Rechner: Zuzahlungsbefreiung & Belastungsgrenze 2026 berechnen

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Rezeptgebühren in der Apotheke, 10 Euro pro Tag im Krankenhaus, Zuzahlungen für Physiotherapie oder Heilmittel – wenn man häufiger krank ist, können diese gesetzlichen Eigenanteile das Haushaltsbudget massiv belasten. Der Gesetzgeber schützt Sie jedoch vor finanzieller Überforderung: Niemand muss unbegrenzt zuzahlen.

Mit unserem Rechner ermitteln Sie Ihre persönliche Belastungsgrenze auf den Cent genau. Er berechnet, ab welchem Betrag Sie für den Rest des Jahres 2026 von allen weiteren Zuzahlungen der gesetzlichen Krankenkasse befreit werden. Berücksichtigt werden dabei die Freibeträge für Ehepartner und Kinder sowie die Sonderregel für chronisch Kranke (1-Prozent-Regelung).

WICHTIG: Die gesetzliche Belastungsgrenze (§ 62 SGB V)

Ab wann bekommen Sie eine Zuzahlungsbefreiung? Die Regeln im Überblick:

Strategie-Tipp: Quittungen sammeln oder vorab überweisen! Sie müssen jeden Cent Zuzahlung nachweisen. Sammeln Sie ab dem 1. Januar strikt alle Quittungen aus der Apotheke, vom Therapeuten oder aus dem Krankenhaus. Noch einfacher: Wenn Sie Ihr Einkommen kennen, können Sie den berechneten Betrag der Belastungsgrenze (z. B. 120 Euro) oft schon zu Jahresbeginn vorab an Ihre Krankenkasse überweisen. Sie erhalten dann sofort den Befreiungsausweis für das gesamte Jahr und müssen in der Apotheke gar nicht erst in Vorleistung gehen.
Wichtiger Hinweis: Dieser Rechner stellt keine verbindliche Rechts- oder Steuerberatung dar. Die Ergebnisse sind Hochrechnungen zur Orientierung auf Basis der für 2026 geltenden Freibeträge. Maßgeblich für die Zuzahlungsbefreiung ist ausschließlich der offizielle Bescheid Ihrer gesetzlichen Krankenkasse nach Prüfung Ihrer Einkommensnachweise.
Hinweis zur Datenspeicherung: Ihre Einkommensdaten sind Privatsache. Dieser Rechner arbeitet zu 100 % lokal in Ihrem Browser (localStorage). Es werden keine Zahlen an unsere Server übertragen.
Technischer Hinweis: Um das PDF mit Ihrer Detailberechnung (z. B. als Beiblatt für den Antrag bei der Kasse) erfolgreich herunterzuladen, nutzen Sie bitte Browser wie Chrome, Firefox oder Safari.

Redaktionell & fachlich geprüft am: 11.08.2026

1. Versicherung und Einkommen

Wozu gibt es die Belastungsgrenze?

Wer Medikamente, Krankenhaustage oder Fahrten zum Arzt mitzahlt, muss das nicht unbegrenzt tun. Pro Kalenderjahr zahlen Sie höchstens 2 % Ihrer Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt dazu. Ist die Grenze erreicht, sind Sie für den Rest des Jahres befreit. Was Sie darüber hinaus gezahlt haben, bekommen Sie von der Krankenkasse zurück.

Warum frage ich das?

Die Belastungsgrenze gilt für gesetzlich Versicherte. In der privaten Krankenversicherung gibt es keine gesetzlichen Zuzahlungen, dort entscheidet der Tarif über Selbstbehalte. Bei der Beihilfe regeln die Dienstherren eigene Belastungsgrenzen.

Was ändert sich dann?

Bei diesen Leistungen wird nicht Ihr Einkommen angesetzt, sondern pauschal der Regelsatz für eine alleinstehende Person (563 € im Monat, 6.756 € im Jahr). Freibeträge gibt es dann nicht. Die Grenze liegt dadurch bei 135,12 € im Jahr, mit Chroniker-Status bei 67,56 €.

Was zählt zu den Bruttoeinnahmen?

Alle Einnahmen zum Lebensunterhalt vor Abzug von Steuern und Beiträgen, und zwar von Ihnen und den Angehörigen, die im Haushalt leben und mitversichert sind. Dazu gehören Löhne und Gehälter, Renten (brutto), Pensionen, Arbeitslosengeld, Krankengeld sowie Miet- und Kapitaleinnahmen. Verwenden Sie das Jahr, für das Sie die Grenze prüfen wollen.

2. Wer lebt im Haushalt?

Freibeträge senken das anrechenbare Einkommen

Für den Ehepartner und jedes Kind wird ein fester Betrag von Ihren Einnahmen abgezogen, bevor die 2 % berechnet werden. Dadurch liegt die Belastungsgrenze von Familien deutlich niedriger als bei Alleinstehenden mit dem gleichen Einkommen. Der Rechner berücksichtigt diese Freibeträge für 2026.

Was gilt für Partner mit eigenem Einkommen?

Der Freibetrag gilt auch dann, wenn der Partner selbst Einkommen hat. Dessen Einnahmen müssen Sie dann aber oben in den Bruttoeinnahmen mitzählen. Voraussetzung ist, dass er im gemeinsamen Haushalt lebt und gesetzlich versichert ist.

Welche Kinder zählen?

Kinder bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie 18 werden, sowie ältere familienversicherte Kinder ab dem Jahr, in dem sie 19 werden. Der Freibetrag gilt auch für Alleinerziehende.

Wer ist damit gemeint?

Zum Beispiel pflegebedürftige Eltern im Haushalt, die ihren Lebensunterhalt überwiegend von Ihnen beziehen. Hier entscheidet die Krankenkasse im Einzelfall. Tragen Sie die Zahl ein, wenn Sie eine Anerkennung erwarten.

3. Chronische Erkrankung

1 % statt 2 %

Für schwerwiegend chronisch Kranke halbiert sich die Belastungsgrenze auf 1 % der Bruttoeinnahmen. Das gilt auch, wenn die chronisch kranke Person im Haushalt mitversichert ist.

Wann gilt man als schwerwiegend chronisch krank?

Wenn Sie wegen derselben Krankheit seit mindestens einem Jahr mindestens einmal pro Quartal in ärztlicher Behandlung sind. Außerdem muss eines davon zutreffen: Pflegegrad 3, 4 oder 5, ein Grad der Behinderung von mindestens 60 oder eine dauerhafte Behandlung, ohne die sich der Zustand lebensbedrohlich verschlimmern würde. Ihr Arzt bestätigt das mit dem Muster 55, das Sie bei der Krankenkasse einreichen.

4. Ihre Zuzahlungen in diesem Jahr

Nicht jede Ausgabe zählt

Angerechnet werden nur gesetzliche Zuzahlungen. Das sind Zuzahlungen zu Medikamenten auf Rezept, Krankenhaus und Reha (10 € pro Tag), Heil- und Hilfsmitteln, Fahrtkosten und häuslicher Krankenpflege. Nicht angerechnet werden Eigenanteile bei Zahnersatz, Mehrkosten über dem Festbetrag, Brillen, rezeptfreie Mittel und Selbstzahlerleistungen. Kinder unter 18 haben ohnehin keine Zuzahlungen.

Wie finde ich diese Summe?

Addieren Sie die Zuzahlungen auf Ihren Quittungen und Apothekenbelegen. Apotheken drucken die Zuzahlung auf den Kassenbon, und viele Krankenkassen zeigen sie in der App oder im Online-Konto an. Bewahren Sie die Belege auf.

Wofür brauche ich diese Angabe?

Damit sehen Sie, ob Sie die Grenze bis Jahresende voraussichtlich erreichen und ob sich eine Vorauszahlung lohnt. Denken Sie an regelmäßige Medikamente, geplante Krankenhausaufenthalte oder Physiotherapie.

Wichtig: Vereinfachte Hilfestellung. In der Praxis werden u. a. Freibeträge für Ehepartner/Kinder abgezogen, teils Mindestbeträge angesetzt und Besonderheiten (z. B. Bürgergeld/Grundsicherung) beachtet. Kläre die Details mit deiner Krankenkasse oder einer unabhängigen Beratung. Stand: 11.08.2026.

Weitere Hilfsangebote

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Häufige Fragen (FAQ) zur Zuzahlungsbefreiung

Was zählt eigentlich als "Zuzahlung"?

Zum Sammeln für die Belastungsgrenze zählen: Gesetzliche Rezeptgebühren für Medikamente (meist 5 bis 10 Euro), die Krankenhauszuzahlung (10 Euro pro Tag, max. 28 Tage), Zuzahlungen für Heilmittel wie Krankengymnastik (10 Euro Verordnungsblattgebühr + 10 % der Behandlungskosten), Reha-Zuzahlungen sowie Eigenanteile bei Hilfsmitteln (z. B. Rollstuhl) und gesetzlich übernommenen Fahrkosten. Nicht dazu zählen: Freiwillige IGeL-Leistungen beim Arzt, privat gekaufte rezeptfreie Medikamente oder Zahnersatz.

Wann gelte ich als "schwerwiegend chronisch krank"?

Um von der 1-Prozent-Regel zu profitieren, müssen Sie mindestens ein Jahr lang wegen derselben Krankheit mindestens einmal pro Quartal ärztlich behandelt worden sein. Zusätzlich muss eines dieser drei Kriterien zutreffen: 1. Sie haben Pflegegrad 3, 4 oder 5. Oder 2. Sie haben einen Grad der Behinderung (GdB) oder eine Erwerbsminderung von mindestens 60 %. Oder 3. Es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung nötig, ohne die sich Ihr Zustand nach ärztlicher Einschätzung lebensbedrohlich verschlechtern würde.

Ich beziehe Bürgergeld oder Sozialhilfe. Was gilt für mich?

Auch Empfänger von Bürgergeld (SGB II) oder Sozialhilfe / Grundsicherung (SGB XII) müssen Zuzahlungen leisten! Es gilt für Sie jedoch nicht Ihr tatsächlicher Regelsatz als Berechnungsgrundlage, sondern pauschal der Eckregelsatz (Regelbedarfsstufe 1) des jeweiligen Jahres. Davon werden dann 2 % bzw. 1 % (bei Chronikern) berechnet. Sie müssen diesen Betrag (meist etwas über 100 Euro bzw. 60 Euro bei Chronikern) pro Jahr selbst aufbringen, danach können Sie sich befreien lassen.

Quellen & weiterführende Links

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