Rechner: Kinderkrankengeld (Netto-Auszahlung) berechnen

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Wenn das eigene Kind krank wird, steht die Welt erst einmal still. Zwischen Kinderarzt, Wadenwickeln und Sorgen um den Nachwuchs darf der finanzielle Druck durch Verdienstausfälle nicht auch noch zur familiären Belastung werden. Das Kinderkrankengeld der gesetzlichen Krankenkassen federt diesen Ausfall zum Glück größtenteils ab.

Mit unserem Rechner können Sie Ihr voraussichtliches Kinderkrankengeld für das Jahr 2026 schnell und unverbindlich schätzen. Ermitteln Sie Ihre Netto-Auszahlung pro Tag sowie für den gesamten Zeitraum der Krankschreibung, damit Sie finanziell verlässlich planen und sich voll auf die Genesung Ihres Kindes konzentrieren können.

WICHTIG: Anspruchsvoraussetzungen (§ 45 SGB V)

Damit die Krankenkasse zahlt, müssen folgende gesetzliche Bedingungen zwingend erfüllt sein:

Tipp zur Berechnungsgrundlage: Das Kinderkrankengeld beträgt regulär 90 % Ihres ausgefallenen Nettoentgelts. Haben Sie jedoch in den letzten 12 Monaten vor der Freistellung Einmalzahlungen (wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld) bezogen, erhöht sich der Anspruch auf 100 % des ausgefallenen Nettos. Von diesem Brutto-Kinderkrankengeld werden dann noch Ihre Anteile zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgezogen.
Wichtiger Hinweis: Dieser Rechner stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Alle Ergebnisse dienen der allgemeinen Orientierung und sind unverbindliche Schätzungen. Die exakte Berechnung und rechtsverbindliche Entscheidung trifft ausschließlich Ihre Krankenkasse auf Basis der Entgeltbescheinigung Ihres Arbeitgebers.
Hinweis zur Datenspeicherung: Wir schützen Ihre Gehaltsdaten. Die Berechnungen finden ausschließlich lokal in Ihrem Browser statt. Es erfolgt keine automatische Übermittlung Ihrer finanziellen Eingaben an unsere Server.
Technischer Hinweis: Um Ihre Ergebnisse als PDF erfolgreich herunterzuladen, nutzen Sie bitte Browser wie Chrome, Firefox oder Safari. In der Google-App funktioniert der Download oft nicht zuverlässig.

Redaktionell & fachlich geprüft am: 11.08.2026

1. Ihre Situation

Wer bekommt Kinderkrankengeld?

Anspruch haben gesetzlich versicherte Eltern, deren Kind unter 12 Jahre alt ist (bei Behinderung ohne Altersgrenze) und selbst gesetzlich versichert ist. Der Arzt muss bescheinigen, dass Sie das Kind betreuen müssen. Die Zahl der Tage hängt davon ab, ob Sie allein oder zu zweit erziehen, und wie viele Kinder Sie haben.

Warum frage ich nach der Kinderzahl?

Bei mehreren Kindern gibt es mehr Tage, aber mit Obergrenze: höchstens 35 Tage im Jahr je Elternteil, bei Alleinerziehenden höchstens 70. Außerdem wirkt sich die Kinderzahl leicht auf den Pflegeversicherungsbeitrag aus.

Was zählt als „bereits genommen"?

Alle Tage in diesem Kalenderjahr, für die Sie Kinderkrankengeld bekommen haben oder für die Ihr Arbeitgeber das Gehalt weitergezahlt hat und die auf Ihren Anspruch angerechnet wurden. Tage anderer Eltern zählen nicht. Haben Sie mehrere Kinder, geben Sie die Tage aller Kinder zusammen an.

Wichtig für die Planung

Die erhöhten 15 bzw. 30 Tage gelten nur bis zum 31.12.2026. Ohne neues Gesetz sinkt der Anspruch ab 2027 auf 10 bzw. 20 Tage pro Kind. Der Bundesgesundheitsminister hat sich gegen eine Verlängerung ausgesprochen, entschieden ist das aber noch nicht (Stand Oktober 2026). Nicht genutzte Tage verfallen zum Jahreswechsel.

2. Der aktuelle Krankheitsfall
Wo finde ich diese Zahl?

Auf der ärztlichen Bescheinigung für Ihre Krankenkasse steht, für welchen Zeitraum Sie das Kind betreuen müssen. Gezählt werden Ihre Arbeitstage. Müssen Sie nur an einzelnen Tagen zu Hause bleiben, zählen Sie nur diese.

3. Ihr Einkommen

So berechnet die Krankenkasse

Kinderkrankengeld beträgt 90 % Ihres ausgefallenen Nettogehalts, höchstens aber 70 % des Bruttogehalts und höchstens 135,63 € pro Tag. Haben Sie in den letzten 12 Monaten Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld bekommen, sind es 100 % des Nettos. Vom Ergebnis gehen noch Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ab.

Welches Netto ist gemeint?

Das Netto aus Ihrer Gehaltsabrechnung, also nach Steuern und Sozialabgaben. Maßgeblich ist der Durchschnitt der letzten drei Monate vor dem Ausfall. Vermögenswirksame Leistungen und Zuschläge gehören dazu.

Warum wird das Brutto abgefragt?

Mit dem Brutto kann die 70-%-Grenze geprüft werden. Zudem lassen sich die Sozialversicherungsabzüge genauer ermitteln. Ohne Angabe rechnen wir etwas vereinfacht.

Was sind beitragspflichtige Einmalzahlungen?

Zahlungen, die nicht jeden Monat anfallen, auf die aber Sozialabgaben gezahlt wurden: Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Jahresbonus oder Prämien. Dann erhöht sich der Satz von 90 % auf 100 % des Nettos.

Wie die Berechnung hier funktioniert (vereinfachte Erklärung)

  1. Wir rechnen dein Monats-Netto auf einen Tageswert (Monat ≈ 30 Tage): Tagessatz ≈ Netto / 30.
  2. Dann gilt vereinfacht: Auszahlung/Tag = Tagessatz × Faktor, wobei der Faktor meist 0,90 (90 %) ist — oder 1,00 (100 %) wenn Einmalzahlungen vorliegen (vereinfacht).
  3. Gesamt = Auszahlung/Tag × Anzahl Tage (ggf. auf die maximale Anspruchsdauer achten).

Beispiel

Netto = 2.400 € / Monat → Tagessatz ≈ 80,00 € (2.400 / 30). Bei 90 % ergibt das 72,00 € pro Tag. Bei 5 Tagen: 72,00 € × 5 = 360,00 € (vereinfacht, vor möglichen geringfügigen Rundungen / Abzügen).

Wichtige Hinweise

Weitere Hilfsangebote

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Häufige Fragen (FAQ) zum Kinderkrankengeld

Wie viele Kinderkrankentage stehen mir 2026 zu?

Für das Jahr 2026 haben gesetzlich versicherte Eltern regulär Anspruch auf 15 Kinderkrankentage pro Elternteil und Kind (bei Alleinerziehenden sind es 30 Tage pro Kind). Bei mehreren Kindern ist der Anspruch auf maximal 35 Tage pro Elternteil im Jahr gedeckelt (für Alleinerziehende maximal 70 Tage).

Ist mein Kinderkrankengeld nach oben hin gedeckelt?

Ja, das Kinderkrankengeld darf 70 Prozent der täglichen Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung nicht übersteigen. Für Gutverdiener bedeutet das: Egal wie hoch das tatsächliche Nettoeinkommen ist, die Kasse zahlt nur bis zu einem gesetzlich festgelegten Tageshöchstsatz (im Jahr 2026 liegt dieser bei knapp über 120 Euro brutto pro Tag, von denen noch Sozialabgaben abgehen).

Was passiert, wenn mein Kind privat versichert ist?

Wenn Ihr Kind privat krankenversichert ist, Sie selbst aber in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind, haben Sie keinen gesetzlichen Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V gegenüber Ihrer GKV. In solchen Fällen ist oft unbezahlter Urlaub nötig, es sei denn, der Arbeitgeber zahlt das Gehalt nach § 616 BGB für einige Tage weiter.

Quellen & weiterführende Links