen.
- Voraussetzung Krankenkasse: Sie erhalten das tägliche Mutterschaftsgeld der Kasse nur, wenn Sie dort selbst (z. B. als Arbeitnehmerin) versichert sind und Anspruch auf Krankengeld haben.
- Beantragung: Sie müssen das Mutterschaftsgeld spätestens 7 Wochen vor dem ET mit der "Bescheinigung über den mutmaßlichen Tag der Entbindung" (vom Frauenarzt oder der Hebamme) bei Ihrer Krankenkasse beantragen.
Redaktionell geprüft am: 28.04.2026
Wie die Berechnung (vereinfacht) funktioniert
- Das durchschnittliche Netto der 3 relevanten Kalendermonate wird ermittelt.
- Der tägliche Bemessungsbetrag = Summe der 3 Netto-Monate ÷ 90 Tage (pauschal 30 Tage pro Monat).
- Die Krankenkasse zahlt den Tagessatz bis zu 13,00 €/Tag (gesetzliche Obergrenze).
- Wenn dein täglicher Netto-Tagessatz höher als 13,00 € ist, zahlt dein Arbeitgeber die Differenz als Arbeitgeberzuschuss.
Kurzes Rechenbeispiel
Nettobeträge: 2.100 € + 2.150 € + 2.200 € = 6.450 €. Die drei Monate werden pauschal mit 90 Tagen berechnet. Tagesbemessung = 6.450 € ÷ 90 Tage = 71,66 €. Krankenkasse zahlt 13,00 €/Tag → Arbeitgeberzuschuss = 58,66 €/Tag.
Wichtige Hinweise
- Dies ist eine vereinfachte Orientierung — tatsächliche Zahlungen können durch Rundungen, Sozialversicherungsbeiträge oder besondere Rechtslagen abweichen.
- Privatversicherte erhalten oft eine Pauschale durch das Bundesamt (hier vereinfacht als Eingabefeld).
- Bei Fragen oder Unklarheiten: Krankenkasse, Arbeitgeber oder Beratungsstellen kontaktieren; relevante Dokumente bereithalten.
Häufige Fragen (FAQ) zum Mutterschaftsgeld
Was passiert, wenn mein Kind früher oder später geboren wird?
Kommt Ihr Baby später als errechnet, verlängert sich der Mutterschutz vor der Geburt, ohne dass sich die 8 Wochen danach verkürzen. Sie bekommen also länger Geld. Kommt Ihr Baby früher, gehen die Tage, die Sie vor der Geburt nicht nutzen konnten, nicht verloren! Sie werden an die 8 Wochen nach der Geburt einfach drangehängt. Bei einer medizinischen Frühgeburt (unter 2.500 g) verlängert sich die Frist nach der Geburt ohnehin pauschal auf 12 Wochen.
Was bekomme ich, wenn ich privat versichert oder familienversichert bin?
Sind Sie familienversichert (z.B. bei Minijobberinnen oft der Fall) oder privat krankenversichert, zahlt die Krankenkasse keine 13 Euro pro Tag. Sie können stattdessen beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) ein pauschales Mutterschaftsgeld von einmalig höchstens 210 Euro beantragen. Dennoch haben Sie – sofern Sie in einem Arbeitsverhältnis stehen – Anspruch auf den regulären Arbeitgeberzuschuss (abzüglich der 13 Euro fiktivem Kassenanteil).
Wird das Mutterschaftsgeld auf das Elterngeld angerechnet?
Ja. Da das Mutterschaftsgeld (inkl. Arbeitgeberzuschuss) in der Regel genau so hoch ist wie Ihr bisheriges Nettoeinkommen und damit höher als das Elterngeld (meist ca. 65 %), ruht der Anspruch auf Elterngeld für die Zeit, in der Sie Mutterschaftsleistungen beziehen. Die Mutterschutz-Monate gelten formal als bezogene Elterngeld-Basismonate.