Rechner: Kinderkrankengeld (Netto-Auszahlung) berechnen

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Fachlich geprüft | Stand: 27.04.2026

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Wenn das eigene Kind krank wird, steht die Welt erst einmal still. Zwischen Kinderarzt, Wadenwickeln und Sorgen um den Nachwuchs darf der finanzielle Druck durch Verdienstausfälle nicht auch noch zur familiären Belastung werden. Das Kinderkrankengeld der gesetzlichen Krankenkassen federt diesen Ausfall zum Glück größtenteils ab.

Mit unserem Rechner können Sie Ihr voraussichtliches Kinderkrankengeld für das Jahr 2026 schnell und unverbindlich schätzen. Ermitteln Sie Ihre Netto-Auszahlung pro Tag sowie für den gesamten Zeitraum der Krankschreibung, damit Sie finanziell verlässlich planen und sich voll auf die Genesung Ihres Kindes konzentrieren können.

WICHTIG: Anspruchsvoraussetzungen (§ 45 SGB V)

Damit die Krankenkasse zahlt, müssen folgende gesetzliche Bedingungen zwingend erfüllt sein:

Tipp zur Berechnungsgrundlage: Das Kinderkrankengeld beträgt regulär 90 % Ihres ausgefallenen Nettoentgelts. Haben Sie jedoch in den letzten 12 Monaten vor der Freistellung Einmalzahlungen (wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld) bezogen, erhöht sich der Anspruch auf 100 % des ausgefallenen Nettos. Von diesem Brutto-Kinderkrankengeld werden dann noch Ihre Anteile zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgezogen.
Wichtiger Hinweis: Dieser Rechner stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Alle Ergebnisse dienen der allgemeinen Orientierung und sind unverbindliche Schätzungen. Die exakte Berechnung und rechtsverbindliche Entscheidung trifft ausschließlich Ihre Krankenkasse auf Basis der Entgeltbescheinigung Ihres Arbeitgebers.
Hinweis zur Datenspeicherung: Wir schützen Ihre Gehaltsdaten. Die Berechnungen finden ausschließlich lokal in Ihrem Browser statt. Es erfolgt keine automatische Übermittlung Ihrer finanziellen Eingaben an unsere Server.
Technischer Hinweis: Um Ihre Ergebnisse als PDF erfolgreich herunterzuladen, nutzen Sie bitte Browser wie Chrome, Firefox oder Safari. In der Google-App funktioniert der Download oft nicht zuverlässig.

Redaktionell geprüft am: 27.04.2026

1) Zeitraum & Situation

Voraussetzungen (vereinfacht): gesetzlich versichert, Kind unter 12 Jahre (Ausnahmen möglich) und ärztliche Bescheinigung.

2) Dein Einkommen (Netto)

Warum das wichtig ist: Je nachdem, ob Einmalzahlungen berücksichtigt werden, kann die Krankenkasse bei der Berechnung 90 % oder (vereinfacht) 100 % des ausgefallenen Nettos ansetzen. Die reale Regelung kann etwas komplexer sein.

Wie die Berechnung hier funktioniert (vereinfachte Erklärung)

  1. Wir rechnen dein Monats-Netto auf einen Tageswert (Monat ≈ 30 Tage): Tagessatz ≈ Netto / 30.
  2. Dann gilt vereinfacht: Auszahlung/Tag = Tagessatz × Faktor, wobei der Faktor meist 0,90 (90 %) ist — oder 1,00 (100 %) wenn Einmalzahlungen vorliegen (vereinfacht).
  3. Gesamt = Auszahlung/Tag × Anzahl Tage (ggf. auf die maximale Anspruchsdauer achten).

Beispiel

Netto = 2.400 € / Monat → Tagessatz ≈ 80,00 € (2.400 / 30). Bei 90 % ergibt das 72,00 € pro Tag. Bei 5 Tagen: 72,00 € × 5 = 360,00 € (vereinfacht, vor möglichen geringfügigen Rundungen / Abzügen).

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Häufige Fragen (FAQ) zum Kinderkrankengeld

Wie viele Kinderkrankentage stehen mir 2026 zu?

Für das Jahr 2026 haben gesetzlich versicherte Eltern regulär Anspruch auf 15 Kinderkrankentage pro Elternteil und Kind (bei Alleinerziehenden sind es 30 Tage pro Kind). Bei mehreren Kindern ist der Anspruch auf maximal 35 Tage pro Elternteil im Jahr gedeckelt (für Alleinerziehende maximal 70 Tage).

Ist mein Kinderkrankengeld nach oben hin gedeckelt?

Ja, das Kinderkrankengeld darf 70 Prozent der täglichen Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung nicht übersteigen. Für Gutverdiener bedeutet das: Egal wie hoch das tatsächliche Nettoeinkommen ist, die Kasse zahlt nur bis zu einem gesetzlich festgelegten Tageshöchstsatz (im Jahr 2026 liegt dieser bei knapp über 120 Euro brutto pro Tag, von denen noch Sozialabgaben abgehen).

Was passiert, wenn mein Kind privat versichert ist?

Wenn Ihr Kind privat krankenversichert ist, Sie selbst aber in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind, haben Sie keinen gesetzlichen Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V gegenüber Ihrer GKV. In solchen Fällen ist oft unbezahlter Urlaub nötig, es sei denn, der Arbeitgeber zahlt das Gehalt nach § 616 BGB für einige Tage weiter.

Quellen & weiterführende Links