Fachlich geprüft | Stand: 28.04.2026
Direkt zum kostenlosen Stufenplan-Rechner springenNach einer langen und schweren Erkrankung – sei es ein Burnout, eine schwere Depression oder eine körperliche Diagnose – ist der Gedanke an die Rückkehr in den Vollzeit-Job oft mit großen Ängsten verbunden. Das „Hamburger Modell“ (stufenweise Wiedereingliederung) bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihre Belastbarkeit in einem geschützten Rahmen langsam wieder aufzubauen.
Mit diesem Tool können Sie zu Hause und ohne Druck einen Entwurf für Ihren persönlichen Stufenplan erstellen. Tragen Sie einfach Ihr gewünschtes Startdatum ein und legen Sie fest, wie viele Wochen Sie mit welcher täglichen Stundenzahl starten möchten. Das PDF dient als perfekte Gesprächsgrundlage für Ihren behandelnden Arzt.
Viele Arbeitnehmer haben falsche Vorstellungen von der Wiedereingliederung. Beachten Sie zwingend diese Fakten:
Redaktionell geprüft am: 28.04.2026
Gemäß § 74 SGB V / § 44 SGB IX
Patient / Arbeitnehmer:
Arbeitgeber:
Reguläre Ziel-Arbeitszeit nach Ende der Maßnahme:
Hinweis: Der Arbeitnehmer ist während der gesamten Maßnahme weiterhin arbeitsunfähig erkrankt. Es besteht kein Anspruch auf Arbeitsentgelt, der Lebensunterhalt wird durch Krankengeld/Übergangsgeld gesichert.
| Stufe | Von (Datum) | Bis (Datum) | Dauer | Tägliche Arbeitszeit |
|---|
Besondere Einschränkungen / Ärztliche Hinweise:
Grundsätzlich ja, das Hamburger Modell basiert auf Freiwilligkeit. Der Arbeitgeber kann ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe dagegen sprechen. Ausnahme: Wenn Sie schwerbehindert oder gleichgestellt sind, hat der Arbeitgeber nach § 164 SGB IX eine erhöhte Fürsorgepflicht und muss der Wiedereingliederung in der Regel zustimmen, es sei denn, sie ist ihm absolut unzumutbar.
Nein. Da Sie rechtlich zu 100 % arbeitsunfähig krankgeschrieben sind, können Sie keinen Erholungsurlaub nehmen. Wenn Sie eine längere Pause brauchen oder verreisen wollen, muss die Wiedereingliederung formell abgebrochen oder (in sehr engen, ärztlich begründeten Ausnahmefällen) unterbrochen werden. Ihr Urlaubsanspruch verfällt während dieser Zeit aber nicht, sondern staut sich an.
Sind Sie innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt krank, ist Ihr Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet (§ 167 SGB IX), Ihnen ein BEM-Gespräch anzubieten. In diesem Gespräch soll gemeinsam geklärt werden, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden werden kann. Die stufenweise Wiedereingliederung (Hamburger Modell) ist oft das konkrete Ergebnis eines solchen BEM-Verfahrens.
Unsere Ratgeber und Generatoren basieren auf der strikten Auswertung aktueller Gesetzestexte. Sie werden von Jan (Projektleitung) & Team entwickelt und durch unser Netzwerk aus Fachberatern regelmäßig auf fachliche Korrektheit geprüft.
Wichtiger Hinweis: Unser Tool generiert Standarddokumente zur Selbsthilfe und ersetzt keine anwaltliche Einzelfallprüfung.
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