Sie haben das gesetzliche Recht, sich Ihre Reha-Klinik selbst auszusuchen! Nach § 8 SGB IX müssen die Kostenträger (Rentenversicherung oder Krankenkasse) berechtigten Wünschen der Patienten entsprechen, sofern die Klinik medizinisch geeignet und zertifiziert ist.
Das Problem: Oft weisen Kostenträger Patienten einfach der billigsten oder nächstgelegenen Vertragsklinik zu. Gerade bei psychischen Erkrankungen (wie Trauma, Essstörungen, Sucht) ist das fatale Routine. Mit diesem Generator erstellen Sie ein Begleitschreiben, das argumentiert.
Wichtiger Hinweis: Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Alle Inhalte dienen der allgemeinen Orientierung. Bei Unsicherheiten wenden Sie sich bitte an eine Beratungsstelle oder anwaltliche Hilfe.
Zuletzt geprüft: 05.03.2026
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Rahmen meines Antrags auf eine medizinische Leistung zur Rehabilitation mache ich hiermit von meinem gesetzlich verankerten Wunsch- und Wahlrecht gemäß § 8 SGB IX Gebrauch.
Ich beantrage, die Maßnahme in der von mir präferierten Einrichtung durchzuführen:
Die Wahl genau dieser Einrichtung ist für meinen persönlichen Therapieerfolg aus folgenden Gründen zwingend erforderlich:
Medizinische Notwendigkeit:
Persönliche Lebenssituation:
Gemäß § 8 SGB IX ist berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten zu entsprechen, sofern die Einrichtung zertifiziert ist und keine unverhältnismäßigen Mehrkosten entstehen. Ich weise darauf hin, dass rein pauschale Verweise auf interne Belegungsverträge oder günstigere Vertragskliniken nach aktueller Rechtsprechung (u.a. BSG-Urteile) keinen ausreichenden Ablehnungsgrund für einen berechtigten und gut begründeten medizinischen Wunsch darstellen.
Ich bitte Sie daher, meinem Antrag stattzugeben und mir eine Zusage für die oben genannte Einrichtung zu erteilen. Sollten Sie meinem Wunsch nicht entsprechen können, bitte ich um einen rechtsmittelfähigen Bescheid mit detaillierter Begründung.
Mit freundlichen Grüßen
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